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Antrag 52/I/2024 „Futureblock“ - Die Verfügbarkeit des öffentlichen Raumes neu ordnen und gerecht verteilen für eine lebenswerte Stadt

21.04.2024

Wir fordern die Neugestaltung von Wohnstraßen zu sogenannten “Futureblocks”. Dabei fordern wir insbesondere:

 

1. Neuordnung von Kreuzungsbereichen durch:

  • Schaffung klar zugeordneter Nutzungszonen in Wohnstraßen
  • Schutz vor Falschparker*innen in Kreuzungsbereichen durch die Schaffung von zusätzlichen Fußgänger*innenübergängen
  • Der unmittelbare Kreuzungsnahbereich soll für die Verkehrsmittel der letzten Meile wie E-Roller und Fahrräder vorgesehen werden
  • Anschließend soll ein begrenzter Bereich zur 24h Serviceparkzone für Paketdienste, Pflegedienste, Geburtshelfer*innen, Handwerker*innen umgewandelt werden.
  • Schaffung von ausreichend Ladesäulen und Car-Sharing-Stellplätzen

 

2. Neuordnung des Verkehrs in Wohnstraßen durch:

  • verstärkte Umwandlung von Wohnstraßen in verkehrsberuhigte Bereiche.
  • Reduzierung des Platzes für Autos zugunsten von Fahrradfahrer*innen und Fußgänger*innen
  • Dabei ist ein Wegfall von Parkplätzen zu akzeptieren

3. Klimaresiliente Neuordnung von Wohnstraßen durch:

  • Die Pflanzung von Straßenbäumen und Straßenbeeten
  • Durch Wegfall von Parkplätzen soll neben Fußwegen Vorgartenzonen und Mulden-Rigolensystemen entstehen, um das Regenwasser vor Ort zur Versickerung zu bringen. Diese Maßnahme bedarf einer intensiven Beteiligung der Bewohner in einer Straße, aber auch einer Abstimmung der Haushalte. Wenn 2/3 der Haushalte einer Wohnstraße dieser Maßnahme zustimmen, soll die Straße in das Programm mit aufgenommen werden.
  • Die Maßnahmen sollen aus dem „Klimasondervermögen“ als Modellvorhaben finanziert werden.

Antrag 49/I/2024 Abriss von Gebäuden einschränken: Von der Bauordnung zur Umbauordnung!

21.04.2024

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats von Berlin werden aufgefordert, sich für eine Einschränkung des Abrisses von Wohn- und Gewerberäumen in Berlin einzusetzen. Gebäude sollen künftig nur dann abgerissen werden dürfen, wenn Abriss und Neubau auch unter Beachtung der Klima- und Ressourcenschutzes tatsächlich wirtschaftlicher sind als das Sanieren, Umbauen, Umnutzen oder Erweitern.

 

Zur Verankerung insbesondere der ökologischen Dimension des Abrisses sowie zur Erleichterung des Um- und Ausbaus Bestandsgebäuden ist die Berliner Bauordnung umgehend wie folgt zu ändern:

  • Einführung eines umfassenden Genehmigungsvorbehalts für den Abriss von Gebäuden, bei dem insbesondere eine ganzheitliche Lebenszyklusbetrachtung (Bau, Betrieb und Rückbau) eines Gebäudes mit den bisherigen Investitionen des Eigentümers verankert ist und ein Rückbau nur zugelassen werden kann, sofern und soweit der Neubau ökologisch insgesamt weniger belastend ist als der Erhalt des Bestandsbauwerks,
  • Erleichterung von Abweichungen sowohl für den Bestand als auch für den Neubau, um zum einen den vollständigen oder teilweisen Abriss von Bestandsgebäuden aufgrund nicht leistbarer Anforderungen zu vermeiden und um zum anderen innovative ressourcensparende Bauweisen im Neubau zu erleichtern,
  • Erhöhung der Anforderungen an die Flexibilität beim Neubau von Gewerbeimmobilien (Aufzeigen integrierter Um- oder Rückbaumöglichkeiten),
  • Beibehalten der Anforderungen der ursprünglichen Gebäudeklasse im Falle von Aufstockungen und Nutzungsänderungen, soweit wie möglich, und
  • Beibehaltung von bauzeitlichen Anforderungen bei Bestandsgebäuden, sofern und soweit dies nicht den Schutzzielen der Bauordnung entgegensteht.

 

Zudem sollen die unteren Bauaufsichtsämter im Land Berlin besser personell und digital ausgestattet werden, um die tatsächliche Leistungsfähigkeit, z.B. bei der Beurteilung von Lebenszyklusbilanzen und Rückbaukonzepten, zu erhöhen.

