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Antrag 281/II/2019 Für eine sozial gerechte Klimapolitik: Die Energiewende voranbringen und sozial gerecht gestalten.

23.09.2019

Wir sind überzeugt, dass der Klimawandel mit seinen Folgen die größte Bedrohung unserer Lebensgrundlage darstellt. Von einer Verschlechterung der Lebensqualität sind besonders sozial Schwächere betroffen. Ziel sozialdemokratischer Politik muss es sein, die Existenzgrundlage in unserem Land für künftige Generationen zu sichern. Dafür braucht CO2 einen Preis.

 

Durch die Einnahmen aus einer CO2-Bepreisung kann die Energiewende sozial gerecht gestaltet werden. Dieses Instrument hat sich bereits in verschiedenen Ländern bewährt und wird von Wissenschaft und Gesellschaft gefordert. Wir fordern die SPD auf, ein entsprechendes sozialdemokratisches Konzept für wirksamen und sozial gerechten Klimaschutz zu erarbeiten und umzusetzen. Als Rahmenbedingungen sind dabei folgende Punkte zu berücksichtigen:

 

1. Für wirksamen Klimaschutz:

  • Eine sektorübergreifende Bepreisung von CO2 mit einem Einstiegspreis von mindestens 45 €/tCO2äq. Diese ist entweder implizit durch eine CO2-orientierte Anpassung von Abgaben  und Umlagen einzuführen oder durch die Einführung eines expliziten CO2-Preises. Ziel ist eine einheitliche CO2-Bespreisung in den wesentlichen Sektoren. Dazu gehören vor allem Verkehr, Industrie, Energiewirtschaft und Gebäude.
  • Zur Vermeidung einer doppelten Belastung von Anlagen, die am Handel mit CO2-Zertifikaten teilnehmen (EU-ETS), werden die Kosten der Zertifikate angerechnet.
  • Ein verlässlich ansteigender CO2-Preispfad schafft Planungssicherheit und sichert die Einhaltung unserer Klimaziele bis 2050 (80-95% Emissionsreduzierung bis 2050).
  • Eine CO2 Bepreisung ist ein wesentlicher Baustein für wirksame Klimapolitik. Trotzdem sind zusätzliche Maßnahmen, wie ein Klimaschutzgesetz notwendig. Bestehende und zukünftige ordnungsrechtliche Maßnahmen, wie Grenzwerte und Effizienzanforderungen bleiben von der Umsetzung einer CO2-Bepreisung unberührt.

 

2. Für sozialen Ausgleich

Die CO2-Bepreisung dient nicht zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen des Staates. Sie wird nur dann als sozialverträglich erkennbar, wenn gleichzeitig Maßnahmen eingeleitet werden, die den finanziellen Belastungen entgegenwirken. Die Einnahmen werden deshalb direkt zur Entlastung besonders betroffener Haushalte und zur Förderung einer klimaneutralen Infrastruktur eingesetzt. Die Mittel aus der CO2-Bepreisung sollen daher anteilig eingesetzt werden

  • für einen Energiewendebonus (Dividende), der direkt an die BürgerInnen ausgezahlt wird. Alternativ können Abgaben auf Strom im gleichen Umfang gesenkt werden. Durch diese Maßnahmen wird unmittelbar eine Dämpfung sozialer Folgen erreicht.
  • für einen Energiewendefonds, mit dem Investitionen in emissionsarme Technologien und Infrastruktur gefördert werden (zum Beispiel in den Bereichen energetische Gebäudesanierung und Verkehrsinfrastruktur). Gerade im Bereich Mobilität ist erst durch eine entsprechende Infrastruktur ein Umstieg auf klimaneutrale Technologien für die BürgerInnen möglich.

 

3. Für eine wettbewerbsfähige Wirtschaft

Die Einführung einer CO2-Bepreisung soll einen Anreiz zur Entwicklung und Einführung effizienter und emissionsarmer Technologien setzen. Ein langfristiges Klimaschutzkonzept mit einem klaren Entwicklungspfad für die CO2-Bepreisung schafft die nötige Planungssicherheit für Investitionen.

Entstehende Innovationen sichern den Technologie- und Industriestandort Deutschland. Wichtige Industrieverbände und die Energiewirtschaft unterstützen bereits die Einführung einer CO2- Bepreisung. Eine CO2-Bepreisung ermöglicht eine deutliche Verringerung des bürokratischen Aufwands, der besonders kleinere Akteure ausbremst.

