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Antrag 139/II/2022 Für ein echtes Selbstbestimmungsgesetz!

10.10.2022

Wir begrüßen, dass das Bundesjustiz- und das Bundesfamilienministerium Eckpunkte für das im Koalitionsvertrag der Ampel-Parteien vorgesehene Selbstbestimmungsgesetz vorgelegt haben. Damit rückt die lange überfällige Abschaffung des „TSG“ endlich näher. Wir unterstützen ausdrücklich, dass die Anpassung von Vornamen und Geschlechtseintrag künftig in einem einfachen Verfahren vor dem Standesamt ohne vorherige Zwangsgutachten möglich sein soll.

 

Dennoch bleiben die Eckpunkte hinter einem echten Selbstbestimmungsgesetz zurück. Wir fordern deshalb die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion und die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung auf, sich für folgende Verbesserungen und Klarstellungen einzusetzen:

  1. Die Erklärungen zur Änderung von Namen und Geschlechtseintrag müssen an jedem Standesamt abgegeben werden können. Es wäre nicht zumutbar, wenn Menschen nur für die Abgabe dieser Erklärung das Standesamt ihrer Geburt aufsuchen müssten.
  2. Auch Menschen, die ohne deutsche Staatsangehörigkeit in Deutschland leben, müssen das Selbstbestimmungsgesetz in Anspruch nehmen können. Die derzeit übliche Prüfung, ob das Recht des Heimatstaats eine vergleichbare Regelung kennt, verursacht unnötigen und zeitraubenden Bürokratieaufwand.
  3. Auch die Anpassung geschlechtsspezifischer Nachnamen soll in das Selbstbestimmungsgesetz aufgenommen werden. Wenn ein trans* Mensch einen Namen mit geschlechtsspezifischer Endung führt, wie es z.B. in nord- und osteuropäischen Ländern verbreitet ist, würde es andernfalls zu einer sinnwidrigen Diskrepanz zwischen Vor- und Nachnamen kommen.
  4. Auch bei Minderjährigen unter 14 Jahren soll das Familiengericht eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung treffen können, wenn die Sorgeberechtigten die Zustimmung zur Anpassung von Namen oder Geschlechtseintrag verweigern. Im familiengerichtlichen Verfahren ist sicherzustellen, dass ein*e Verfahrensbetreuer*in bestellt wird, die mit der Situation und den Bedürfnissen von trans* Menschen vertraut ist.
  5. Bei Minderjährigen ist das Verfahren altersunabhängig so zu gestalten, dass diese die Erklärung zur Änderung von Namen und Geschlechtseintrag selbst abgeben, wie es im Eckpunktepapier bereits für Minderjährige ab 14 Jahren vorgesehen ist.
  6. Das Standesamt soll von Amts wegen das Familiengericht anrufen, wenn ein*e Minderjährige*r die Anpassung von Namen und Geschlechtseintrag verlangt und die Sorgeberechtigten auch nach Aufforderung durch das Standesamt keine Zustimmung erteilen.
  7. Sowohl die Sorgeberechtigten als auch das Familiengericht müssen verpflichtet sein, die Wünsche eines minderjährigen Kindes bezüglich des eigenen Namens und Geschlechtseintrags vorrangig zu berücksichtigen. Bei entsprechender Reife muss die Entscheidung in das Selbstbestimmungsrecht des Kindes fallen. Daher muss auch die Altersgrenze für eine eigenständige Entscheidung ohne Beteiligung der Eltern abgesenkt werden.
  8. Ergänzend zum Offenbarungsverbot, das mit § 5 TSG bereits Teil der geltenden Rechtslage ist, ist eine ausdrückliche Regelung aufzunehmen, wonach Menschen nach Anpassung von Namen oder Geschlechtseintrag einen gesetzlichen Anspruch gegen private und öffentliche Stellen auf Ausstellung von Dokumenten, Zeugnissen und anderen Bescheinigungen mit den neuen Personendaten haben.

 

Das Selbstbestimmungsgesetz soll darüber hinaus nur Erleichterungen für die Änderung von Vornamen und Geschlechtseintrag enthalten. Um die Lebenssituation von trans* Menschen wirksam zu verbessern, braucht es aber weitere Maßnahmen. Wir fordern deshalb die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion und die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung auf, sich für folgende zusätzliche Maßnahmen einzusetzen und diese zeitnah in die Wege zu leiten:

  1. Um trans* Menschen zu unterstützen und in die Lage zu versetzen, ihr Selbstbestimmungsrecht in Anspruch zu nehmen, ist die in den Eckpunkten vorgesehene Stärkung von Beratungsangeboten besonders wichtig. Insbesondere für Minderjährige sind niedrigschwellige spezialisierte Anlauf- und Beratungsstellen auszubauen, abzusichern oder neu zu schaffen, die diese bei der Wahrnehmung ihrer Rechte unterstützen und während des Verfahrens, das das Selbstbestimmungsgesetz vorsieht, begleiten können. Die Einführung eines Rechtsanspruchs auf eine qualifizierte Beratung ist zu prüfen. Weiterhin ist zu prüfen, ob Sorgeberechtigte von trans* Kindern zur Wahrnehmung einer Beratung verpflichtet werden können.
  2. Eltern, die ihren Geschlechtseintrag haben ändern lassen, sind in der Geburtsurkunde des Kindes mit einer Bezeichnung einzutragen, die ihrem geänderten Geschlechtseintrag entspricht.
  3. Wie vom Koalitionsvertrag gefordert müssen die Kosten geschlechtsangleichender Behandlungen vollständig von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Das gilt auch für eventuell angeforderte Gutachten. Das Bundesministerium für Gesundheit muss zeitnah ein Konzept vorlegen, mit dem sichergestellt wird, dass trans* Menschen bei entsprechender ärztlicher Empfehlung einen Anspruch auf Kostenübernahme hinsichtlich der Behandlungen haben, die in der einschlägigen S3-Leitlinie „Geschlechtsinkongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans-Gesundheit“ empfohlen werden, welche unter Federführung der der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung erarbeitet wurde.
  4. Bezüglich der Teilnahme an Sportveranstaltungen und Wettkämpfen ist sicherzustellen, dass keine Regelungen getroffen werden, die trans* Sportler*innen ohne sachlichen Grund ausschließen oder unverhältnismäßig benachteiligen.

 

Antrag 104/II/2022 Schaffung eines Aufenthaltsrechtes nach § 23 Abs. 1 AufenthG für Regimekritiker*innen aus Russland

10.10.2022

Die Berliner Landesregierung soll zur Ermöglichung eines Aufenthaltsrechts für russische Regimekritiker*innen eine Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG treffen, die es ermöglicht, sich in Deutschland aufzuhalten und aus Deutschland an einer pluralistischen, demokratischen russischen Öffentlichkeit mitwirken zu können. Dies umfasst ein Aufenthaltsrecht sowie ein in Abstimmung mit dem Bundesinnenministerium wohlwollend zu prüfendes Arbeitsrecht.

Antrag 147/II/2022 Antifeminismus Einhalt gebieten

10.10.2022

Ein neuer Antifeminismus bzw. sogenannte Maskulisten bahnen sich ihren Weg durch die Gesellschaft. Die diversen, eng vernetzten antifeministischen Organisationen einen der Kampf gegen die Gleichstellung und Gleichberechtigung der Geschlechter. Ziel ist die Rücknahme und Eindämmung sämtlicher gleichstellungspolitischer Maßnahmen. Dabei reicht der politische Arm u.a. in die AfD hinein, aber auch die Liberalen Männer der FDP werden als antifeministische Bewegung eingestuft. Das ebnet den Antifeministen den Weg bis in die Ebenen der politischen Entscheidungsträger*innen, wo sie wirken können, wie sie sind: antifeministisch, rassistisch, frauenfeindlich.

 

Die Sozialdemokratische Partei Deutschlands und die von ihr angeführten Regierungen werden aufgefordert, Kooperationen auf antifeministische Bewegungen zu überprüfen, die Zusammenarbeit mit antifeministischen Bewegungen konsequent auszuschließen sowie antifeministische Bewegungen in der öffentlichen Meinungsbildung und politischen Entscheidungsfindung aktiv zu bekämpfen.

Antrag 30/II/2022 Prekäre migrantische Arbeit konsequent bekämpfen – befristete Arbeitserlaubnisse von befristeten Arbeitsverträgen entkoppeln I

10.10.2022

Die SPD-Bundestagsfraktion wird aufgefordert, sich für eine Reform des Aufenthaltsrechts einzusetzen, die insbesondere die Erteilung von Arbeits- und Aufenthaltserlaubnissen von der Befristung von Arbeitsverhältnissen für mindestens ein Jahr über das Ende des laufenden befristeten Arbeitsvertrags hinaus entkoppelt.

Antrag 133/II/2022 Gleichstellung von Gesetzlicher und Privater Krankenversicherung – Änderung des Bundesbeamtenrechts jetzt!

10.10.2022

Die sozialdemokratischen Mitglieder in der Bundesregierung und die Sozialdemokratische Fraktion im Deutschen Bundestag werden aufgefordert, vergleichbar zu den Landesregelungen, wie Hamburg oder Berlin, die gesetzlichen Regelungen für Bundesbeamte zu ändern, so dass bei neuen und bestehenden Beamtenverhältnissen die Menschen ohne finanzielle Nachteile in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verbleiben können oder aus der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wechseln können, ohne hierbei im Vergleich zum PKV-Beihilfesystem finanzielle Nachteile zu erleiden.

 

Ein Wechsel aus der Mitgliedschaft in der PKV in ein Versicherungsverhältnis der GKV soll auch nach der Gesetzesänderung temporär möglich sein.