Antrag 197/I/2024 Berlin ist die Stadt der Religionsvielfalt

4 Abs. 3 des Berliner Kirchensteuergesetzes wird wie folgt gefasst:

 

Im Falle einer glaubensverschiedenen Ehe ist die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ausgeschlossen, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: ASJ (Konsens)