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Antrag 73/II/2021 Den Antrag 122/II/2018 (Krankenhauseinweisung ohne Krankenkassenstempel) endlich umsetzen

9.11.2021

Die SPD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus und die SPD-Mitglieder des Senats werden aufgefordert, die zuständigen Stellen zu veranlassen, dass der Antrag der AG 60plus Berlin (122/II/2018), der auf unserem Landesparteitag am 16./17. November 2018 im Konsens angenommen und anschließend an den Senat überwiesen wurde, endlich umgesetzt wird. Dies erfordert eine Änderung der Verwaltungsvorschriften für ärztliche Krankenhauseinweisungen, nach der bislang eine vom Arzt ausgestellte Krankenhauseinweisung noch zusätzlich der Krankenkasse vorgelegt werden muss, obwohl die Krankenkasse dann auf der Krankenhauseinweisung keine Kostenübernahmeerklärung erteilt, sondern lediglich bestätigt, dass der Patient Mitglied der jeweiligen Krankenkasse ist.

Antrag 74/II/2021 Gemeinsam für mehr Patient*innen-Sicherheit - Interprofessionalität leben

9.11.2021

Der rasante Fortschritt in der modernen wissenschaftlichen Medizin hat dazu geführt, dass wir Menschen immer länger leben. Auch lässt sich beobachten, dass das Alter der Gesamtbevölkerung sukzessiv immer weiter ansteigt.

Dass wir immer älter werden stellt uns vor neue Herausforderungen: Herz-Kreislauf-Erkrankungen, wie Herzinfarkte, oder Stoffwechselerkrankungen, wie Diabetes, treten mit einem fortgeschrittenen Lebensalter immer häufiger auf. Bei der Behandlung dieser Krankheiten sind im Alltag der Patient*innen viele Akteure des Gesundheitswesens beteiligt: Die Diagnose wird von den Haus- oder Fachärzt*innen gestellt, Apotheker*innen informieren über die Medikamente und deren Anwendung und Physiotherapeut*innen unterstützen den Genesungsweg oft durch weiterführende Maßnahmen. Pflegekräften kommt hier besonders in einer stationären Betreuung in der Klinik, aber auch in der ambulanten Betreuung zuhause eine besondere Bedeutung zu. Sie ebnen den Weg, damit alle anderen Maßnahmen ihre Wirkung entfalten können. Momentan laufen diese Prozesse der Patient*innenbehandlung nach einander ab und haben großes Potential, enger mit einander verzahnt zu werden.

Interprofessionalität

Die verschiedenen Professionen im Gesundheitswesen zeichnen sich durch ihr immenses Fachwissen in Ihrem spezifischen Gebiet aus. Von einer engeren Zusammenarbeit dieser Berufsgruppen – einer Interprofessionalisierung – kann dann gesprochen werden, wenn durch diese Zusammenarbeit das spezifische Fachwissen jeder Profession in die Therapie und den Genesungsprozess der Patient*innen einfließt. Die verschiedenen Blickwinkel ergänzen sich zu einem umfassenden Gesamtbild und befähigen das Versorgungsteam zu den bestmöglichen Entscheidungen zum Wohle der Patient*innen. Dies ist leider im Land Berlin, aber auch in der gesamten Bundesrepublik, noch die Ausnahme.

#Interprof – Was bringt das?

Bei einem medizinischen Notfall muss es schnell gehen. Doch wenn die akute Gefahr gebannt ist, werden Patient*innen oft noch eine längere Zeit im Krankenhaus behandelt. Für die stationäre Aufnahme ist das Wissen um die Medikamente, die bereits eingenommen werden, sehr wichtig. Einige Medikamente sind lebenswichtig, aber auch das Ergänzen der Medikation, wie es oft im Krankenhaus geschieht, setzt ein gutes Wissen über die bereits berstende Medikation voraus.

Dies ist ein kritischer Punkt in der Versorgung, bei dem Ärzt*innen und Apotheker*innen eng zusammenarbeiten müssen.  Beide Berufsgruppen haben bei der Auswahl der Medikamente einen anderen Blickwinkel und können nur gemeinsam die beste Entscheidung für die Behandlung der Patient*innen treffen. Nicht nur im Krankenhaus sollten Ärzt*innen und Apotheker*innen eng zusammen arbeiten, auch nach der Entlassung muss sich diese enge Absprache im ambulanten Bereich fortsetzen, wenn von den Medikamenten der Klinik auf die Medikamente zu Hause umgestellt werden muss. Leider gibt es große Unterschiede in der stationären und ambulanten Medikation.

Nach einem Sachstandsbericht des Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages gehen Schätzungen davon aus, dass es in Folge von vermeidbaren Medikationsfehlern zu ca. 500.000 Krankenhausaufnahmen pro Jahr kommt, Schätzungen zu Todesfällen bewegen sich im fünfstelligen Bereich.

Was muss sich ändern?

Dieses eine Beispiel zeigt, dass allein die gut funktionierende Zusammenarbeit von zwei Professionen viel Leid ersparen und sogar Leben retten kann.

Interprofessionalisierung bedeutet auch, Bewusstsein für die Kompetenzen der jeweils anderen zu schaffen. Der Gegenseitige Respekt muss durch gemeinsame Schulungen gestärkt werden; vorhandene Ressentiments müssen abgebaut werden. Wir fordern daher besonders in Landeseigenen Krankenhäusern die Interprofessionalität im Berufsleben zu stärken, beispielsweise durch professionsübergreifende Visiten. Darüber hinaus muss es, ähnlich wie bereits im Land Niedersachsen eingeführt, verpflichtend Apotheker*innen auf Krankenhausstationen geben.

