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Antrag 43/II/2019 Ein Kleingartensicherungsgesetz für Berlin - Kleingartenanlagen in Berlin dauerhaft schützen!

23.09.2019

Die Berliner SPD spricht sich dafür aus, die Kleingärten in Berlin dauerhaft zu schützen. Dazu will die SPD ein Kleingartensicherungsgesetz für Berlin schaffen, um dieses Ziel zu erreichen.

 

Die kürzlich erfolgte Verlängerung der Bestandsgarantie bis 2030 reicht nicht aus, um die Kleingärten dauerhaft zu erhalten und den Pächterinnen und Pächtern langfristige Sicherheit zu geben. Statt eines zeitlichen Aufschubs ist eine Grundsatzentscheidung für das Kleingartenwesen insgesamt notwendig.

 

Vor diesem Hintergrund fordern wir als SPD-Landesparteitag unsere Senatsmitglieder und unsere Abgeordnetenhausfraktion dazu auf, ein Berliner Kleingartensicherungsgesetz auf den Weg zu bringen. Ziel ist es, das Berliner Kleingartensicherungsgesetz noch in dieser Legislaturperiode bis 2021 in Kraft zu setzen.

 

Mit dem Berliner Kleingartensicherungsgesetz bringen wir als Sozialdemokratie zum Ausdruck, dass unsere Kleingärten wesentlicher Bestandteil einer lebendigen Großstadt sind. Wohnungsbau und Kleingartenwesen sind keine Gegensätze, sondern beides ist neben- und miteinander möglich und notwendig. Durch das Berliner Kleingartensicherungsgesetz schützen wir die Kleingartenanlagen vor Bodenspekulation.

 

Mit dem Berliner Kleingartensicherungsgesetz sichern wir die landeseigenen Kleingartenanlagen. Darüber hinaus wollen wir perspektivisch alle Kleingartenflächen in Berlin – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – dauerhaft sichern.

 

Gegenstand des Berliner Kleingartensicherungsgesetzes sind folgende Regelungen (Eckpunkte):