Antrag 51/I/2024 Die Stadt denen, die dort wohnen: ein Stadterneuerungs- und Umwandlungsprogramm für geschlossene Kaufhäuser entwickeln

21.04.2024

Die SPD-Mitglieder der Bundesregierung und die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag werden aufgefordert schnellstmöglich ein Förderprogramm zu entwickeln, das es Kommunen ermöglicht ehemalige innerstädtische Kaufhausimmobilien und -grundstücke, für die keine weitere Nutzung als Einzelhandelsstandort vorgesehen ist, zu übernehmen und für weitere, gemeinwohlorientierte Zwecke umzuwandeln. Folgende Förderkriterien sollen bei einer solchen Umwandlung gelten:

  • Die Immobilie geht in den Besitz der Kommune über, langfristige Nutzungen werden, wenn nötig, über Erbpacht-, bzw. Erbbauverträge geregelt. Kaufpreise haben sich am Bodenrichtwert zu orientieren und spekulative Projekte zugunsten der Voreigentümer*innen sind auszuschließen.
  • Das neue Konzept sieht eine gemeinwohlorientierte Mischnutzung vor, z.B. aus sozialem Wohnraum, Einzelhandel und Kleingewerbe, Kunst-, Kultur-, Sport-, oder Bildungsangeboten, Gastronomie, Ökologieprojekten, und offene Treffpunkte für zivilgesellschaftliche Organisationen.
  • Die Mischnutzung soll generationenübergreifend, barrierefrei und ohne Konsumzwang gestaltet werden und vorhandene Angebote ergänzen und nicht lediglich ersetzen.
  • Sanierungen werden nach den höchsten gesetzlichen ökologischen und sozialen Standards durchgeführt. Der Erhalt des Stadtbildes und die Integration in die umliegende Infrastruktur sollen sichergestellt werden. Neubauten sollen nur im Ausnahmefall und nach denselben Standards durchgeführt werden. Versiegelte Flächen sollen, so weit, wie möglich, entsiegelt werden.
  • Eine Anbindung an den ÖPNV muss sichergestellt sein und es müssen ausreichend Stellflächen für den nicht-motorisierten Individualverkehr angeboten werden. Hierfür können bspw. Parkhäuser umgebaut und umgewidmet werden.
  • Ehemalige Beschäftigte der Kaufhäuser soll eine Weiterbeschäftigung in den Trägern der neuen Angebote durch Aus- und Weiterbildung zu mindestens gleichwertigen, tariflich gebundenen, Bedingungen ermöglicht werden. Ebenfalls soll eine aktive Ehrenamtsförderung betrieben werden.

 

Gesetze und Verordnungen, die ein solches Förderprogramm und entsprechende Projekte behindern könnten, werden angepasst. Ein Austausch mit den Verantwortlichen auf Landes- und kommunaler Ebene für ein koordiniertes Vorgehen wird sichergestellt.

Antrag 54/I/2024 Verbesserung der Barrierefreiheit im Wohnungswesen

21.04.2024

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Rechte von Eigentümer*innen zur Herstellung von Barrierefreiheit bzw. zur Barrierereduzierung gestärkt: Eine Maßnahme zur Barrierereduzierung im Gemeinschaftseigentum ist grundsätzlich keine grundlegende Umgestaltung und kann von der Eigentümer*innengemeinschaft i.d.R. nicht verweigert werden.

Die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages werden aufgefordert, umgehend sicherzustellen, dass das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnen (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) diesem Urteil gemäß der Devise „§20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WEG schlägt §20 Abs. 4 WEG“ klarstellt und auch in entsprechenden Verordnungen und Richtlinien unmissverständlich deutlich wird. Dies gilt für Gebäude ohne bzw. mit Denkmalschutz.

 

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Berliner Senats und des Berliner Abgeordnetenhauses werden aufgefordert, umgehend sicherzustellen, dass auf dem Wohnungseigentumsgesetz beruhende Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien entsprechend der Stärkung des Rechts auf Barrierefreiheit in Gebäuden mit und ohne Denkmalschutz angepasst und umgesetzt werden.

 

Sozialdemokrat*innen in exekutiver bzw. legislativer Verantwortung auf Bundes-, Landes oder Bezirksebene werden aufgefordert, intensiv zu prüfen, welche Konsequenzen und Wirkungen dieses oder ähnliche Urteile für öffentliche Gebäude bzw. für öffentliche und private Gebäude hat, in denen Mieter*innen leben.

 

Es ist davon auszugehen, dass künftige richterliche Urteile die Zulässigkeit von baulichen Veränderungen zugunsten von Barrierefreiheit bzw. Barrierereduzierung stärken werden. Die umfassende Forderung „Barrierefreiheit von Anfang an!“ gewinnt somit an großer Bedeutung.

Antrag 43/I/2024 Echte Mietpreisbremse

21.04.2024

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundestages werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass Mieten nicht öfter als einmal im Jahr erhöht werden und die Erhöhung auf zwei Prozent der aktuellen Miete begrenzt wird.