Archive

Antrag 61/III/2016 Wahlrecht im Land Berlin und in den Berliner Bezirken auch für Nicht-EU-Bürger*innen

22.11.2016

Wir fordern die Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats dazu auf, sich für die Schaffung der (verfassungs-)rechtlichen Voraussetzungen einzusetzen bzw. diese zu schaffen, das aktive Wahlrecht für Berliner*innen, die nicht EU-Bürger*innen sind, einführen und umsetzen zu können. Auch gemeldete Nicht-EU-Bürger*innen mit Lebensmittelpunkt in Berlin sollen sich an den Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin, an den Wahlen in den Bezirken sowie an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden beteiligen können.

 

Menschen, die als Diplomat*innen mit ihrer Familie in Berlin leben, sind von diesem Recht auszunehmen. Dies gilt auch für ihre Lebenspartner*innen, vorausgesetzt, dass es sich bei diesen ebenfalls um Nicht-EU-Bürger*innen handelt.

 

Es ist nicht nachvollziehbar, warum Nicht-EU-Bürger*innen als Teil der Berliner Bevölkerung von der Möglichkeit, die auch sie direkt betreffende Politik in Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden mitzubestimmen, ausgegrenzt werden.

 

Vorbilder zur Einführung des Kommunalwahlrechts für Nicht-EU-Bürger*innen gibt es in der EU einige: Das aktive und passive Kommunalwahlrecht für (einige) Nicht-EU-Ausländer*innen gibt es innerhalb der Europäischen Union in folgenden Staaten: Belgien, Dänemark, Finnland, Irland, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Slowakei, Spanien, Großbritannien.

 

Der Versuch der Einführung des Kommunalwahlrechts für Ausländer*innen im Jahre 1989 durch die damalige sozialliberale Koalition in Schleswig-Holstein wurde 1990 vom Bundesverfassungsgericht mit der Begründung für verfassungswidrig erklärt, dass das Kommunalwahlrecht für Ausländer*innen gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verstoße. Nach dieser Bestimmung müsse das Volk auch in den Kreisen und Gemeinden eine gewählte Vertretung haben; der Begriff des Volkes wird dabei mit demselben Inhalt wie in Art. 20 Abs. 2 GG verwendet. Diese Vorschrift meine mit „Volk“ das deutsche Volk und verknüpfe den Volksbegriff mit der deutschen Staatsangehörigkeit. Damit erfasse der Begriff des Volkes in den Gemeinden und Kreisen nur deren deutsche Einwohner. Das schließe die Gewährung eines Kommunalwahlrechts an Ausländer aus.

 

Allerdings wurden 1992 aktives und passives Wahlrecht für EU-Ausländer*innen zur Teilnahme an Wahlen auf der kommunalen Ebene in Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG verankert und damit die entsprechenden Bestimmungen des Vertrags von Maastricht umgesetzt – damit erscheint die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts, die die Volkszugehörigkeit an die deutsche Staatsbürgerschaft knüpft zumindest fragwürdig.

 

Antrag 60/III/2016 Wahl des Abgeordnetenhauses auch für EU-Bürger*innen

22.11.2016

Wir fordern die Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats dazu auf, sich für die Schaffung der (verfassungs-)rechtlichen Voraussetzungen einzusetzen bzw. diese zu schaffen, das aktive Wahlrecht für Berliner*innen, die nicht EU-Bürger*innen sind, einführen und umsetzen zu können.

 

Es ist nicht nachvollziehbar, warum EU-Bürger*innen als Teil der Berliner Bevölkerung von der Möglichkeit, die auch sie direkt betreffende Politik bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden mitzubestimmen, ausgegrenzt werden und gleichzeitig in den Bezirken wahlberechtigt sind.

 

Der Versuch der Einführung des Kommunalwahlrechts für Ausländer*innen im Jahre 1989 durch die damalige sozialliberale Koalition in Schleswig-Holstein wurde 1990 vom Bundesverfassungsgericht mit der Begründung für verfassungswidrig erklärt, dass das Kommunalwahlrecht für Ausländer*innen gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verstoße. Nach dieser Bestimmung müsse das Volk auch in den Kreisen und Gemeinden eine gewählte Vertretung haben; der Begriff des Volkes wird dabei mit demselben Inhalt wie in Art. 20 Abs. 2 GG verwendet. Diese Vorschrift meine mit „Volk“ das deutsche Volk und verknüpfe den Volksbegriff mit der deutschen Staatsangehörigkeit. Damit erfasse der Begriff des Volkes in den Gemeinden und Kreisen nur deren deutsche Einwohner. Das schließe die Gewährung eines Kommunalwahlrechts an Ausländer aus.

 

Allerdings wurden 1992 aktives und passives Wahlrecht für EU-Ausländer*innen zur Teilnahme an Wahlen auf der kommunalen Ebene in Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG verankert und damit die entsprechenden Bestimmungen des Vertrags von Maastricht umgesetzt – damit erscheint die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts, die die Volkszugehörigkeit an die deutsche Staatsbürgerschaft knüpft, zumindest fragwürdig.

Antrag 58/III/2016 Änderung der Landeswahlordnung-Demokratische Wahlen transparenter gestalten

22.11.2016

Die SPD-Fraktion des Abgeordnetenhauses von Berlin wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass die Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung – LWO) dahingehend zu ändern, dass der Landeswahlausschuss bei  Anhaltspunkten für Fehler bei der Auszählung der Stimmzettel durch den Wahlvorstand oder bei der Übertragung oder Übermittlung der Wahlergebnisse, vom Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterin verlangen kann, die Wahlunterlagen des betroffenen Wahlbezirks darauf hin zu prüfen und eine Nachzählung einzelner oder aller versiegelter Stimmzettelbündel des betroffenen Wahlbezirks vorzunehmen.

Antrag 59/III/2016 Wahlalter 16 im Land Berlin

22.11.2016

Wir fordern die Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats dazu auf, das aktive Wahlrecht zu den Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin von 18 auf 16 Jahre zu senken.

Antrag 79/III/2016 Sofort abschaffen: Sanktionen für „sozialwidriges Verhalten“

22.11.2016

 

Wir fordern, dass die Verschärfungen der ALG II-Sanktionen zurückgenommen und Sanktionen generell abgeschafft werden. Wir setzen uns dafür ein, dass der Regelsatz jeweils mindestens auf das vom Paritätischen Wohlfahrtsverband geforderte Maß angehoben wird.

 

Das Bundesarbeitsministerium muss alle Regelungen über Sanktionsmöglichkeiten aufgrund „sozialwidrigem Verhaltens“ ersatzlos aufheben.

 

Diese Forderung wird Teil des Wahlprogramms der SPD 2017.