  • Die Berliner Kleingartenfläche umfasst eine Fläche von 000 Hektar, darunter 2.260 Hektar in Landesbesitz. Dieser Bestand darf flächenmäßig nicht unterschritten werden. In der Hauptsache schützt das Kleingartensicherungsgesetz die Gesamtfläche der Kleingartenanlagen in Berlin. Wenn sich die Gesamtfläche erhöht, unterliegt auch der Flächenzuwachs dem Geltungsbereich des Berliner Kleingartensicherungsgesetzes und kann ihm nicht mehr genommen werden.
  • Im Berliner Kleingartensicherungsgesetz verankern wir das Leitbild, dass Kleingärten etwas Innerstädtisches sind. Das heißt, dass Kleingartenflächen in die Großstadt gehören und mit dem ÖPNV erreichbar sind.
  • Im Berliner Kleingartensicherungsgesetz sind alle Kleingartenflächen baurechtlich als nicht für Wohnungs- und Gewerbezwecke geeignet zu definieren; sich daraus gegebenenfalls ergebende Entschädigungsansprüche privater Grundeigentümer sind rechtlich geregelt.
  • Ziel ist es, die bestehenden Kleingartenanlagen und Parzellen zu schützen. Wo dies in begründeten Einzelfällen mit Blick auf die kommunale Infrastruktur (Kita, Schule, Verkehrswege) nicht möglich ist, weil die Stadt wächst und wir sie entwickeln wollen, muss das Abgeordnetenhaus dieser Maßnahme vorher zustimmen (vgl. Sportförderungsgesetz), und der Senat ist verpflichtet, quantitativ, qualitativ und ortsnah gleichwertigen Ersatz zu schaffen.
  • Bei der Entwicklung neuer Wohnquartiere durch das Land und die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften sowie bei der Schaffung von Wohnraum durch Private sind bestehende Kleingartenanlagen zu erhalten oder im gleichen Flächenumfang neue zu schaffen. Sind landeseigene Anlagen betroffen, muss das Abgeordnetenhaus vorher zustimmen.
  • Es ist zu prüfen, alle Kleingartenflächen in ein „Sondervermögen Kleingartenanlagen Berlin“ bzw. in das Fachvermögen der zuständigen Senatsverwaltung zu übertragen. In Erwägung zu ziehen ist ein Hauptpachtvertrag zwischen dem Land, den Bezirksverbänden der Gartenfreunde und dem Landeskleingartenverband.
  • Das Berliner Kleingartensicherungsgesetz verpflichtet das Land, sich mit den Bezirksverbänden und dem Landeskleingartenverband auf einen Landeskleingartenvertrag verständigen, der die gemeinschaftliche Umsetzung des Berliner Kleingartensicherungsgesetzes beinhaltet und die Ziele konkretisiert. Der Landeskleingartenvertrag ist in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zehn Jahre, zu ergänzen und ggf. zu erneuern, wobei der alte Vertrag so lange fortgilt, bis die Neufassung in Kraft tritt.
  • Dem Berliner Kleingartensicherungsgesetz liegt die Erkenntnis zu Grunde, dass die gegenwärtige Kleingartenstruktur in Berlin nicht in allen Fällen dem Bundeskleingartengesetz gerecht wird. Das Gesetz soll dazu dienen, auf dem Gebiet des Landes Berlin in vertretbarer Zeit einen Zustand herbeizuführen, der dem Bundeskleingartengesetz gerecht wird und zeigt die nötigen Verfahrensschritte auf, die das Land, die Bezirksverbände und der Landeskleingartenverband in dem gemeinsam zu schließenden Landeskleingartenvertrag konkretisieren.
  • Der Landeskleingartenverband erhält ein gesetzliches Anhörungsrecht (Anhörungspflicht) und wird durch das Berliner Kleingartensicherungsgesetz verbandsklagefähig.
  • Die Bezirksverbände und der Landeskleingartenverband tragen dafür Sorge, Parzellen, die nach dem Bundeskleingartengesetz in Größe und Bebauung nicht zulässig sind, bei Pächter/innen-Wechsel zurückzubauen. Um die Bezirksverbände und den Landeskleingartenverband bei der Umsetzung zu unterstützen, stellt das Land zweckgebundene Mittel zur Verfügung und unterstützt das Kleingartenwesen dabei, die oft veraltete Infrastruktur der Anlagen zu erneuern. Auf gemeinsame (Pilot-)Projekte sollen sich die Beteiligten im Landeskleingartenvertrag verständigen. Das Berliner Kleingartensicherungsgesetz schafft dafür den für landeseigene und private Flächen nötigen Rechtsrahmen.
  • Es ist sicherzustellen, dass die Kleingartenanlagen für die Öffentlichkeit zugänglich sind.
  • Das Berliner Kleingartensicherungsgesetz verpflichtet den Senat, auch private Flächen unter den Schirm des Berliner Kleingartensicherungsgesetzes zu ziehen. Insbesondere mit Planwerken wie dem Kleingartenentwicklungsplan, dem Flächennutzungsplan sowie mit Hilfe von Bebauungsplänen, aber auch mit den Mitteln der Rekommunalisierung, etwa der Ausübung von Vorkaufsrechten, und durch gegenseitige Verträge, etwa im Wege der kooperativen Baulandentwicklung.

 

Das Berliner Kleingartensicherungsgesetz ist in einem partizipativen Verfahren gemeinsam mit den im Land Berlin bestehenden Kleingartenorganisationen zu erarbeiten.

 

Bei der Erarbeitung des Berliner Kleingartensicherungsgesetzes macht sich das Land Berlin die in Hamburg gesammelten Erfahrungen zunutze, wo bereits seit 1967 ein ähnliches Kooperationsmodell zwischen Stadt und Kleingartenwesen betrieben wird (Stichwort: „Zehntausendervertrag“), wie es mit dem Berliner Kleingartensicherungsgesetz für Berlin nun auch verwirklicht wird.

 

Darüber hinaus wird der Senat aufgefordert, eine Bundesratsinitiative mit dem folgenden Ziel zu starten:

  • Bei Baumaßnahmen, die auf Grund der baurechtlichen und naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Ausgleichsmaßnahmen erforderlich machen, soll der Ausgleich auch dadurch erfolgen können, dass Kleingartenflächen neu ausgewiesen oder bestehende Anlagen qualitativ erhöht werden. Darüber hinaus wird der Senat dazu aufgefordert, auch alle landesgesetzlichen Instrumente zu nutzen, um dieses Ziel für Berlin zu erreichen.

