Wir fordern, dass der Gesetzgeber das Kündigungsschutzgesetz dahingehend ändert, dass die Kündigung einer*eines ehrenamtlichen Richters*in unzulässig ist und mit der Aufnahme des definierten Wortlauts „eines ehrenamtlichen Richters“ im 1. Absatz, des 1. Satzes, des §15 Unzulässigkeit der Kündigung Kündigungsschutzgesetzt (KSchG) gewährleistet sein würde, vergleichbar mit der Unzulässigkeit von Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Bordvertretung u.ä. (§15 Kündigungsschutzgesetz).
Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: ASJ (Konsens)
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