Archive

Antrag 175/II/2024 Klimageld einführen

24.10.2024

Wir fordern die Bundestagsfraktion und die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung dazu auf sich dafür einzusetzen, dass noch vor der Bundestagswahl ein soziales Klimageld als Zahlung an die Bürger eingeführt wird.

 

Antrag 174/II/2024 Windkraft am Asphalt: Lasst die Autobahnen pusten!

24.10.2024

Die Energiewende ist eines der wichtigsten Projekte unserer Zeit, um den Klimawandel zu bekämpfen und eine nachhaltige Energieversorgung zu gewährleisten. Dabei spielen erneuerbare Energien eine entscheidende Rolle. Neben der Nutzung von Solarenergie und großen Windparks sollten wir auch innovative Lösungen in Betracht ziehen, um das Potenzial erneuerbarer Energien vollständig auszuschöpfen. Ein vielversprechender Ansatz ist die Installation von kleinen vertikalen Windturbinen entlang der Autobahnen.

Kleine vertikale Windturbinen sind eine innovative Technologie, entwickelt speziell für den Einsatz in städtischen Gebieten und entlang von Verkehrsinfrastrukturen wie Autobahnen. Diese Windturbinen sind so konstruiert, dass sie die Windenergie nutzen, die durch den vorbeifahrenden Verkehr erzeugt wird, und sie in Strom umwandeln. Eine solche Anlage leistet etwa 1 kW h. Zwei Haushalte ließen sich damit etwa einen Tag lang mit nachhaltigem Strom versorgen. Dies stellt eine sinnvolle Ergänzung zu den bestehenden erneuerbaren Energiequellen dar und nutzt eine bisher ungenutzte Energiequelle.

Deutschland verfügt über das dichteste Autobahnnetz Europas und das viertlängste der Welt. Diese riesige Fläche und das Verkehrsaufkommen können mit innovativen Ansätzen der Energiewende und Elektrifizierung des individualisierten Personenverkehrs gewidmet werden.

 

Vorteile der Installation von Windturbinen an Autobahnen:

  1. Erhöhung der Energieproduktion: Durch die Nutzung der Luftströmungen, die durch vorbeifahrende Fahrzeuge erzeugt werden, können zusätzliche Mengen an sauberer Energie produziert werden. Bestehende „fossile“ Infrastruktur kann somit auch zur Elektrifizierung des individualisierten Personenverkehrs, einem Kernelement der Energiewende, beitragen.
  2. Platzsparend: Vertikale Windturbinen benötigen weniger Platz als traditionelle horizontale Windturbinen und können daher problemlos entlang bestehender Infrastruktur installiert werden. Raum- und Planungskonflikte zwischen legitimen Interessen werden somit begrenzt, die Menge an nutzbaren Flächen für die Windenergie ergänzt und die Erreichung des 2%-Flächenziels für die Bundesländer und vor allem für die Stadtstaaten wie Berlin erleichtert.
  3. Kosteneffizienz: Die Installation und Wartung sind kostengünstig, da sie klein und weniger komplex sind als große Windkraftanlagen.
  4. Verkehrssicherheit: Die Turbinen sind so konzipiert, dass sie keine Gefahr für den Verkehr darstellen und in die bestehende Infrastruktur integriert werden können.
  5. Positive Öffentlichkeitswirkung: Die Sichtbarkeit der Windturbinen entlang der Autobahnen kann das Bewusstsein für erneuerbare Energien erhöhen und das Engagement der Bevölkerung für die Energiewende stärken.

Die Integration von Windturbinen entlang der Autobahnen ist ein innovativer Schritt zur Unterstützung der Energiewende. Durch die Nutzung vorhandener Luftströmungen entlang stark frequentierter Verkehrswege können wir die Produktion erneuerbarer Energien steigern und gleichzeitig die Infrastruktur effizient nutzen.

