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Antrag 44/I/2023 §543 BGB

27.04.2023

Die Mitglieder der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion werden aufgefordert, sich in geeignet erscheinender Weise dafür einzusetzen, dass der § 543 Abs. 2 Satz 2 ff. BGB wie folgt neu gefasst wird:

 

Satz 1 Nr. 3 ist nicht auf Mietrückstände anzuwenden, die durch Anwendung des § 536 Abs. 1 Satz 2 entstanden sind. § 536c ist anzuwenden. Satz 2 gilt auch, wenn die – angezeigte – Mietreduzierung sich als unbegründet erweist.

Antrag 43/I/2023 § 573 BGB

27.04.2023

Die Mitglieder der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion werden aufgefordert, in geeignet erscheinender Weise dafür einzutreten, dass im § 573 Abs. 2 Satz 2 ff. BGB

 

in Nr. 2 ein Satz 2 angefügt wird: „Dies gilt nur, wenn der Vermieter zeitgleich eine vergleichbare Wohnung in fußläufiger Entfernung zur bisherigen Wohnung anbietet oder der Mieter zustimmt“.

Antrag 42/I/2023 § 556 BGB

27.04.2023

Die Mitglieder der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion werden aufgefordert, in geeignet erscheinender Weise dafür einzutreten, dass im § 556 Abs. 1 Satz 2 ff. BGB die Worte „das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch“ gestrichen werden.

 

Antrag 41/I/2023 § 559 BGB

27.04.2023

Die Mitglieder der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion werden aufgefordert, in geeignet erscheinender Weise dafür einzutreten, dass im § 559 Abs.1 Satz 1, 2. Halbsatz sowie Satz 2 BGB wie folgt gefasst werden:

 

„… so kann er die jährliche Miete um 6 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen, bis die Summe der aufgewendeten Kosten erreicht ist. Mieterhöhungen im Rahmen der übrigen Vorschriften dieses Gesetzes bleiben zulässig.

Antrag 39/I/2023 Mehr Enteignungen – mehr Schulen!

27.04.2023

Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig (…).“  Diese Sätze aus dem Grundgesetz Artikel 14 kennen wohl spätestens nach dem erfolgreichen Volksentscheid „Deutsche Wohnen und Co. enteignen“ die Mehrheit der Berliner*innen und damit wahrscheinlich auch die meisten Schüler*innen und Lehrkräfte. Genau um diese soll es in diesem Antrag gehen. Denn nicht nur zu Beginn dieses Jahres, sondern wiederkehrend und mit zunehmend lauteren Protesten, gehen Lehrkräfte und Schulpersonal auf die Straßen, um ihrem Ärger Luft zu machen. „Kleinere Klassen = Besserer Unterricht“ waren auf den Plakaten zu lesen. Doch wer kleinere Klassen will, braucht nicht nur mehr Lehrkräfte, sondern auch mehr Räume und damit mehr Schulen. An beiden Punkten scheitert es jedoch in Berlin. So fehlt neben der Lehrperson, in fast allen Bezirken, der Raum für die wachsende Anzahl an Schüler*innen. Manche Bezirke mussten im letzten Sommer bereits Überlegungen anstellen, Zelte aufzustellen, da schlicht kein Platz für geflüchtete oder neu angemeldete Schüler*innen vorhanden war. Andere Bezirke sind gezwungen, Schulen in Bürogebäuden unterzubringen und dort zu unterrichten.

 

Für uns ist dies inakzeptabel und unterstreicht zugleich, in welcher absoluten Notsituation wir uns als Bezirke und Stadt befinden.

 

Doch es gibt Möglichkeiten, wie wir auch in immer dichteren Bezirken neue Flächen erschließen können, um Schulen zu bauen. Ein wichtiges Instrument ist die Enteignung. Diese ist bereits in Landesenteignungsgesetzen, wie der Baden-Württembergs auf den konkreten Fall niedergeschrieben. Dort heißt es nämlich: „Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um Vorhaben zu verwirklichen, die dem Wohle der Allgemeinheit dienen, insbesondere (…) Einrichtungen für Schulen, Hochschulen und andere Zwecke von Kultur, Wissenschaft und Forschung (…)“. Dies zeigt –  Möglichkeiten gibt es, nur müssen diese mit der Bundesgesetzgebung in Einklang gebracht werden.

 

Aus diesem Grund fordern wir,

  • zu prüfen, inwieweit neben der Bundesgesetzgebung eine Gesetzgebungskompetenz des Landes verbleibt. Falls eine solche gegeben ist, fordern wir schnellstmöglich eine landesgesetzliche Grundlage für eine schnelle Enteignung zugunsten des Schulbaus, nach dem Vorbild des Landesenteignungsgesetzes von Baden-Württemberg, zu schaffen. Sollte dies rechtlich nicht möglich sein, fordern wir ein Konzept zu erstellen, welches auf Grundlage der bestehenden gesetzlichen Rechtsgrundlagen, eine schnelle Enteignung zugunsten des Schulbaus sicherstellt.
  • im Haushalt den Bezirken Finanzmittel für alle Entschädigungszahlungen und weitere anfallende Kosten fest einzuplanen, welche im Falle erfolgreicher Enteignungsverfahren anfallen würden. Auch sollen Mittel freigegeben werden, welche bei einer möglichen Beschlagnahme für die Bezahlung der Mietkosten abgerufen werden können. Die dafür bereitgestellten Gelder müssen neu in den Haushalt eingeplant werden, ohne Abstriche in anderen Bereichen zu machen.
  • bis zum neuen Haushalt die Mittel der Schulbauoffensive so anzupassen, dass Entschädigungszahlungen hierüber abgewickelt werden können.