 

Antrag 38/II/2019 Zweckentfremdung wirksam bekämpfen – Ferienwohnungen wieder dem Mietmarkt zuführen

23.09.2019

Wir fordern die sozialdemokratischen Mitglieder der Bezirksämter, der Bezirksverordnetenversammlungen, des Senats und des Abgeordnetenhauses auf:

  • Die Anstrengungen in den Wohnungsämtern durch Personalaufwuchs zu intensivieren, sodass nicht registrierte Ferienwohnungen auf Online-Plattformen wirksam aufgespürt und dem Wohnungsmarkt wieder zugeführt werden können.
  • Regelungen für eine umfassende Datenweitergabe durch Vermietungsplattformen (beispielsweise nach Münchner Vorbild) zu erarbeiten, bei denen sichergestellt ist, dass nur Angebote auf der Website angezeigt werden, die über eine gültige Registrierung bzw. Genehmigung verfügen 
  • Die Offenlegungspflichten um eine Bußgeldordnung zu ergänzen, die die Plattformbetreiber für die Veröffentlichung von nicht rechtmäßig angemeldeten Ferienwohnungen finanziell zur Verantwortung zieht 

 

 

Antrag 65/II/2019 Sanierung des Karstadt ist von gesamtstädtischer Bedeutung

22.09.2019

Wir bedauern die Entscheidung des Baustadtrats von Friedrichshain-Kreuzberg Florian Schmidt, dem angedachten Plan zum Umbau/Sanierung des Karstadt Hermannplatz durch den Eigentümer Signa nicht zuzustimmen, außerordentlich. Gleichzeitig begrüßen wir das Engagement der SPD-Fraktionen Neukölln und Friedrichshain-Kreuzberg sowie des Neuköllner Bezirksbürgermeisters Martin Hikel, die sich weiterhin für einen solchen Umbau aufgrund der zu erwartenden positiven Wirkung auf den Betrieb des Karstadt selbst und der städtebaulichen Veränderung der umliegenden Kieze einsetzen.

 

Wir fordern daher die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats auf, die Sanierung und den Umbau des Karstadt am Hermannplatz als ein Projekt von gesamtstädtischer Bedeutung anzuerkennen.

 

In der Folge soll der Senat eine Entscheidung für eine solche Sanierung treffen, wenn

  • die Beschäftigtenvertretung von Karstadt und die zuständige Gewerkschaft eng bei der Umsetzung des Projekts einbezogen werden,
  • seitens des Investors sichergestellt werden kann, dass es zu keinen betriebsbedingten Kündigungen aufgrund der Sanierung kommt und stattdessen sichergestellt wird, dass die Karstadt-Beschäftigen weiter beschäftigt werden,
  • die derzeitigen Mieter des Karstadt Hermannplatz eng in die Projektumsetzung eingebunden werden und für sie ebenfalls die Möglichkeit zum Weiterbetrieb ihres Geschäftes während und nach der Sanierung erhalten,
  • das Projekt höchsten Sozial-, Nachhaltigkeits- und Umweltstandards (wie bspw. im entsprechenden Leitfaden des Bundesumweltministeriums beschrieben) entspricht,
  • sich der Umbau städtebaulich und verkehrstechnisch in die Pläne zur Neugestaltung des Hermannplatzes einfügt und somit durch die angedachte Nutzung und Gestaltung des neuen Karstadt Hermannplatz von einem positiven Effekt auf die anliegenden Kieze auszugehen ist,
  • sich durch gesetzgeberisches und stadtplanerisches Handeln verhindern lässt, dass die zu erwartende Aufwertung zu weiteren Preisanstiegen und Verdrängungen im Umfeld des Hermannplatzes führen wird (Stichwort „Mietendeckel“).

 

Antrag 64/II/2019 Altglassammlung

22.09.2019

Die Abgeordneten der SPD auf Bezirks- und Landesebene werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die bewährte haushaltsnahe Altglassammlung in Berlin erhalten bleibt.

