Antrag 39/I/2023 Mehr Enteignungen – mehr Schulen!

Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig (…).“  Diese Sätze aus dem Grundgesetz Artikel 14 kennen wohl spätestens nach dem erfolgreichen Volksentscheid „Deutsche Wohnen und Co. enteignen“ die Mehrheit der Berliner*innen und damit wahrscheinlich auch die meisten Schüler*innen und Lehrkräfte. Genau um diese soll es in diesem Antrag gehen. Denn nicht nur zu Beginn dieses Jahres, sondern wiederkehrend und mit zunehmend lauteren Protesten, gehen Lehrkräfte und Schulpersonal auf die Straßen, um ihrem Ärger Luft zu machen. „Kleinere Klassen = Besserer Unterricht“ waren auf den Plakaten zu lesen. Doch wer kleinere Klassen will, braucht nicht nur mehr Lehrkräfte, sondern auch mehr Räume und damit mehr Schulen. An beiden Punkten scheitert es jedoch in Berlin. So fehlt neben der Lehrperson, in fast allen Bezirken, der Raum für die wachsende Anzahl an Schüler*innen. Manche Bezirke mussten im letzten Sommer bereits Überlegungen anstellen, Zelte aufzustellen, da schlicht kein Platz für geflüchtete oder neu angemeldete Schüler*innen vorhanden war. Andere Bezirke sind gezwungen, Schulen in Bürogebäuden unterzubringen und dort zu unterrichten.

 

Für uns ist dies inakzeptabel und unterstreicht zugleich, in welcher absoluten Notsituation wir uns als Bezirke und Stadt befinden.

 

Doch es gibt Möglichkeiten, wie wir auch in immer dichteren Bezirken neue Flächen erschließen können, um Schulen zu bauen. Ein wichtiges Instrument ist die Enteignung. Diese ist bereits in Landesenteignungsgesetzen, wie der Baden-Württembergs auf den konkreten Fall niedergeschrieben. Dort heißt es nämlich: „Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um Vorhaben zu verwirklichen, die dem Wohle der Allgemeinheit dienen, insbesondere (…) Einrichtungen für Schulen, Hochschulen und andere Zwecke von Kultur, Wissenschaft und Forschung (…)“. Dies zeigt –  Möglichkeiten gibt es, nur müssen diese mit der Bundesgesetzgebung in Einklang gebracht werden.

 

Aus diesem Grund fordern wir,

  • zu prüfen, inwieweit neben der Bundesgesetzgebung eine Gesetzgebungskompetenz des Landes verbleibt. Falls eine solche gegeben ist, fordern wir schnellstmöglich eine landesgesetzliche Grundlage für eine schnelle Enteignung zugunsten des Schulbaus, nach dem Vorbild des Landesenteignungsgesetzes von Baden-Württemberg, zu schaffen. Sollte dies rechtlich nicht möglich sein, fordern wir ein Konzept zu erstellen, welches auf Grundlage der bestehenden gesetzlichen Rechtsgrundlagen, eine schnelle Enteignung zugunsten des Schulbaus sicherstellt.
  • im Haushalt den Bezirken Finanzmittel für alle Entschädigungszahlungen und weitere anfallende Kosten fest einzuplanen, welche im Falle erfolgreicher Enteignungsverfahren anfallen würden. Auch sollen Mittel freigegeben werden, welche bei einer möglichen Beschlagnahme für die Bezahlung der Mietkosten abgerufen werden können. Die dafür bereitgestellten Gelder müssen neu in den Haushalt eingeplant werden, ohne Abstriche in anderen Bereichen zu machen.
  • bis zum neuen Haushalt die Mittel der Schulbauoffensive so anzupassen, dass Entschädigungszahlungen hierüber abgewickelt werden können.

 

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Enteignungen: Auch und gerade zugunsten des Schulbaus

 

Nach Art. 14 Abs. 3 GG und Art. 23 Abs. 2 LVerf Berlin sind Enteignungen zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Ein solches Gemeinwohlziel ist auch die Sicherstellung ausreichender Schulplätze. Sowohl nach Art. 7 Abs. 1 GG als auch Art. 20 Abs. 1 Satz 1 findet dieses Ziel eine (landes-) verfassungsrechtliche Anerkennung. Gerade infolge des massiven Zuzugs nach Berlin ist die Erreichung dieses Ziels gefährdet. Gerade in dicht bebauten Lagen fehlt es an ausreichend Flächen. Zunehmende Standortkonflikte machen das deutlich.

 

Vor diesem Hintergrund werden die sozialdemokratischen Mitglieder im Senat und Abgeordnetenhaus aufgefordert

  1. Zu prüfen, inwieweit es neben dem § 85 ff. BauGB Spielraum für eine Gesetzgebungskompetenz des Landes verbleibt, landesgesetzliche Grundlagen für eine schnelle Enteignung zugunsten des Schulbaus zu schaffen.
  2. Sollte es rechtlich nicht möglich sein, eine eigene gesetzliche Grundlage zu schaffen, sollen die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen des Bundes ausgeschöpft werden. Insbesondere soll dabei ein Konzept aufgestellt werden, wie eine schnellere Enteignung aus städtebaulichen Gründen  zugunsten des Schulbaus ermöglicht werden kann.
    Das Konzept soll insbesondere enthalten:

    1. Eine Festlegung der Rahmenbedingungen, unter denen das Land bereit ist, eine städtebauliche Enteignung zugunsten der bezirklichen Schulträger bzw. der beteiligten Wohnungsbaugesellschaften zu betreiben und zu finanzieren. Dabei soll auf eine bedarfsgerechte Verteilung der Mittel auf die Bezirke sichergestellt werden.
    2. Kriterien für eine rechtssichere Enteignung zugunsten des Schulbaus.
    3. Ein zwischen den Beteiligten in Land und Bezirk abgestimmtes Verfahren zur Identifikation potenzieller Flächen zu entwickeln. Bestandteil dessen ist eine Ausweitung des Monitorings der SenBJF, sodass auch Flächendefizite festgehalten werden.
    4. Ein rechtssicheres Verfahren zum freihändigen Erwerb potenzieller Grundstück zu entwickeln, was als Vorabschritt zur Enteignung notwendig ist. Dabei ist insbesondere die zeitliche Länge der Verhandlungen zu begrenzen.
    5. Die haushälterische Absicherung der Mittel im Rahmen der Liegenschaftspolitik des Landes Berlin zur Finanzierung des freihändigen Erwerb und zur Zahlung angemessener Entschädigungen.