 

Rechtslage im Baurecht und Straßenrecht

  • Die Anbauverbotszone beträgt 40 m bei Autobahnen und 20 m bei Bundesstraßen.
  • Die Anbaubeschränkungszone beträgt 100 m bei Autobahnen und 40 m bei Bundesstraßen.

Nach dem Bundesfernstraßengesetz in aktueller Fassung muss die Straßenbaubehörde zustimmen, wenn Anlagen in der so genannten Anbaubeschränkungszone, das heißt in einem Abstand von 40 m bis 100 m an der Autobahn gebaut werden sollen. Die Straßenbaubehörden nehmen in der Regel an, dass Windenergieanlagen aufgrund ihrer Größe, ihrem Schattenschlag und möglichem Eisabwurf im Winter die Autofahrer ablenken und somit gefährden könnten, und lehnen Anträge zu Bauvorhaben meistens ab.

Bei kleinen vertikalen Windturbinen sei nicht anzunehmen, dass diese den Verkehrsablauf beeinträchtigen oder gefährden werden.

Daher fordern wir:

  • Die Initiierung sowie Finanzierung von entsprechenden Pilotprojekten von öffentlicher Seite
  • Die Aufhebung der Anbauverbotszone für Projekte mit verkehrssicheren vertikalen Windturbinen
  • Öffentliche Förderung von Unternehmen zur Erforschung und Umsetzung des Vorhabens
  • Die Bebauung und Überdachung von Autobahnrasthöfen, Tankstellen, Gasthöfen mit Photovoltaikanlagen sowie Ausbau der Ladeinfrastruktur vor Ort.
  • es werden durch Innovation Lösungen gefunden, um die gewonnene Energie zu Speichern

Antrag 173/II/2024 900 Leerflüge pro Jahr – Warum?

24.10.2024

Wir fordern die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion, die SPD-Mitglieder der Bundesregierung dazu auf, sich dafür einzusetzen, dass die bei der Bundesflugbereitschaft anfallenden Überführungsflüge von den Flughäfen Berlin/Brandenburg (BER) nach Köln/Bonn (CGN) und zurück sofort abgeschafft werden und damit eine umweltfreundliche Zwischenlösung vor dem Umzug der Flugbereitschaft nach Berlin entsteht.

 

Deshalb soll überprüft werden, ob die kleineren Wartungs/Instandhaltungsarbeiten von dort ansässigen etablierten Instandhaltungs-Unternehmen durchgeführt werden oder von der Bundesflugbereitschaft selbst.

 

Damit würde bis zu 36.000 Tonnen Kerosin in den nächsten 8 Jahren eingespart werden. Darüber hinaus sind 900 überflüssige Flüge natürlich auch eine enorme Lärmbelastung im Bereich der Start- und Landeflugplätze.

 

Es ist aus umwelt- und finanzpolitischen Gründen notwendig, dass die Bundesregierung ihrer Zukunftsverantwortung gerecht wird und in klimapolitischen Fragen vorangeht.

 

Wir fordern die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion, die SPD-Mitglieder der Bundesregierung und des Berliner Senats, auf, sich dafür einzusetzen, dass der Umzug der Flugbereitschaft von Köln/Bonn zum BER deutlich vor 2032 erfolgt. Dazu sind vorzeitig entsprechende Hangar und Wartungskapazitäten am BER zu schaffen.

Antrag 172/II/2024 Unterstützung der Ziele der Initiative „Volkentscheid Baum“ durch Qualifizierung des EWG-Bln um Klimaanpassung

24.10.2024

Der Landesvorstand und die SPD-Fraktion des Abgeordnetenhauses werden gebeten, grundsätzlich die Initiative „Baumentscheid“ zu begrüßen und sich für eine entsprechende Novellierung des EWG Bln auszusprechen. Durch diese Änderung darf es jedoch nicht zu qualitativen oder zeitlichen Verschlechterungen der sonstigen Anforderungen des EWG-Bln kommen. Das betrifft insbesondere auch die Sektorverantworlichkeiten.

