Antrag 43/I/2023 § 573 BGB

Die Mitglieder der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion werden aufgefordert, in geeignet erscheinender Weise dafür einzutreten, dass im § 573 Abs. 2 Satz 2 ff. BGB

 

in Nr. 2 ein Satz 2 angefügt wird: „Dies gilt nur, wenn der Vermieter zeitgleich eine vergleichbare Wohnung in fußläufiger Entfernung zur bisherigen Wohnung anbietet oder der Mieter zustimmt“.

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: Rücküberweisung an Antragsteller (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Siehe Antrag 320/II/2022 Änderung zum § 573 BGB: Rücküberweisung an Antragsteller