Die Berliner SPD-Fraktion und die von der SPD gestellten Senatorinnen und Senatoren in Berlin werden dazu aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die Liegenschaften und Gebäude für Beschäftigte des Landes Berlin und der Bezirke sich prioritär komplett in Landeshand befinden, sodass perspektivisch keine externen (Büro-)Anmietungen mehr erforderlich sind.
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Antrag 103/I/2025 Liegenschaften für Beschäftigte erwerben und bauen, externe Anmietungen vermeiden
24.04.2025Antrag 102/I/2025 Abschaffung der Grundsteuer-Umlagefähigkeit auf Mieter*innen
24.04.2025Die SPD-Mitglieder der Bundesregierung und die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion werden aufgefordert sich dafür einzusetzen, die Betriebskostenverordnung (BetrKV) dahingehend zu ändern, dass die Grundsteuer künftig nicht mehr auf die Miete umgelegt werden kann.
Der Berliner Senat und die SPD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus wird*n aufgefordert, eine entsprechende Bundesratsinitiative einzubringen.
Antrag 101/I/2025 Mietwucher bekämpfen und den Schutz von Mieter*innen stärken!
24.04.2025Die SPD-Mitglieder der Bundesregierung und die Mitglieder der SPD-Bundestagsfaktion werden aufgefordert, den Mietwucher nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStrG) zu reformieren und den § 5 Abs. 2 WiStrG wie folgt zu ändern:
- Das Tatbestandsmerkmal „infolge der Ausnutzung“ soll durch „bei Vorliegen“ ersetzt werden.
- Die Geldbuße für ordnungswidriges Verhalten durch Vermieter*innen soll gemäß § 5 Abs. 3 WiStrG von derzeit maximal 50.000 Euro auf maximal 100.000 Euro angehoben werden.
Zugleich wird der Berliner Senat aufgefordert, nach Zusammentritt des neuen Bundestages erneut eine Bundesratsinitiative des Landes Berlin mit den benannten Änderungen des § 5 Abs. 2 des WiStrG einzubringen. Die SPD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus wird aufgefordert sich für eine entsprechende Bundesratsinitiative einzusetzen.
Antrag 100/I/2025 Betrachtungszeitraum des Mietspiegels erweitern!
24.04.2025- Die Mitglieder der SPD-Bundestagsfaktion werden aufgefordert, sich für die Verlängerung des Betrachtungszeitraumes einzusetzen, der für die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Mietspiegel herangezogen wird. Statt wie bisher nur Wohnungen zu berücksichtigen, deren Miete in den letzten sechs Jahren neu vereinbart oder geändert wurde, sollen es zukünftig 10 Jahre sein. Zudem soll auch preisgebundener Wohnraum in die Betrachtung einbezogen werden. Dies bedarf einer Änderung bzw. Anpassung des § 558 BGB, Absatz 2, Satz 1.
- Der Berliner Senat sowie die Mitglieder der SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus werden aufgefordert, diesbezüglich eine Bundesratsinitiative zu starten bzw. sich dafür einzusetzen.
Antrag 99/I/2025 Mehr Transparenz, Kontrolle und Fairness für Mieterhöhungsverlangen und Nebenkostenabrechnungen der landeseigenen Wohnungsunternehmen
24.04.2025Die sozialdemokratischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses zu Berlin sollen sich dafür einsetzen:
(1) Präambel
Für die landeseigenen Wohnungsunternehmen (LWU) soll ein signifikanter Anreiz geschaffen werden, bei der Versendung von Mieterhöhungsverlangen und Nebenkostenabrechnungen mit äußerster Sorgfalt vorzugehen. Es soll ein Rahmen etabliert werden, der dazu führt, dass LWU diese einer rigorosen Prüfung unterziehen und deren Rechtmäßigkeit und Korrektheit in vollem Umfang für alle Mieter*innen zu gewährleisten, auch rückwirkend. Hierdurch soll nicht nur die Rechtskonformität sichergestellt, sondern auch das Vertrauen der Mieter*innen in die Fairness und Transparenz der Mieterhöhungsprozesse und Nebenkostenabrechnungen gestärkt werden.
Dazu soll eine unabhängige Stelle etabliert werden, die eine Kontroll-, Auswertungs-, Berichts- und Meldefunktion innehat. Dazu könnte etwa auch die gerade neu geschaffene Mietpreisprüfstelle, [Streiche] die ASUM oder Ombudsstelle der LWU in ihren Kompetenzen erweitert werden (“zu definierende Stelle”).
(2) Transparenz durch für Laien verständliche Sprache wie sich Erhöhungsbeträge und Nebenkostenabrechnungen ergeben
Die LWU sollen über den gesetzlichen Anforderungen hinaus Mieterhöhungsverlangen und Nebenkostenabrechnungen transparent und nach den Leitlinien der Einfachen Sprache in einer von Laien verständlichen Weise kommunizieren, wie sie Mieterhöhungsverlangen bzw. die Kosten berechnen und welche Kriterien sie dabei anwenden. Diese Maßnahme soll Mieter*innen in die Lage versetzen, fundierte Entscheidungen auch hinsichtlich einer Beschwerde zu treffen und so ausgestaltet sein, dass Fehler oder Missbrauch durch äußerste Transparenz sofort auffällig und dadurch verhindert werden (bspw. ausführliche Angabe aller wohnwerterhöhender und wohnwertmindernder Merkmale). Die zu definierende Stelle soll Mieterhöhungsverlangen und Nebenkostenabrechnungen der LWU regelmäßig auf die hier definierten Formvorschriften überprüfen und Änderungen sowie Verbesserungen anregen.
(3) Juristische Grauzonen dürfen nicht ausgenutzt werden
In Fällen rechtlicher Unklarheit, divergierender Rechtsprechung, juristischen Grauzonen oder bei denen keine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt sind die LWU angehalten, stets eine mieterfreundliche Interpretation vorzunehmen und ihre Ermessensspielräume zugunsten der Mieter*innen auszuüben.
(4) Fehlerhafte Berechnungen müssen für alle betroffenen Mieter*innen rückwirkend korrigiert werden
Sollte sich infolge von Widersprüchen, Beschwerden oder Fehlermeldungen von Mieter*innen, der zu definierenden Stelle oder anderen Stellen herausstellen, dass Mieterhöhungen, Modernisierungsumlagen oder Nebenkostenabrechnungen fehlerhaft berechnet wurden, ist die LWU verpflichtet, sämtliche betroffenen Mieterhöhungsverlangen und/oder Nebenkostenabrechnungen umfassend und rückwirkend zu korrigieren. Diese Verpflichtung gilt nicht nur gegenüber der beschwerdeführenden Person, sondern gegenüber allen betroffenen Mieter*innen. Korrekturen der LWU sind zu dokumentieren und regelmäßig an die zu definierende Stelle zu übermitteln.
