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Antrag 66/II/2025 Koloniales Unrecht in Namibia anerkennen – Wiedergutmachung, Rückgabe und Dialog mit den Betroffenen jetzt vorantreiben

9.10.2025

Die SPD setzt sich auf allen politischen Ebenen für eine gerechte und umfassende Aufarbeitung des Genozids an den Herero und Nama in der ehemaligen Kolonie „Deutsch-Südwestafrika“ (heute Namibia) ein. Dazu fordern wir die sozialdemokratischen Mitglieder in Exekutive und Legislative auf Bundes- und Landesebene auf:

 

  1. Neuauflage und Erweiterung des deutsch-namibischen Versöhnungsabkommens unter angemessener Beteiligung von Repräsentant*innen der Herero- und Nama-Gemeinschaften.
  2. Anerkennung und finanzielle Wiedergutmachung über die bisherigen Entwicklungszusagen hinaus – ausdrücklich als Entschädigung für das kollektive Unrecht der kolonialen Gewalt und des Genozids.
  3. Die Restitution menschlicher Gebeine und Kulturgüter, die sich in deutschen Museen, Universitäten und privaten Sammlungen befinden, nach Namibia – in Kooperation mit lokalen Ahnenräten, Museen und zivilgesellschaftlichen Gruppen.
  4. Die Einrichtung eines dauerhaften deutsch-namibischen Dialogforums, das die historischen Nachwirkungen des Genozids thematisiert, Versöhnungsinitiativen begleitet und konkrete Projekte (z. B. Bildungsprogramme, Gedenkorte) unterstützt.
  5. Die Einrichtung eines offiziellen Gedenkortes in Berlin, in Zusammenarbeit mit Vertreter*innen der Herero und Nama, um die Erinnerung an den ersten Völkermord des 20. Jahrhunderts dauerhaft sichtbar zu machen.
  6. Eine Untersuchung, wie die deutsche Bundesregierung mit der Frage nach finanzieller Wiedergutmachung umgegangen ist.

 

Zusätzlich fordern wir eine interne Auseinandersetzung der SPD mit ihrer eigenen kolonialen Geschichte und möglichen Mitverantwortung während des Kaiserreichs und darüber hinaus.

Antrag 57/II/2025 Schule als Ort der Demokratie – Fortbildung für Lehrkräfte verpflichtend machen

9.10.2025

Wir fordern:

  1. Verpflichtende Fortbildungen einzuführen, die alle Lehrkräfte an Berliner Schulen regelmäßig im Bereich Demokratieförderung und Extremismusprävention absolvieren müssen.
  2. Inhalte dieser Fortbildungen so auszugestalten, dass Lehrkräfte sowohl argumentativ gegen rechtsextreme Narrative gestärkt werden als auch praktische Handlungsmöglichkeiten im Umgang mit diskriminierenden Vorfällen im Unterricht und Schulalltag erlernen.
  3. Die Kooperation mit Fachinstitutionen wie der Landeszentrale für politische Bildung, der Bundeszentrale für politische Bildung sowie mit zivilgesellschaftlichen Träger*innenn mit Expertise in Demokratie- und Menschenrechtsbildung sicherzustellen.
  4. Die Lehrer*innenausbildung und das Referendariat in Berlin so anzupassen, dass Demokratiebildung, Menschenrechtsorientierung und Extremismusprävention als verbindliche Teile des Rahmenlernplans qualifiziert unterrichtet werden.

 

Antrag 56/II/2025 Schüler*innen im sonderpädagogischen Schwerpunkt Geistige Entwicklung systematisch und bedarfsgerecht beim Lernen fördern

9.10.2025

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses  und des Berliner Senats werden aufgefordert, sich für die Umsetzung systematischer Maßnahmen einzusetzen, die Schüler*innen im sonderpädagogischen Schwerpunkt geistige Entwicklung empirisch fundiert, unabhängig von ihrem Grad der Behinderung, beim Lernen fördern. Dazu zählen insbesondere:

  1. Schließung der Forschungslücke über die Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern im sonderpädagogischen Schwerpunkt Geistige Entwicklung.
  2. Machtbarkeitsstudie zur Umsetzung eines umfassenden Bildungsmonitorings für diese Schüler*innengruppe.
  3. Einführung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Schul- und Unterrichtsqualität für Schüler*innen im sonderpädagogischen Schwerpunkt Geistige Entwicklung.

 

Antrag 93/II/2025 Queere Menschen vor Beleidigungen und Volksverhetzung besser schützen – Strafbarkeitslücken bei Verhetzender Beleidigung und Volksverhetzung schließen

9.10.2025

Wir fordern die Erweiterung des Paragrafen 192a StGB um den Schutz vor Angriffen und Hassrede aufgrund des Merkmals Geschlecht, insbesondere geschlechtlicher Identität, um verhetzende Beleidigungen gegenüber trans*, inter*, nicht-binären und agender* Personen in den Straftatbestand mit aufzunehmen.

 

Eine mögliche neue und diversitätssensible Formulierung könnte lauten:

 

„§ 192a Verhetzende Beleidigung

Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung, ihr Geschlecht oder ihre sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Wir fordern darüber hinaus die Erweiterung des Paragrafen 130 Absatz 1 StGB um den Schutz von queeren Menschen vor Volksverhetzung aufgrund des Merkmals Geschlechts, insbesondere geschlechtlicher Identität, oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung.

Eine möglich neue und diversitätssensible Formulierung könnte lauten:

„§130 Volksverhetzung

  • Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
  1. Gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung oder durch ihr Geschlecht oder ihre sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität bestimmten Gruppe zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
  2. die Menschen würde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder z einem Teil der Bevölkerung oder durch ihr Geschlecht oder ihre sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität bestimmten Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.““

 

Antrag 94/II/2025 Keine Ausnahmen bei Queerfeindlichkeit - Schutz vor Beleidigung muss für alle queeren Menschen gelten!

9.10.2025

Wir fordern die Erweiterung des Paragrafen 192a StGB um den Schutz vor Angriffen und Hassrede aufgrund des Merkmals Geschlecht, insbesondere geschlechtlicher Identität, um verhetzende Beleidigungen gegenüber trans*, inter*, nicht-binären und agender* Personen in den Straftatbestand mit aufzunehmen.

 

Eine mögliche neue und diversitätssensible Formulierung könnte lauten:

 

„§ 192a Verhetzende Beleidigung

Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung, ihr Geschlecht oder ihre sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

 

Wir fordern darüber hinaus die Erweiterung des Paragrafen 130 Absatz 1 StGB um den Schutz von queeren Menschen vor Volksverhetzung aufgrund des Merkmals Geschlechts, insbesondere geschlechtlicher Identität, oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung.

 

Eine mögliche neue und diversitätssensible Formulierung könnte lauten:

 

„§130 Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung oder durch ihr Geschlecht oder ihre sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität bestimmten Gruppe zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung oder durch ihr Geschlecht oder ihre sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität bestimmten Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“