Archive

Antrag 15/II/2022 Barrierefreiheit: Die SPD setzt Zeichen. Die SPD ist Vorbild.

9.10.2022

Der Landesvorstand der Berliner SPD wird aufgefordert, ein deutliches Zeichen für Inklusion zu setzen und dafür folgende Maßnahmen des Qualitätsstandards umfassende Barrierefreiheit umzusetzen. Es braucht Know how und Finanzierungsmöglichkeiten auf vielen Ebenen.

 

Wir fordern deshalb:

  • Die Einrichtung eines „Forum Barrierefreiheit und inklusives Parteileben“ mit haupt- und ehrenamtlichen Vertreter*innen der Landes- und Bezirksebene.
  • Die Anstellung bzw. Benennung einer „Inklusionsmanager*in“ auf Landesebene als kontinuierliche Ansprechpartner*in für die Belange der Barrierefreiheit in der Berliner SPD, u.a. zu kleinen Hilfsmitteln.
  • Die Einrichtung eines „Inklusionstopfes“ auf Landesebene, bei dem Gliederungen der Partei bei der Durchführung von barrierefreien Veranstaltungen eine finanzielle Unterstützung erhalten können.

 

Überall, wo Menschen sich begegnen, treffen unterschiedliche Bedürfnisse aufeinander. Dies gilt auch für unsere SPD-Gremiensitzungen und Veranstaltungen. Um sichtbar zu machen, dass wir uns dieser vielfältigen Bedürfnisse bewusst sind, ist auf jeder parteiinternen als auch öffentlichen Einladung ein Hinweis zur Barrierefreiheit der spezifischen Veranstaltung zu platzieren. Haupt- und Ehrenamtliche sind aufgefordert,

 

  • auf der Einladung zu jeder Veranstaltung einen Hinweis auf die Barrierefreiheit zu geben.
    Das Mindeste ist „Die Veranstaltung ist nicht barrierefrei“. Besser wäre z.B. „Die Veranstaltung ist barrierefrei in Bezug auf ……“ und/oder „Wir bitten um Meldungen für einen Assistenz- bzw. unterstützungsbedarf bis ….“

 

Weitere Hinweise für barrierefreie Veranstaltungen sind u.a. zu finden unter:
https://delivery-aktion-mensch.stylelabs.cloud/api/public/content/checkliste-barrierefreie-veranstaltungen.pdf?v=5aee9cd2

Antrag 26/I/2022 Kündigungsschutz für Ehrenamtliche Richter*innen in Berlin

17.05.2022

Wir fordern, dass die Arbeitnehmer*innen, die in Berlin dem Amt des ehrenamtlichen Richters /der ehrenamtlichen Richterin nachgehen, einen gesetzlichen Kündigungsschutz bekommen.

 

Weiterhin sollte gesetzlich verankert werden, dass

  • den ehrenamtlichen Richtern*innen dürfen durch ihre Tätigkeit keine Nachteile entstehen.
  • Während ihrer Amtszeit ist eine Kündigung oder Entlassung nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber oder Dienstherren zur fristlosen Kündigung berechtigen.
  • Ehrenamtliche Richter können eine Vertretung an den Gerichten wählen, die ihre Interessen wahrnimmt. In ihrer Funktion haben ehrenamtliche Richter einen Anspruch auf Weiterbildung.
  • Nachwirkung des Kündigungsschutzes endet nach einem Jahr, nachdem die ehrenamtliche Tätigkeit geendet hat.

 

Antrag 27/I/2022 Kündigungsschutz für Ehrenamtliche Richter*innen im Bund

17.05.2022

Wir fordern, dass der Gesetzgeber das Kündigungsschutzgesetz dahingehend ändert, dass die Kündigung einer*eines ehrenamtlichen Richters*in unzulässig ist und mit der Aufnahme des definierten Wortlauts „eines ehrenamtlichen Richters“ im 1. Absatz, des 1. Satzes, des §15 Unzulässigkeit der Kündigung Kündigungsschutzgesetzt (KSchG) gewährleistet sein würde, vergleichbar mit der Unzulässigkeit von Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Bordvertretung u.ä. (§15 Kündigungsschutzgesetz).

 

 

 

Antrag 32/I/2022 Endlich – ARAL, ARAMCO, BP, Газпром, ESSO, Роснефть, SHELL … enteignen!

17.05.2022

1. Die in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaften/Unternehmen und insbesondere deren „DOWN-STREAM“ – Betriebe und Gesellschaften der o.a. exemplarisch erwähnten internationalen Mineralöl-Konzerne werden vergesellschaftet.

