27.04.2023
Die SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus Berlin und die SPD-Mitglieder des Berliner Senats werden aufgefordert in enger Zusammenarbeit mit Vertreter*innen der Zivilgesellschaft, insb. im Bereich queerer Wohnhilfe tätigen Initiativen, langfristige Kooperationen für queeres Wohnen in den landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften einzurichten und so insbesondere die Zahl der Notwohnungen zu erhöhen. So sollen explizit Wohnungen für die Belegung durch von queeren Initiativen betreute Menschen bereitgehalten werden. Diese Möglichkeit soll in allen Berliner Bezirken bestehen und sowohl kurzfristige Notwohnungen als auch langfristige Wohnverhältnisse beinhalten.
- Gemeinsam mit den o.g. Initiativen sollen Anzahl und Kriterien für die Bereitstellung und Vergabe der vorgehaltenen Kontingente erarbeitet, ebenso wie ein Turnus, in welchem diese Kriterien evaluiert werden, festgelegt werden.
- Die Vergabe muss bürokratiearm und insb. bei Notfällen zügig erfolgen. Eine aktuelle Übersicht über freie Plätze soll von den Bezirksämtern, sowie durch relevante Träger und Initiativen jederzeit einsehbar sein.
- Gleichzeitig werden alle relevanten Akteur*innen der Wohnhilfe durch Fortbildungsmaßnahmen in der Arbeit mit queeren Menschen geschult und Informationsmaterialien für queere Menschen erarbeitet und zur Verfügung gestellt.
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27.04.2023
Die Abgeordneten der SPD auf Bezirks- und Landesebene werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass das Instrument des Wohnungstauschs eine dramatisch höhere Bedeutung erhält, um dem Mangel an bezahlbaren Wohnraum zu begegnen. Um mehr Wohnraum zur Verfügung zu stellen, müssen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, vorhandene Wohnungen durch verbesserte Tauschanreize optimal zu nutzen. Der Wohnungstausch kann den dringend benötigten Bedarf an neuen bezahlbaren Wohnungen sinnvoll ergänzen.
Das Tauschportal der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften, das 2017 ins Leben gerufen wurde, stellt einen wichtigen Ansatz hierfür dar. Gemäß der Kooperationsvereinbarung „Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung“ vom April 2017 sollen durch die Einrichtung des Tauschportals die erforderlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, den Wohnungstausch innerhalb der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften und zwischen diesen zu erleichtern. Die Ergebnisse des Portals sind mit im Schnitt etwa 100 Tauschvorgängen jährlich allerdings zu gering, um zur Entlastung beizutragen. Zur weiteren Stärkung sollen auch Instrumente wie z.B. Tauschprämien, Unterbelegungsabgaben, erhöhte Zweitwohnsteuern etc. geprüft und weiterentwickelt werden.
Darüber hinaus müssen die privaten Wohnungsunternehmen in das landeseigene Portal integriert werden. Es ist zu begrüßen, dass im Bündnis für Neubau und bezahlbare Mieten des Senats dieses Vorhaben bereits mit den teilnehmenden privaten Wohnungsbaugesellschaften vorgenommen wurde. Dieser Prozess sollte beschleunigt werden, damit der Wohnungstausch nicht nur einen klimafreundlichen Beitrag leistet, sondern auch Familien genauso wie Senior:innen als auch Alleinstehende eine passenden Wohnung finden.
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27.04.2023
Wir fordern die sozialdemokratischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses auf sich dafür einzusetzen, dass:
- kurzfristig, maßgeblich erhöhte Bußgelder für nicht-genehmigte Verhüllungen, sodass Verhüllungen für die Besitzer*innen von genutzten Wohn- und Bürohäusern nicht mehr attraktiv sind
- langfristig, das generelle Verbot von Werbeverhüllungen von genutzten Wohn- und Bürohäusern
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27.04.2023
Gerüstschutznetze bzw. -planen an Wohngebäuden sollen nicht mehr mit Werbung bedruckt werden dürfen. Außerdem sollen sie nur noch an Baugerüsten von Wohnhäusern angebracht werden dürfen, wenn dies die Bauarbeiten erfordern.
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27.04.2023
Die Abgeordneten der SPD auf Bezirks-, Landes- Bundes- und EU-Ebene werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass angesichts stetig steigender Energiepreise auch die Eigentümer von Wohngebäuden, die nicht den gesetzlichen Mindeststandards für energetische Sanierung entsprechen, zur Mitfinanzierung der Heizkosten der Mieter/Wohnungsnutzer herangezogen werden.
Wenn der Heizenergiebedarf (ohne Warmwasser) von Wohnraum 160 kWh/m² im Jahr überschreitet (Gebäudeenergieeffizienzklasse E) können Wohnungsnutzer verlangen, dass der Gebäudeeigentümer ihres Wohngebäudes die darüber hinausgehenden Heizkosten zur Hälfte übernimmt. Gebäudeeigentümer können sich von dieser Verpflichtung nur befreien, wenn sie auf eigene Rechnung durch unabhängige anerkannte Gutachter nachweisen lassen, dass sie
- die gesetzlichen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bzw. der davor gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) eingehalten (z.B. Dämmung von Kellerdecken oder unbeheizten Dachböden)
- bei zurückliegenden Renovierungen an der Außenhülle der Gebäude (Dach- oder Fassadensanierung, Wechsel von Fenstern oder Türen etc.) die zum Zeitpunkt der Maßnahme jeweils gültigen gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt und
- bei zentralen Heizungsanlagen innerhalb der letzten 8 Jahre einen hydraulischen Heizungsabgleich haben durchführen lassen. Der hydraulische Abgleich ist beim Wechsel der Heizanlage erneut durchzuführen und insbesondere nach Austausch von Heizkesseln, Pumpen oder Heizköpern jeweils anzupassen.
Mieter*innen, die in Gebäuden wohnen, die lt. Bedarfsausweis schlechter als die Energieeffizienzklasse E liegen (160 kWh) oder die den Verdacht haben, dass dies für ihr Wohngebäude zutrifft, haben das Recht, von ihren Gebäudeeigentümern den Nachweis über den bedarfsabhängigen Energieausweis zu verlangen. Sobald dieser für das fragliche Gebäude eine Effizienzklasse ausweist, die schlechter als Klasse „E“ ist (max. 160 kWh/m² im Jahr), muss der/die Gebäudeeigentümer*in die oben genannten gutachterlichen Nachweise erbringen oder wird verpflichtet, die anteiligen Heizkosten zu übernehmen. Von dieser Regelung betroffene Mieter*innen und Bewohner*innen von Gebäuden mit sehr schlechten Energieeffizienzklassen werden bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche von der bezirklichen (oder außerhalb Berlins von der kommunalen) Wohnungsaufsicht beraten und unterstützt.
Dieselbe Regelung der Heizkostenbeteiligung soll auch für Genossenschaften und Wohneigentümergemeinsschaften (WEG) gelten, soweit sich die Zuständigkeit für die energetische Sanierung der Gebäudehülle im Gemeinschaftseigentum befindet. So haben auch einzelne Wohnungseigentümer gegenüber ihrer WEG den Anspruch auf Heizkostenbeteiligung, wenn gesetzliche Mindeststandards nicht erfüllt werden bzw. wurden.
Die Regelung soll spätestens Anfang 2027 in Kraft treten und bis 2033 auf die Gebäudeenergieeffizienzklasse C (< 100 kWh/m² im Jahr) abgesenkt werden.
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