Darüber hinaus müssen Anreize geschaffen werden, um auch in der Gesundheitsforschung Interprofessionalität im Sinne der Patient*innensicherheit Projekte zu fördern.

Hierbei sollen auch Studierenden- und Auszubildendenvertretungen, Betriebs- und Personalräte und die Gewerkschaften aktiv eingebunden werden.

Der Interprofessionelle Gedanke muss jedoch bereits vom ersten Tag an in Ausbildung und Studium gelehrt und gelebt werden. Wir fordern, dass in den Ausbildungs-, Studien-, und Approbationsordnungen besondere Lehrveranstaltungen mit fächerübergreifenden Lehrinhalten und Auszubildenden bzw. Studierenden implementiert werden. Den Berliner Senat fordern wir zudem auf, in der Gesundheitsminister*innen Konferenz entsprechende Anpassungen der Ausbildungs- und Studienordnungen einzubringen und für ihre zeitnahe Umsetzung einzustehen.

Forderungen

Wir fordern,

  1. Dass die Interprofessionalität im Gesundheitssystem gestärkt wird.
  2. die schrittweise, aber konsequente Einführung von Apotheker*innen auf Krankenhausstationen, ähnlich wie im Bundesland Niedersachsen.
  3. Die Beteiligung von Auszubildenden- und Studierendenverbänden sowie der Gewerkschaften an der Entwicklung von interprofessionellen Projekten.
  4. Die Implementierung der Interprofessionalität in die Ausbildungs-, Approbations- und Studienordnungen.

Antrag 75/II/2021 Doppelverbeitragung beseitigen - Vertrauensbruch heilen

9.11.2021

Der SPD-Parteivorstand wird aufgefordert, in der künftigen Bundesregierung umgehend die im Wahlprogramm und vom Kanzlerkandidaten noch zwei Tage vor der Bundestagswahl versprochene vollständige Abschaffung der Vollverbeitragung sowie der Doppelverbeitragung von Betriebsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung umzusetzen.

Antrag 76/II/2021 Nein zur Menstruations-Prekarität!

9.11.2021

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Berliner Senats und die Mitglieder der SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin setzen sich für die Einrichtung von Damenhygiene-Artikel-Automaten in allen öffentlichen Frauentoiletten/ der Stadt ein. Dies sollte insbesondere für Schulen, Hochschulen, städtische Einrichtungen sowie Ämter mit Besucher*innenverkehr gelten. Damenhygiene-Artikel sollten an diesen Automaten kostenfrei abgegeben werden. Alternativ sollen andere Möglichkeiten geprüft werden, Damenhygieneartikel bei Bedarf kostenfrei und diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen.

Antrag 77/II/2021 Ausweitung der Schutzfristen auch bei Fehlgeburten

9.11.2021

Ein Kind nicht lebend zur Welt zu bringen, ist für die Betroffenen eine belastende Erfahrung. Die psychologischen und körperlichen Belastungen verfolgen die Betroffenen oft für eine lange Zeit.

Rechtliner Unterschied in Deutschland

Im deutschen Recht wird zwischen einer Fehlgeburt, Totgeburt unterschieden. Denn im rechtlichen Sinne wird eine Fehlgeburt nicht als Entbindung betrachtet. Eine Fehlgeburt findet statt, wenn außerhalb des Gebärendenleibs keine Lebensmerkmale erkannt werden können, das Geburtsgewichtgewichts weniger als 500 Gramm beträgt und die Entbindung vor der 24. Schwangerschaftswoche stattfindet. Gebärendenschutzrechtliche Folgen, insbesondere die der sogenannte Mutterschutzfrist, finden bei Fehlgeburten kaum statt. Lediglich der besondere Kündigungsschutz von vier Monaten gilt ab der zwölften Schwangerschaftswoche.

Die normalerweise gegebenen acht Wochen Schutzfrist für Gebärende nach der Geburt können also nicht in Anspruch genommen werden. Für eine Auszeit von Erwerbsarbeit werden mit der Voraussetzung, ein ärztliches Attest zur Bescheinigung der seelischen und körperlichen Belastungen zu benötigen, unnötige Barrieren errichtet.

Bei einer Fehlgeburt vor der 12. Schwangerschaftswoche endet der Mutterschutz grundsätzlich mit dem Ende der Schwangerschaft. Da eine Fehlgeburt rechtlich nicht als Entbindung zählt, greift keine Schutzfrist.

Bei einer Totgeburt, bei einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder einem Geburtstermin ab der 24. Schwangerschaftswoche, gelten die allgemeinen Schutzfristen.

„Die Trauer, die mit einer Fehlgeburt einhergeht, ist keine Krankheit, es ist ein Verlust.“ 

So fasst es die neuseeländische sozialdemokratische Abgeordnete, Ginny Andersen, zusammen. Denn Vorbilder lassen sich im internationalen Vergleich beispielsweise in Neuseeland finden. Unter der sozialdemokratischen Regierung wurde das Gesetz verabschiedet, dass Gebärende und ihre Partner*innen drei Tage bezahlte Auszeit nehmen können. In diesem Gesetz wird auch nicht nach biologischer Elternschaft oder Ehestatus unterschieden.

Auch Indien geht mit einer entsprechenden Gesetzgebung voran: Gebärende können dort bis zu sechs Wochen Auszeit nehmen.

Die seelischen und körperlichen Belastungen lassen sich nicht an dem Geburtsgewicht oder der Schwangerschaftswoche unterscheiden. Wir fordern daher die Ausweitung der Schutzfristen auch bei Fehlgeburten. Dabei fordern wir ebenso ein modernes Verständnis von Elternschaft, indem nicht nach biologischer Elternschaft oder offiziellem Ehestatus unterschieden wird.