30.04.2018
Während Berlin seinen in der Privaten Krankenversicherung (PKV) versicherten Beamten Beihilfe zahlt, müssen gesetzlich (GKV) Versicherte ihre Beiträge komplett alleine bestreiten, ohne jede finanzielle staatliche Unterstützung.
Die sozialdemokratischen Mitglieder in Senat und Abgeordnetenhaus werden deshalb aufgefordert, es den Berliner Landesbeamtinnen und Landesbeamten vergleichbar dem aktuellen Gesetzentwurf des Hamburger Senats zu ermöglichen, bei bestehendem Beamtenverhältnis ohne finanzielle Nachteile aus der PKV in die GKV zu wechseln oder sich zu Beginn der Berufslaufbahn für die GKV zu entscheiden, ohne hierbei im Vergleich zum PKV-Beihilfesystem finanzielle Nachteile zu erleiden.
Dabei soll auf Antrag an Stelle der Beihilfen eine Pauschale gewährt werden, wenn Beihilfeberechtigte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in entsprechendem Umfang in einer privaten Krankenversicherung versichert sind und ihren Verzicht auf ergänzende Beihilfen erklären. Die Pauschale bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei privater Krankenversicherung jedoch höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif und wird monatlich zusammen mit den Bezügen gewährt. Beiträge für berücksichtigungsfähige Angehörige, deren Aufwendungen nicht beihilfefähig sind, werden bei der Bemessung der Pauschale nicht berücksichtigt.
Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die Pauschale höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt.
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30.04.2018
Landeseigenen Unternehmen soll es nicht mehr länger gestattet werden, sich dem Anwendungsbereich des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) zu entziehen, selbst wenn sie sich vollständig in der Hand des Landes Berlin befinden bzw. unternehmerische Entscheidungen allein oder mehrheitlich vom Land Berlin getroffen werden. Die sozialdemokratischen Mitglieder von Senat und Abgeordnetenhaus werden aufgefordert, gesetzgeberisch entsprechend tätig zu werden.
Hierzu soll das IFG Berlin dahingehend ergänzt werden, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes auf öffentliche Stellen auch Private (hierunter juristische Personen des Privatrechts) umfasst, an denen die öffentliche Hand zu mehr als 50 % beteiligt ist (§ 2 Abs. 1 IFG Berlin).
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30.04.2018
Wir fordern den Regierenden Bürgermeister von Berlin, die sozialdemokratischen Senatsmitglieder und die sozialdemokratischen Mitglieder im Abgeordnetenhaus auf, sich weiterhin für mehr und bessere Kitaplätze einzusetzen.
Konkret fordern wir:
- weiterhin alle Anstrengungen zu unternehmen und zu verstärken, um die Anzahl der Kitaplätze in Berlin weiter auszubauen.
- weiterhin alle Anstrengungen zu unternehmen und zu verstärken, um mehr Menschen als pädagogische Fachkräfte in Kitas auszubilden.
- Weiterhin alle Anstrengungen zu unternehmen, das Personal in den Kitas besser zu bezahlen. Minimal muss hier eine Angleichung an den Tarif des Landes Brandenburg erfolgen.
Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD ist geplant, 3,5 Mrd. Euro vom Bund an die Länder für die Steigerung der Kita-Qualität und für die Gebührenfreiheit zu geben. Nach dem Königsteiner Schlüssel sind das etwa 177 Mio. Euro für Berlin. Wir fordern, dass das Land Berlin dieses Geld ausschließlich für den Kitabereich verwendet.
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30.04.2018
Die Mietpreisbremse endlich effektiv machen und Mieter*innen stärken
Um die Mietpreisbremse effektiver und Mietverhältnisse transparenter zu machen, fordern wir die Erweiterung des Mietrechtsnovellierungsgesetzes um folgende Aspekte:
- Die Vermieter*innen und Wohnungsgesellschaften sollen dazu verpflichtet werden, bereits beim Wohnungsangebot bzw. bei der Inserierung der Wohnungen die wahrheitsgemäße Auskunft über die Höhe des Mietpreises des vorigen Mietverhältnisses zu geben.
- Die Mieter*innen sollen ab einem noch festzulegenden Stichtag das Recht auf Rückerstattung der gemäß Mietpreisbremse zu viel gezahlten Anteile der Miete haben. Über die Dauer des Mietverhältnisses seit diesem Stichtag soll die Differenz der ortsüblichen Vergleichsmiete des Mietpreisspiegels des jeweiligen Mietzeitraumes und der tatsächlich gezahlten Miethöhe eingefordert werden dürfen. Die Mieter*innen haben ein Recht auf Rückerstattung bis zum Ende des Mietverhältnisses.
- Im Mietspiegel soll die ortsübliche Vergleichsmiete auf Grundlage der letzten zehn Jahre, nicht mehr nur der letzten vier Jahre berechnet werden.
Vermieter*innen und Wohnungsgesellschaften sollen künftig dazu verpflichtet werden, bei Vertragsschluss eines Mietverhältnisses die Mieter*innen über die Berechnung der verlangten Miete aufzuklären und sie in Form eines dem Mietvertrag angehängten Beiblattes nachvollziehbar zu begründen.
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30.04.2018
Wir fordern die SPD-Bundestagsfraktion dazu auf, sich im Rahmen der im Koalitionsvertrag verein-barten Neubewertung der Mietpreisbremse auf Geeignetheit und Wirksamkeit (Z. 5248) dafür einzusetzen, dass zusätzlich zur vorgeschlagenen gesetzlichen Auskunftspflicht über die Vormiete ein Möblierungszuschlag bei möblierten Wohnungen separat ausgewiesen werden muss. Weiterhin soll sich dafür eingesetzt werden, dass die Berechnungsgrundlage gesetzlich einheitlich geregelt wird. Die Höhe der Umlage des Zeitwertes der Möbel muss hierbei einem für die Mieter sozialverträglichen Maß entsprechen.
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