Antrag 171/II/2024 Bekämpfung des Klimanotstandes als Bestandteil der Verfassung

24.10.2024

Wir fordern, dass die einschlägigen Staatszielbestimmungen im Grundgesetz und den jeweiligen Landesverfassungen um das Ziel ergänzt werden, dass Bund und Länder ihren anteiligen Beitrag zur Erreichung der weltweiten Klimaziele erfüllen.

 

Die menschengemachte Klimakrise ist ein erwiesener Umstand. Ihre Folgen haben bereits jetzt und in Zukunft Auswirkungen auf unser aller Leben. Ein Fortschreiten der Erderwärmung sowie das Überschreiten von Kipppunkten stellt eine fundamentale und unumkehrbare Gefahr für die Lebensgrundlagen und Freiheitschancen unserer Gesellschaft dar. Dabei steht der Welt und anteilig den Staaten ein nur noch begrenztes Budget zur Verfügung.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Klimaschutzentscheidung ein Recht und eine Pflicht zum effektiven Klimaschutz hergeleitet. Dem Klimaschutz kommt im Verhältnis zu anderen Rechtsgütern ein umso stärkeres Gewicht zu, wie die unumkehrbare Klimakrise fortschreitet. Es ist daher eine staatliche Aufgabe diesem Menschen verursachten Phänomen entgegenzutreten. Die Verpflichtung wird auch nicht dadurch gemindert, dass ein effektiver Klimaschutz nur international erreicht werden könne. Vielmehr geht auch die internationale Klimapolitik von einem Prinzip der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeiten aus. Alle Beteiligten müssen damit anteilig die Maßnahmen treffen, um die international und auf wissenschaftlicher Grundlage vereinbarten Klimaziele des Pariser Klimaschutzabkommens zu erreichen. Eine Politik, die von vornherein auf diese Zielerreichung verzichtet, verstößt schon jetzt gegen Art. 20a GG, welcher vorschreibt, dass der Staat die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere für die zukünftigen Generationen schützt.

 

Allerdings musste das Verfassungsgericht diese Entscheidung auf eine aufwändige dogmatische Konstruktion stützen. Als permanente Zielsetzung ist die Aufgabe Umweltschutz eine nie vollständig erfüllbare Maßgabe. Daher folgen aus Art. 20a GG nur vage Grenzen, wann staatliches Handeln diese Umweltschutzpflicht verletzt.

 

Eine explizite Anerkennung der (anteiligen) Klimaschutzziele stattet diese mit einem unbestreitbaren verfassungsrechtlichen Gewicht aus. Der Verweis auf die völkerrechtlichen Ziele ermöglicht zudem eine quantifizierbare Bewertung, ob das staatliche Handeln einer entsprechenden verfassungsrechtlichen Verpflichtung genügt. Gleichzeitig können die Parlamente den Klimaschutz künftig konkreter und stärker bei der Abwägung mit individuellen Freiheitsrechten berücksichtigen. Der Vorschlag ist daher mehr als Verfassungs-Prosa und Symbolpolitik, sondern räumt dem Klimaschutz den verfassungsrechtlichen Rang ein, den er verdient.

 

Vor diesem Hintergrund muss alles staatliche Handeln vor dem Szenario der Klimakrise in Zukunft daraufhin überprüft werden, ob die lebensnotwendigen Klimaziele (siehe Pariser Klimaschutzabkommen) erreicht werden. Besonders auch die Darstellung des Haushaltes muss mit diesen Zielen in Einklang gebracht werden, sodass alles staatliches Handeln auf seine positive Wirkung auf die Bekämpfung des Klimanotstandes ausgerichtet wird. Alle staatlichen Subventionen und Fördermaßnahmen, sowie gesetzliche Regelungen müssen auf ihre positive Wirkung auf die Bekämpfung der Klimakrise hin überprüft und gegebenenfalls neu ausgerichtet werden. Damit der Staat sein Handeln klarer festschreibt, braucht es ein starkes Signal durch eine Verfassungsänderung in Bund und Ländern.