Antrag 77/II/2021 Ausweitung der Schutzfristen auch bei Fehlgeburten

Status:
Annahme mit Änderungen

Ein Kind nicht lebend zur Welt zu bringen, ist für die Betroffenen eine belastende Erfahrung. Die psychologischen und körperlichen Belastungen verfolgen die Betroffenen oft für eine lange Zeit.

Rechtliner Unterschied in Deutschland

Im deutschen Recht wird zwischen einer Fehlgeburt, Totgeburt unterschieden. Denn im rechtlichen Sinne wird eine Fehlgeburt nicht als Entbindung betrachtet. Eine Fehlgeburt findet statt, wenn außerhalb des Gebärendenleibs keine Lebensmerkmale erkannt werden können, das Geburtsgewichtgewichts weniger als 500 Gramm beträgt und die Entbindung vor der 24. Schwangerschaftswoche stattfindet. Gebärendenschutzrechtliche Folgen, insbesondere die der sogenannte Mutterschutzfrist, finden bei Fehlgeburten kaum statt. Lediglich der besondere Kündigungsschutz von vier Monaten gilt ab der zwölften Schwangerschaftswoche.

Die normalerweise gegebenen acht Wochen Schutzfrist für Gebärende nach der Geburt können also nicht in Anspruch genommen werden. Für eine Auszeit von Erwerbsarbeit werden mit der Voraussetzung, ein ärztliches Attest zur Bescheinigung der seelischen und körperlichen Belastungen zu benötigen, unnötige Barrieren errichtet.

Bei einer Fehlgeburt vor der 12. Schwangerschaftswoche endet der Mutterschutz grundsätzlich mit dem Ende der Schwangerschaft. Da eine Fehlgeburt rechtlich nicht als Entbindung zählt, greift keine Schutzfrist.

Bei einer Totgeburt, bei einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder einem Geburtstermin ab der 24. Schwangerschaftswoche, gelten die allgemeinen Schutzfristen.

„Die Trauer, die mit einer Fehlgeburt einhergeht, ist keine Krankheit, es ist ein Verlust.“ 

So fasst es die neuseeländische sozialdemokratische Abgeordnete, Ginny Andersen, zusammen. Denn Vorbilder lassen sich im internationalen Vergleich beispielsweise in Neuseeland finden. Unter der sozialdemokratischen Regierung wurde das Gesetz verabschiedet, dass Gebärende und ihre Partner*innen drei Tage bezahlte Auszeit nehmen können. In diesem Gesetz wird auch nicht nach biologischer Elternschaft oder Ehestatus unterschieden.

Auch Indien geht mit einer entsprechenden Gesetzgebung voran: Gebärende können dort bis zu sechs Wochen Auszeit nehmen.

Die seelischen und körperlichen Belastungen lassen sich nicht an dem Geburtsgewicht oder der Schwangerschaftswoche unterscheiden. Wir fordern daher die Ausweitung der Schutzfristen auch bei Fehlgeburten. Dabei fordern wir ebenso ein modernes Verständnis von Elternschaft, indem nicht nach biologischer Elternschaft oder offiziellem Ehestatus unterschieden wird.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Änderung der Überschrift: Ausweitung der Schutzfristen auch bei Fehlgeburten

Beschluss: Annahme mit Änderungen
Text des Beschlusses:

Ein Kind nicht lebend zur Welt zu bringen, ist für die Betroffenen eine belastende Erfahrung. Die psychologischen und körperlichen Belastungen verfolgen die Betroffenen oft für eine lange Zeit.

Rechtliner Unterschied in Deutschland

Im deutschen Recht wird zwischen einer Fehlgeburt, Totgeburt unterschieden. Denn im rechtlichen Sinne wird eine Fehlgeburt nicht als Entbindung betrachtet. Eine Fehlgeburt findet statt, wenn außerhalb des Gebärendenleibs keine Lebensmerkmale erkannt werden können, das Geburtsgewichtgewichts weniger als 500 Gramm beträgt und die Entbindung vor der 24. Schwangerschaftswoche stattfindet. Gebärendenschutzrechtliche Folgen, insbesondere die der sogenannte Mutterschutzfrist, finden bei Fehlgeburten kaum statt. Lediglich der besondere Kündigungsschutz von vier Monaten gilt ab der zwölften Schwangerschaftswoche.

Die normalerweise gegebenen acht Wochen Schutzfrist für Gebärende nach der Geburt können also nicht in Anspruch genommen werden. Für eine Auszeit von Erwerbsarbeit werden mit der Voraussetzung, ein ärztliches Attest zur Bescheinigung der seelischen und körperlichen Belastungen zu benötigen, unnötige Barrieren errichtet.

Bei einer Fehlgeburt vor der 12. Schwangerschaftswoche endet der Mutterschutz grundsätzlich mit dem Ende der Schwangerschaft. Da eine Fehlgeburt rechtlich nicht als Entbindung zählt, greift keine Schutzfrist.

Bei einer Totgeburt, bei einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder einem Geburtstermin ab der 24. Schwangerschaftswoche, gelten die allgemeinen Schutzfristen.

„Die Trauer, die mit einer Fehlgeburt einhergeht, ist keine Krankheit, es ist ein Verlust.“ 

So fasst es die neuseeländische sozialdemokratische Abgeordnete, Ginny Andersen, zusammen. Denn Vorbilder lassen sich im internationalen Vergleich beispielsweise in Neuseeland finden. Unter der sozialdemokratischen Regierung wurde das Gesetz verabschiedet, dass Gebärende und ihre Partner*innen drei Tage bezahlte Auszeit nehmen können. In diesem Gesetz wird auch nicht nach biologischer Elternschaft oder Ehestatus unterschieden.

Auch Indien geht mit einer entsprechenden Gesetzgebung voran: Gebärende können dort bis zu sechs Wochen Auszeit nehmen.

Die seelischen und körperlichen Belastungen lassen sich nicht an dem Geburtsgewicht oder der Schwangerschaftswoche unterscheiden. Wir fordern daher die Ausweitung der Schutzfristen auch bei Fehlgeburten. Dabei fordern wir ebenso ein modernes Verständnis von Elternschaft, indem nicht nach biologischer Elternschaft oder offiziellem Ehestatus unterschieden wird.

Beschluss-PDF:
Überweisungs-PDF: