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Antrag 45/II/2019 Erschwerung der Eigenbedarfskündigung

23.09.2019

Die SPD-Bundestagsfraktion sowie die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung setzen sich für eine Erschwerung der Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter ein. Diese Erschwerung soll insbesondere durch eine Verengung des zur Eigenbedarfskündigung berechtigten Personenkreises im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sowie durch die Etablierung einer nachmietvertraglichen Auskunfts- und Nachweispflicht des Vermieters bewerkstelligt werden.

 

Hierzu soll – erstens – der Personenkreis derjenigen, für welche der Vermieter Eigenbedarf geltend machen kann, klarer definiert werden. In diesem Sinne wird eine Legaldefinition in das Gesetz eingeführt, die die Gruppe der „Familienangehörigen“ auf die Verwandten in gerader Linie (vgl. § 1589 Abs. 1 BGB) sowie die jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner*innen und deren Kinder begrenzt.

 

Zweitens soll eine Auskunfts- und Nachweispflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter etabliert werden, wonach jener diesem zum Nachweis über den tatsächlichen Einzug und die dauerhafte Eigennutzung der Wohnung durch eine berechtigte Person verpflichtet ist. Kann der Vermieter diese Pflicht nicht hinreichend erfüllen – wohnt also nach Auszug des ehemaligen Mieters nicht die in der Eigenbedarfskündigung benannte Person, soll der Mieter ein Recht auf Wiedereinzug und – bei Unmöglichkeit der Erfüllung seitens des Vermieters – Schadensersatz erhalten. Der Anspruch auf Schadensersatz entfällt, wenn die Wohnung aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht von der in der Eigenbedarfskündigung benannten Person bewohnt wird, etwa bei Tod dieser Person.

Antrag 44/II/2019 Kosten des Mieterumzugs bei Eigenbedarf

23.09.2019

Der Landesparteitag Berlin und der Bundesparteitag der SPD mögen auch zwecks Aufnahme in zukünftige Wahlprogramme beschließen:

 

Die Bundestagsfraktion der SPD wird aufgefordert, sich für die Erweiterung der Verantwortlichkeit auf Vermieterseite bei Eigenbedarfskündigung von Wohnraum einzusetzen, indem § 573 Absatz 2 BGB ein zweiter Satz hinzugefügt wird: „Bei Wohnraum ersetzt im Falle der Nr. 2 und Nr. 3 der Vermieter dem Mieter die Aufwendungen für den Umzug bis zu einer Entfernung von 100 km, die dem Mieter entstehen und die er billigerweise machen durfte.“ oder eine gleich wirksame Regelung die bisherige Rechtslage ändert.

Antrag 39/II/2019 Gegen Leerstand und Spekulation

23.09.2019

Fünf-Punkte-Plan gegen Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin

 

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin, des Berliner Senats und der Bezirksämter werden aufgefordert, sich für eine Reform des Zweckentfremdungsrechts sowie für eine effektivere Umsetzung der einschlägigen Vorschriften einzusetzen. Dabei sollen die folgenden fünf Reformziele handlungsleitend sein:

 

1. Es wird im Gesetz klargestellt, dass auch die nur sporadische Eigennutzung einer Wohnung nicht als Wohnnutzung, sondern als Zweckentfremdung gilt und nur in Ausnahmefällen (z.B. aus beruflichen Gründen) genehmigt werden kann.

 

2. Bei der Aufstellung des neuen Landeshaushalts 2020/2021 werden den Bezirken ausreichend Mittel zur Verfügung gestellt, um mehr Stellen für die Bekämpfung von Wohnraumzweckentfremdung zu schaffen und um selbst kostenintensive Verfahren, die z.B. eine Zwangsverwaltung eines hartnäckig leerstehenden Gebäudes betreffen, durchführen zu können.

 

3. In den meisten Bezirksämtern werden die Kompetenzen für baupolizeiliche und die ordnungsrechtliche Prüfung von Zweckentfremdungsfällen entweder zusammengelegt oder zumindest koordiniert. Nach außen muss eine einheitliche Anlaufstelle eingerichtet werden, an die die Bürgerinnen und Bürger Hinweise auf Zweckentfremdung von Wohnraum melden können.

 

4. Der bereits jetzt im Gesetz verankerte Anspruch der öffentlichen Hand gegenüber Plattformen wie Airbnb & Co auf Herausgabe von Informationen über Kurzzeitvermietungsgeschäfte mit Wohnraum wird gestärkt. Dafür muss insbesondere gesetzlich klargestellt werden, dass die Bezirksämter die genannten Informationen auch von den in Deutschland tätigen Tochtergesellschaften der Plattformen unbürokratisch herausverlangen und diesen Auskunftsanspruch mit Verwaltungszwang durchsetzen können.

 

5.Das Zweckentfremdungsrecht wird so angepasst, dass die pauschale Genehmigungsfreistellung für soziale Träger nach § 3 Abs. 1 Zweckentfremdungsverbotsverordnung gestrichen und wieder im Einzelfall geprüft wird, ob Wohnraum für einen förderwürdigen sozialen Zweck verwendet wird. Hiermit soll die Behörde Missbrauch besser kontrollieren und bei Umnutzungen, die nicht dem sozialen Zweck entsprechen, einschreiten können.

Antrag 70/II/2019 Internationale Bauausstellung Berlin für bezahlbaren und nachhaltigen Wohnungsbau

23.09.2019

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin,des Berliner Senats und der Bezirksämter werden aufgefordert, sich für die Durchführung einer Internationalen Bauausstellung in Berlin unter Beteiligung lokaler Initiativen und der Zivilgesellschaft mit dem Fokus auf bezahlbarem, ökologisch und sozial nachhaltigen Wohnungsbau einzusetzen und die dafür notwendigen Planungsschritte noch in dieser Legislaturperiode zu beginnen.

Antrag 90/II/2019 Vergesellschaftung von Wohnungen

23.09.2019

Wir fordern den Berliner Senat und die Fraktion der SPD im Berliner Abgeordnetenhaus auf, auf der Grundlage des §15 des Grundgesetzes die gesetzliche Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Vergesellschaftung von Wohnraum möglich gemacht wird.

 

Wir definieren Vergesellschaftung nicht rein als ein Mittel, um gewinnorientierten Unternehmen das aktuelle Maß an Kontrolle über den Wohnraum in Berlin zu entziehen, sondern vor allem als einen Zweck, nämlich der Demokratisierung der Besitzverhältnisse von Wohnraum in dieser Stadt, einer Zielsetzung des Demokratischen Sozialismus, dem sich die SPD im Hamburger Grundsatzprogramm von 2007 verschrieben hat.

 

Durch das Gesetz soll eine ergänzende Möglichkeit geschaffen werden, um den Anteil der öffentlich verwalteten Wohnungen zu erhöhen und damit die Steuerungsmöglichkeiten des Staates auf dem Wohnungsmarkt zu maximieren und damit Spekulationsspielräume zu minimieren. Das Einsetzen des Mittels der Vergesellschaftung ist damit als ein möglicher Baustein des miet- und wohnungsbaupolitischen Instrumentenkastens zu verstehen, der dem bestehenden Konzept „Bauen, kaufen, deckeln“ auch Vergesellschaften hinzufügt. Die Bedeutung der anderen Säulen, allem voran des Schwerpunkts Bauen, bleibt von der potentiellen Möglichkeit der Vergesellschaftung unangetastet. Den Mangel an bezahlbarem Wohnraum werden wir nur dann effektiv bekämpfen, wenn ausreichend neuer Wohnraum im nicht-spekulativen Bereich geschaffen wird.

 

Gemeinsam mit unseren Koalitionspartnern werden wir daher an die Initiative „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ herantreten, um die gesetzliche Ausgestaltung vorzubereiten. Damit erkennen wir an, dass die Initiative unser Partner auf dem Weg zu einem besser regulierten Wohnungsmarkt ist. Deshalb lehnen wir eine vorzeitige Prüfung des Volksbegehrens beim Verfassungsgerichtshof ab.

 

Bei der Ausgestaltung der Gesetzesinitiative ist insbesondere auf folgende Aspekte zu achten:

 

Wir lehnen es ab, so zu tun, als ob wir die Stadt auf einmal zurückkaufen können. Stattdessen setzen wir auf eine schrittweise und in der Berliner Investitionsplanung abbildbare Strategie. Transparenz gegenüber der Stadtgesellschaft bezüglich des tatsächlich möglichen Umfangs der vergesellschafteten Wohnungen ist dabei ein wichtiges Element. Die mittelfristige Planung orientiert sich dabei an dem Ziel, die Vorherrschaft des gemeinwohlorientierten Wohnens auf dem Wohnungsmarkt wiederherzustellen. Wir streben dabei einen mindestens zu 50% gemeinwohlorientierten Wohnungsmarkt an.

 

Die Vergesellschaftung setzt selbstverständlich auch eine Entschädigung des bisherigen Eigentümers voraus. Im Rahmen der Gesetzeserarbeitung sollen klare Rahmen geschaffen werden, die die Höhe der Entschädigung definieren. Diese Rahmenbedingungen orientieren sich dabei nicht an dem aktuell überhitzten Wohnungsmarkt und sind niedriger anzusetzen.

 

Die Vorbereitung der gesetzlichen Ausgestaltung soll sich u.a. auch mit der Ausgestaltung der Kriterien für potentielle Vergesellschaftung befassen. Die Grenze 3000 erscheint uns dabei willkürlich. In der Debatte sind rein quantitative gegenüber möglichen qualitativen Kriterien abzuwägen. Qualitative Kriterien können z.B. der nachgewiesene systematische Verzicht auf Instandhaltung der Gebäude sein, spekulativer Umgang mit Wohnraum (bspw. Leerstand) o.ä. sein.