 

Die Altglassammlung ist nicht nur ein Baustein der im Koalitionsvertrag vereinbarten „ZeroWaste“-Strategie Berlins und dem Ressourcenschutz. Vor allem ist sie allem ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz. Beim Wiedereinsatz von einer Tonne Altglas können gegenüber Glas aus neuen Rohstoffen fast 500 kg CO2 eingespart werden. Das ist mehr als dreimal so viel, wie pro Tonne getrennt gesammeltem Bioabfall erreicht werden.

 

Die Systembetreiber der Verpackungssammlung (Duales System und andere) ziehen sich zur Zeit weiter aus der haushaltsnahen Altglassammlung mit Hoftonnen zurück. Die zuständige Senatsverwaltung hat mit den Systembetreibern 2018 vereinbart (Abstimmungerklärung), rund 30.000 Altglastonnen von den Berliner Höfen – auf freiwilliger Basis – einziehen zu lassen und durch neue Depotcontainer zu ersetzen.

 

In einem mit der zuständigen Senatsverwaltung abgestimmten Anschreiben an tausende Berliner Hauseigentümer und Hausverwaltungen wird der Abzug der Hoftonnen zum Ende diesen Jahres angekündigt ohne auf die Freiwilligkeit dieser Maßnahme hinzuweisen. Nach 1 einem in 2014 vorangegangenen „Pilotversuch“ zum Abzug von Hoftonnen in MarzahnHellersdorf, Lichtenberg und Treptow-Köpenick ging die dort gesammelte Altglasmenge um mehr als 20% zurück.

 

Falls sich die getrennt erfassten Altglasmengen in Berlin im Zuge der Behälterumstellung ab 2020 weiter verringern, ist zu prüfen, ob das Land Berlin parallel zu den Systembetreibern der Verpackungssammlung eine eigene kommunale Altglassammlung anbieten kann.

 

Die Genehmigung von neuen Standorten für Altglascontainer im öffentlichen Straßenland, auf die sich die Systembetreiber der Verpackungssammlung für die zukünftige Altglassammlung vor allem aus Kostengründen zurückziehen wollen, soll von den zuständigen Bezirksämtern sehr kritisch geprüft werden.

Antrag 63/II/2019 Barrierefreiheit auf Berliner Straßen

22.09.2019

Die Abgeordneten der SPD auf Bezirks- und Landesebene werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass im Teil Fußverkehr ein Recht auf Barrierefreiheit auf Berliner Straßen insbesondere für Gehbehinderte und Senior*inn*en verankert wird. Die Barrierefreiheit gilt insbesondere für Grünphasen an Hauptverkehrsstraßen, wo auch Gehbehinderte mit deutlich verlangsamter Geschwindigkeit (z.B. Rollatorfahrer*innen durchschnittlich 2 km/h) die Fahrbahnen während der Grünphase weitgehend (mindestens zu dreivierteln) während einer Grünphase überqueren können müssen. Diese Forderung ist auf Anforderung ist von den zuständigen Stellen in Berlin an gemeldeten Ampelkreuzungen innerhalb von sechs Monaten zu realisieren.

 

Darüber hinaus muss im Gesetz, aber vor allem in der Umsetzung mit Blick auf den demographischen Wandel sichergestellt werden, dass gehbehinderte zu Fuß Gehende an Hauptverkehrsstraßen mit beidseitiger Wohnbebauung und/oder Versorgungsinfrastruktur (Einkaufsläden, Apotheken, Cafe´s, Kinos, Arztpraxen etc.) mindestens alle 250m ein Möglichkeit vorfinden, wo sie gesichert und mit abgesenkten Bordsteinen die Fahrbahn(en) überqueren können (Zebrastreifen/FGÜ oder Bedarfsampel). Auch hier muss bei Ampelschaltungen der Geschwindigkeit Gehbehinderter entsprochen werden.

 

In Wohn- und Nebenstraßen sind – insbesondere, wenn Querparken erlaubt ist – mindestens alle 150m Durchgänge über die Fahrbahn einzurichten, die auch mit Rollstühlen, Rollatoren oder Kinderwägen zu benutzen sind (abgesenkte Bordsteine). Interessenverbänden von Senioren und Behinderten soll im Mobilitätsgesetz ein Recht zugewiesen werden, die Einrichtungen zur sicheren barrierefreien Straßenüberquerung beantragen zu können und deren Realisierung innerhalb von einem Jahr ab Beantragung einzufordern.