Wir fordern die Erweiterung des Paragrafen 192a StGB um den Schutz vor Angriffen und Hassrede aufgrund des Merkmals Geschlecht, insbesondere geschlechtlicher Identität, um verhetzende Beleidigungen gegenüber trans*, inter*, nicht-binären und agender* Personen in den Straftatbestand mit aufzunehmen.
Eine mögliche neue und diversitätssensible Formulierung könnte lauten:
„§ 192a Verhetzende Beleidigung
Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung, ihr Geschlecht oder ihre sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Wir fordern darüber hinaus die Erweiterung des Paragrafen 130 Absatz 1 StGB um den Schutz von queeren Menschen vor Volksverhetzung aufgrund des Merkmals Geschlechts, insbesondere geschlechtlicher Identität, oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung.
Eine mögliche neue und diversitätssensible Formulierung könnte lauten:
„§130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
- gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung oder durch ihr Geschlecht oder ihre sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität bestimmten Gruppe zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
- die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung oder durch ihr Geschlecht oder ihre sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität bestimmten Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“
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LPT II-2025: Überwiesen an ASJ
Stellungnahme der ASJ zu Antrag 93/II/2025 sowie 94/II/2025
- 192a StGB (verhetzende Beleidigung) sowie § 130 StGB (Volksverhetzung) sollen um die Merkmale „Geschlecht“ und „geschlechtliche Identität“ erweitert werden, § 130 StGB zusätzlich um „sexuelle Orientierung“.
Antrag 93/II/2025 wäre bei Annahme von 94/II/2025 in geänderter Fassung für erledigt zu erklären.
Vorschlag zu 94/II/2025: Annahme in gekürzter Fassung (Streichung Zeilen 25 – 88) mit geänderter Überschrift
Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG ist eine zentrale Grundlage der demokratischen Gesellschaft. Das Strafrecht darf deshalb bei Meinungskundgaben nur als Ultima Ratio eingesetzt werden und sollte erst dann greifen, wenn die Grenze zur gezielten Aufstachelung zu Hass oder Gewalt überschritten ist. Zugleich bleibt es Aufgabe des Rechtsstaates, Menschen wirksam vor Hetze und Diskriminierung zu schützen. Eine sozialdemokratische Perspektive sucht daher die Balance zwischen dem Schutz vor menschenfeindlicher Agitation und der Wahrung einer möglichst weiten Freiheit des öffentlichen Meinungsaustauschs. Diese sensible Balance droht zu kippen, sofern der Anwendungsbereich der Äußerungsdelikte zu weit ausgedehnt wird. Es trägt auch nicht zum Vertrauen in den Rechtsstaat bei, wenn Straftatbestände uferlos erweitert werden, die damit pönalisierten Verhaltensweisen und ihre Motive in der Lebenswirklichkeit aber nicht verfolgt oder abgeurteilt werden. Strafrecht eignet sich nicht für Symbolpolitik, es sollte immer Ultima Ratio für schwere Regelverletzungen bleiben. Andernfalls werden diejenigen gestärkt, die die Demokratie und die Meinungsfreiheit diskreditieren wollen.
Das Schutzanliegen des Antrags ist berechtigt. Queerfeindliche Hetze und entwürdigende Angriffe verdienen wirksamen rechtlichen Schutz. Wir unterstützen deshalb die Ergänzung des § 192a StGB. Die Erweiterung des § 130 StGB halten wir dagegen aus systematischen Gründen nicht für den richtigen Weg.
- 192a StGB ist am 22.9.2021 neu in Kraft getreten. Er sollte Strafbarkeitslücken schließen. Die Verhetzende Beleidigung ist eine Hybridvorschrift, die Elemente der Volksverhetzung und der Beleidigungsdelikte vereint. Mit dem neuen Straftatbestand sollen nach dem Willen des Gesetzgebers bestehende Strafbarkeitslücken im Umgang mit bestimmten vulnerablen Gruppen geschlossen werden. Hintergrund der Neuregelung sind Berichte von Betroffenen aus bestimmten Gruppen und Minderheiten, dass sie Schreiben erhalten, in denen diese Gruppen oder Minderheiten beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden. Eine Strafbarkeit nach § 130 StGB scheiterte in den beschriebenen Fällen gewöhnlich daran, dass es bei privat adressierten Schreiben an einer Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens fehle. Auch die Beleidigungsdelikte sollen, so der Gesetzgeber, regelmäßig nicht greifen, da die Äußerung keinen Bezug zu der betroffenen Person aufweise, sie also nicht individuell in ihrer Ehre verletzt werde. Die bestehende Fassung der Norm wird in der Literatur breit kritisiert. Ob tatsächlich eine Strafbarkeitslücke bestand, ist umstritten. Es wird argumentiert, dass die oben beschriebenen Handlungen bereits unter § 185 StGB gefasst werden könnten, die Norm sei teilweise unbestimmt (Begriff Weltanschauung), die Auswahl der geschützten Gruppen sei willkürlich und der weite Anwendungsbereich begründe in der komplexen Ausgestaltung ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Gegen die Norm bestehen daher grundsätzliche Bedenken. In einem freiheitlichen Rechtsstaat sollten Äußerungen allein aufgrund moralischer Wertvorstellungen als verachtenswert gelten dürfen, ohne dass sie mit dem schärfsten Schwert des Staates, dem Strafrecht, verfolgt zu werden brauchen.
Ungeachtet der grundsätzlichen Kritik an § 192a StGB ist allerdings nicht nachvollziehbar, warum das Geschlecht und die geschlechtliche Identität nicht als Merkmale aufgenommen wurden: Queere Menschen sind in besonderer Weise von verhetzender Beleidigung und nicht weniger als andere genannte Gruppen betroffen.
Daher sind die in dem Antrag geforderten Ergänzungen – wenn man an § 192a StGB festhält – sachgerecht und der Antrag zu unterstützen. Allerdings vermittelt die Überschrift einen missverständlichen Eindruck, Queerfeindlichkeit sei nicht durch den Schutz von Beleidigungen geschützt. Dies ist unzutreffend und sollte daher geändert werden, etwa
„Queere Menschen vor Beleidigungen besser schützen – Strafbarkeitslücken bei Verhetzender Beleidigung schließen“
Die Ergänzung des § 130 StGB (Zeilen 25-88) halten wir dagegen nicht für den richtigen Weg. Sie hebt einzelne vulnerable Gruppen gesetzlich hervor, obwohl queere Menschen bereits über das Merkmal der „Teile der Bevölkerung“ in den Schutzbereich des § 130 StGB einbezogen werden können. Eine ausdrückliche Ergänzung würde daher keine Schutzlücke schließen, sondern einzelne Gruppen im Gesetz gesondert benennen. Eine solche punktuelle Ergänzung kann neue Abgrenzungsfragen erzeugen, wenn andere vulnerable Gruppen – etwa Menschen mit Behinderungen – nicht ausdrücklich genannt werden. Mit der Erweiterung des Tatbestandes um die Merkmale Geschlecht, sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität könnte der in der Rechtsprechung anerkannte weite Anwendungsbereich eingeengt werden, weil Teile der Bevölkerung nunmehr vom Gesetzgeber gesondert erfasst würden, allerdings nur solche wegen des Geschlechts, der sexuellen Orientierung oder der geschlechtlichen Identität, die systematisch nicht mehr „Teile der Bevölkerung“ im Sinne der Norm wären. Auch diese Abgrenzung ist systematisch schwer nachvollziehbar. Bei einer Ausweitung durch weitere Auszählungen bestimmter Gruppen droht immer die Gefahr, dass bestimmte Gruppen übersehen werden.