 

Deren Eigentum und Geschäftsanteile an Gesellschaften werden gegen einen verhältnismäßigen Wertersatz als Entschädigung übertragen und damit einer gesellschaftlichen, demokratischen Kontrolle unterstellt, deren vorrangiges Ziel es sein wird u.a. deren sozial- und klimaschädliches Verhalten zu steuern und damit zu mindern und zu verhindern und insbesondere die maximale Gewinnerzielung durch die Verknappung von deren Produkten (Z.B. Treibstoffe, Heiz- und Mineralölprodukte ua.mehr ) oder unverhältnismäßig hohe und durch keine eigenen Leistungen gerechtfertigten Preiserhöhungen nur zum Ziel der maximalen Gewinnabschöpfung zu verhindern.

 

2. Die Bundesregierung wird beauftragt, unverzüglich rechtliche Maßnahmen zu entscheiden, um etwa über eine Verschärfung des Kartell- oder Preisrechtes die willkürlich anmutenden Preisbildungen der Mineralölunternehmen iwS kritisch zu überwachen.
Die nicht durch eigene Leistungen begründbaren Preiserhöhungen, die insbesondere nicht mit den dafür zuvor aufgewendeten Einkaufspreisen für die Rohprodukte oder der aktuellen Preisentwicklungen in Zusammenhang zu bringen sind, sind kurzfristig (max. eine Woche) auf ein angemessenes Maß oder auch darunter zu reduzieren.

 

3. Das dafür verantwortliche Management wird aufgrund der geltenden Rechtslage und möglicherweise neuer strafrechtlicher, ordnungsrechtlicher und finanz- und steuerrechtlicher Sanktions- und Strafinstrumente dafür zu Verantwortung gezogen, um derartiges Tun und gesellschaftliche Schäden für die Zukunft möglichst präventiv wirkend zu verhindern und diese zum Schadensersatz zu verpflichten zu können.

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert,  dem vorstehenden Sinn entsprechende Regelungen auch auf EU-Ebene vorzuschlagen, zu vertreten und durchzusetzen.

Antrag 34/I/2022 Ein Gesetz für mehr Unternehmenstransparenz im digitalen Raum

17.05.2022

Digitalunternehmen, also Unternehmen wie Online-Plattformen oder Soziale Medien, wie sie im europäischen Gesetz über digitale Dienste definiert sind, unterliegen bisher nur wenigen Transparenzpflichten über ihre Arbeit. Aus diesem Grund fordern wir die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundestages sowie die Mitglieder der S&D Fraktion des Europäischen Parlaments dazu auf, neue Berichtspflichten für Digitalunternehmen zu schaffen. Diese neuen Berichtspflichten sollen schon bestehende Berichtspflichten in der DSGVO oder den neuen europäischen Gesetzen über digitale Dienste und Märkte ergänzen und weiter ausbauen. Um insbesondere Start-ups sowie kleine und mittlere Unternehmen nicht zusätzlich zu belasten, sollen diese von den neuen Regelungen ausgenommen werden.

 

Im Einzelnen fordern wir:

  • Die europäische Corporate Social Responsibility (CSR) Richtlinie muss um die Herausforderungen der Digitalisierung ergänzt werden. Durch Aufnahmen von Corporate Digital Responsibility (CDR) – Kriterien wollen wir für Digitalunternehmen neue Berichtspflichten zu ihrer Arbeit im digitalen Raum schaffen. Diese neuen Berichtspflichten sollen sich an den schon bestehenden Nachhaltigkeitsberichtspflichten orientieren. So sollen zukünftig mehr Informationen über die Arbeit dieser Unternehmen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Digitalunternehmen sollten unter anderem darüber berichten, was sie für Verbraucherdaten sammeln, unter welchen Bedingungen ihre KI-Systeme funktionieren, wie divers ihre Entwicklungsteams sind oder welche Schulungsangebote sie zu diesen Themen für Mitarbeitende anbieten. Neben den Berichten sollten Digitalunternehmen auch etwaige Daten zur Verfügung stellen, damit die Berichte durch externe und unabhängige Dritte verifiziert werden können. Sollten die Berichte Mängel der Unternehmen in Bezug auf die Einhaltung der Berichtspflichten aufweisen, müssen diese zeitnah abgestellt werden. Nicht einhalten der Berichtspflichten oder Nicht-Abstellung von Mängeln muss streng sanktioniert werden.
  • Weiterhin müssen Digitalunternehmen interne Beauftragte ernennen, die Externen als Ansprechperson fungieren und die Berichtspflichten im Unternehmen durchsetzen und überwachen.
  • Digitalunternehmen müssen darüber hinaus im Zuge der neuen Regelung auch dazu verpflichtet werden, bei der Einführung und Entwicklung neuer digitaler Dienste und Produkte eine sogenannte Folgenabschätzung durchzuführen. In diesem Bericht sollten die Tragweite und mögliche entstehende Auswirkungen der neuen digitalen Dienste und Produkte auf die Gesellschaft analysiert werden. Die Folgenabschätzungen müssen öffentlich zugänglich und überprüfbar sein sowie Maßnahmen enthalten, wie potenzielle negative Auswirkungen neuer digitaler Dienste und Produkte vermindert werden können.