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Antrag 159/I/2024 Entwicklung und Durchführung einer Normenprüfung für Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in Berlin gemäß UN-BRK

21.04.2024

Das Land Berlin verpflichtete sich 2021 in seinem neugefassten Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) dazu, bei der Erstellung von Gesetzentwürfen und dem Erlass von untergesetzlichen Regelungen sowie im bestehenden Recht sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen nicht diskriminiert oder in ihrem Recht auf gleichberechtigte, volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft beeinträchtigt werden. Wir begrüßen daher die auf Antrag der Regierungsfraktionen im Ausschuss für Arbeit und Soziales am 25.1.2024 erfolgte öffentliche Anhörung zum Thema „Umsetzung der Normenkontrollprüfung des Landesgleichberechtigungsgesetzes § 8“.

 

Schon einmal – in den Jahren 2013/2014 – beauftragte das Land Berlin die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention damit, das Berliner Landesrecht im Hinblick auf die Umsetzung der UN-BRK zu überprüfen und entsprechende Schritte vorzuschlagen. Und was ist in den darauffolgenden 10 Jahren geschehen? Noch immer findet Im Land Berlin keine Überprüfung von bestehendem oder künftigem Recht statt, die den Anforderungen von § 8 Absatz 4 LGBG und Artikel 4 Absatz 1 UN-BRK genügt.

 

Auch im Land Berlin sollte für die Überprüfung von bestehendem sowie künftigem Recht die Verwendung eines Normenprüfrasters verpflichtend vorgeschrieben sein. Zentrale Fragen sind, wie diese Normenprüfung ausgestaltet werden soll und wie dafür gesorgt wird, dass eine solche Normenprüfung regelmäßig und im Sinne der UN-BRK seriös durchgeführt wird.

 

Dafür fordern wir jedes einzelne sozialdemokratische Mitglied im Senat auf:

  1. umgehend dazu beizutragen, geeignete verpflichtende Regelungen zur regelmäßigen Durchführung der Normenprüfung für das Land Berlin zu entwickeln und die verpflichtenden Normenprüfungen gemäß § 8 Absatz 4 des LGBG auch kontinuierlich durchzuführen,
  2. bei der Normenprüfung die Beteiligung der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen und den Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen sowie die Koordinierungsstellen und Arbeitsgruppen in den Senatsverwaltungen entsprechend den Regelungen des LGBG frühzeitig und von Anfang an zu beteiligen,
  3. bei der Erstellung von Gesetzentwürfen und dem Erlass von untergesetzlichen Regelungen sowie im bestehenden Recht sicherzustellen, dass diese Menschen mit Behinderungen nicht diskriminieren oder in ihrem Recht auf gleichberechtigte, volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft beeinträchtigen,
  4. in regelmäßigen Abständen eine Evaluation der fortdauernden Anwendung des Normenprüfrasters durch eine unabhängige Stelle vorzunehmen, u.a. um neue, heute noch nicht erkennbare Handlungsbedarfe adäquat darzustellen.

 

Wir fordern von unseren sozialdemokratischen Mitgliedern im Berliner Abgeordnetenhaus,

  • bei jedem Gesetz zu überprüfen, ob eine entsprechende Normenprüfung stattgefunden hat und falls nein, das Gesetz so lange nicht zu verabschieden, bis die entsprechenden Prüfschritte erfolgt sind.

 

Das Normenprüfraster bzw. Fragen der Relevanzprüfung sind so auszugestalten, dass Mitarbeiter*innen der Verwaltungen in jedem Bearbeitungsprozess die Betroffenheit von Menschen mit Behinderungen problemlos erkennen können (Mittelbare Betroffenheit); ür die Beschäftigten der Verwaltungen sind alsbald Fortbildungen zur Anwendung des Normenprüfrasters anzubieten.

 

Im Berliner Maßnahmenplan ist die Überprüfung der landesrechtlichen Regelungen als eine dauerhafte Querschnittsaufgabe darzustellen, und die zu überprüfenden Regelungen sind zusätzlich in dem entsprechenden Handlungsfeld der jeweiligen Senatsverwaltung konkret zu benennen.

 

Um die Anwendung eines Normenprüfrasters im oben genannten Sinn bei der Überprüfung künftigen Rechts sicherzustellen, bedarf es einer rechtlich verbindlichen Regelung. Dies sollte verbindlich in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Berliner Verwaltung (GGO II) verbindlich vorgeschrieben werden. Da diese Regelung allerdings nur für Gesetze und Rechtsverordnungen gelten würde, braucht es für weitere untergesetzliche Regelungen zudem eines Senatsbeschlusses, der die Verpflichtung zur Prüfung sämtlicher landesrechtlicher Regelungen geltenden als auch zukünftigen Rechts anhand des Normenprüfrasters bekräftigt.

Antrag 54/I/2024 Verbesserung der Barrierefreiheit im Wohnungswesen

21.04.2024

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Rechte von Eigentümer*innen zur Herstellung von Barrierefreiheit bzw. zur Barrierereduzierung gestärkt: Eine Maßnahme zur Barrierereduzierung im Gemeinschaftseigentum ist grundsätzlich keine grundlegende Umgestaltung und kann von der Eigentümer*innengemeinschaft i.d.R. nicht verweigert werden.

Die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages werden aufgefordert, umgehend sicherzustellen, dass das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnen (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) diesem Urteil gemäß der Devise „§20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WEG schlägt §20 Abs. 4 WEG“ klarstellt und auch in entsprechenden Verordnungen und Richtlinien unmissverständlich deutlich wird. Dies gilt für Gebäude ohne bzw. mit Denkmalschutz.

 

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Berliner Senats und des Berliner Abgeordnetenhauses werden aufgefordert, umgehend sicherzustellen, dass auf dem Wohnungseigentumsgesetz beruhende Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien entsprechend der Stärkung des Rechts auf Barrierefreiheit in Gebäuden mit und ohne Denkmalschutz angepasst und umgesetzt werden.

 

Sozialdemokrat*innen in exekutiver bzw. legislativer Verantwortung auf Bundes-, Landes oder Bezirksebene werden aufgefordert, intensiv zu prüfen, welche Konsequenzen und Wirkungen dieses oder ähnliche Urteile für öffentliche Gebäude bzw. für öffentliche und private Gebäude hat, in denen Mieter*innen leben.

 

Es ist davon auszugehen, dass künftige richterliche Urteile die Zulässigkeit von baulichen Veränderungen zugunsten von Barrierefreiheit bzw. Barrierereduzierung stärken werden. Die umfassende Forderung „Barrierefreiheit von Anfang an!“ gewinnt somit an großer Bedeutung.

Antrag 77/I/2024 Aussetzen der Schulbesuchspflicht vermeiden: Einführung des pädagogischen Konzepts der "Kleinklassen Autismus" für autistische Kinder in Berlin

21.04.2024

Mit § 41 Abs. 3a SchulG wurde eine Möglichkeit geschaffen, die Schulbesuchspflicht ganz oder teilweise ruhen zu lassen. Die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen geht im aktuellen Verstößebericht davon aus, dass etwa 1.000 Kinder und Jugendliche von solchen Maßnahmen betroffen sind, überwiegend aus dem autistischen Spektrum, deren Verhalten den Unterricht stört. Der Bericht beklagt, dass genaue Zahlen nicht vorliegen. Die sozialdemokratischen Mitglieder im Senat, im Berliner Abgeordnetenhaus und in den Bezirksverordnetenversammlungen werden daher aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass diese Lücke geschlossen und eine statistische Bedarfserhebung wird.

 

Die Bedarfserhebung soll auf der Grundlage von § 63 Abs. 2 und § 41 Abs. 3a des Berliner Schulgesetzes erfolgen und ausschließlich Kinder mit einer psychiatrischen Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung erfassen. Dabei sollen alle relevanten Akteur*innen, einschließlich der bezirklichen Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrums (SIBUZ), der Teilhabefachdienste Jugend, der Regional-Sozialpädagogischen Dienste und der Schnittstellen Schule und Jugend, eingebunden werden. Die Ergebnisse der Bedarfserhebung sollen regelmäßig aktualisiert und in Zusammenarbeit mit den genannten Stellen analysiert werden, um eine ganzheitliche Perspektive einzunehmen. Der Benachteiligung von autistischen Kinder im Schulsystem ist gesamtstädtisch entgegenzuwirken.

 

Die Bedarfserhebung soll die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie sowie die jeweiligen Bezirksämter in die Lage versetzen, Präventionsmaßnahmen zu entwickeln, um Schulzeitverkürzungen und -ausschlüssen entgegenzuwirken. Eine wichtige Maßnahme kann dabei die Implementierung des pädagogischen Konzepts der „Kleinklassen Autismus“ für autistische Kinder sein. Die Kleinklassen Autismus sollen in den Schulen eingerichtet werden, die die Kinder bereits besuchen.

Antrag 197/I/2024 Berlin ist die Stadt der Religionsvielfalt

21.04.2024

4 Abs. 3 des Berliner Kirchensteuergesetzes wird wie folgt gefasst:

 

Im Falle einer glaubensverschiedenen Ehe ist die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ausgeschlossen, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.

Antrag 214/I/2024 Alles liegt vor: Verwaltungsreform jetzt starten!

21.04.2024

Die SPD Fraktion im Abgeordnetenhaus und die SPD Senatsmitglieder werden aufgefordert noch in dieser Legislaturperiode eine Verwaltungsreform auf Basis des Senatsbeschlusses vom 7.2.2023 mit dem Koalitionspartner zu beschließen, damit zu Beginn der kommenden Legislaturperiode 2026 – 2031 sogleich das Bezirksamt neu aufgestellt wird durch:

 

  • Die Einführung des politischen Bezirksamtes
  • Einführung der Richtlinienkompetenz der Bezirksbürgermeisterin/ des Bezirksbürgermeisters innerhalb des Bezirksamtes
  • Einführung der Fachaufsicht

 

Im Anschluss daran werden die weiteren Schritte des o.g. Senatsbeschlusses Schritt für Schritt umgesetzt.