 

4. Für gemeinsame Europäische Klimapolitik

Wirksamer Klimaschutz kann langfristig nur im europäischen Kontext gelingen. Angesichts der Dringlichkeit für wirksame Klimaschutzmaßnahmen, darf deshalb aber eine nationale CO2-Bepreisung nicht aufgeschoben werden. Zahlreiche Nachbarländer haben bereits eine CO2-Bepreisung eingeführt oder entsprechende Vorschläge in der Planung. Die CO2-Bepreisung in Deutschland kann deshalb zeitnah in enger Kooperation mit Frankreich, Niederlanden, Großbritannien und unseren skandinavischen Nachbarn umgesetzt werden.

Antrag 291/II/2019 Ausbau von Erneuerbaren Energien

23.09.2019

Ausbau von Erneuerbaren Energien zur Erzeugung von Stromüberschüssen zwecks Verwendung für den wasserstoffbasierten Güterverkehr mit dem Ziel, den CO2-Ausstoß im Verkehrssektor zu reduzieren

Der Landesparteitag Berlin und der Bundesparteitag der SPD mögen – auch zur Aufnahme in ein künftiges Wahlprogramm – beschließen:

 

Die SPD-Bundestagsfraktion wird aufgefordert, sich für einen deutlichen Ausbau der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien einzusetzen, um auch bei Dunkelflauten (wenig Wind und Sonne) stets über mehr Elektroenergie zu verfügen, als für den allgemeinen Stromverbrauch benötigt wird.

 

Der so stets vorhandene Stromüberschuss wird mittels Elektrolyse ortsnah der Stromerzeugung endverbraucht und der so hergestellte Wasserstoff zum Abbau der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor, beginnend mit CO2-neutralem Güterverkehr eingesetzt, um die deutschen Klimaschutzziele zu erreichen.

Antrag 269/II/2019 Klimaschutz

23.09.2019

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses sowie des Senats werden aufgefordert, bei allen zukünftigen Entscheidungen deren mögliche Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt sowie daraus resultierende zusätzliche Treibhausgasemissionen und/oder Einsparpotentiale zu berücksichtigen, um die Klimakrise und deren Folgen zu begrenzen oder abzuschwächen. Zusätzliche Emissionen müssen mit Einsparungen an anderer Stelle verbunden werden und müssen vereinbar sein mit den Einsparvorgaben des Pariser Klimaabkommens.

Antrag 45/II/2019 Erschwerung der Eigenbedarfskündigung

23.09.2019

Die SPD-Bundestagsfraktion sowie die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung setzen sich für eine Erschwerung der Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter ein. Diese Erschwerung soll insbesondere durch eine Verengung des zur Eigenbedarfskündigung berechtigten Personenkreises im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sowie durch die Etablierung einer nachmietvertraglichen Auskunfts- und Nachweispflicht des Vermieters bewerkstelligt werden.

 

Hierzu soll – erstens – der Personenkreis derjenigen, für welche der Vermieter Eigenbedarf geltend machen kann, klarer definiert werden. In diesem Sinne wird eine Legaldefinition in das Gesetz eingeführt, die die Gruppe der „Familienangehörigen“ auf die Verwandten in gerader Linie (vgl. § 1589 Abs. 1 BGB) sowie die jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner*innen und deren Kinder begrenzt.

 

Zweitens soll eine Auskunfts- und Nachweispflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter etabliert werden, wonach jener diesem zum Nachweis über den tatsächlichen Einzug und die dauerhafte Eigennutzung der Wohnung durch eine berechtigte Person verpflichtet ist. Kann der Vermieter diese Pflicht nicht hinreichend erfüllen – wohnt also nach Auszug des ehemaligen Mieters nicht die in der Eigenbedarfskündigung benannte Person, soll der Mieter ein Recht auf Wiedereinzug und – bei Unmöglichkeit der Erfüllung seitens des Vermieters – Schadensersatz erhalten. Der Anspruch auf Schadensersatz entfällt, wenn die Wohnung aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht von der in der Eigenbedarfskündigung benannten Person bewohnt wird, etwa bei Tod dieser Person.

Antrag 44/II/2019 Kosten des Mieterumzugs bei Eigenbedarf

23.09.2019

Der Landesparteitag Berlin und der Bundesparteitag der SPD mögen auch zwecks Aufnahme in zukünftige Wahlprogramme beschließen:

 

Die Bundestagsfraktion der SPD wird aufgefordert, sich für die Erweiterung der Verantwortlichkeit auf Vermieterseite bei Eigenbedarfskündigung von Wohnraum einzusetzen, indem § 573 Absatz 2 BGB ein zweiter Satz hinzugefügt wird: „Bei Wohnraum ersetzt im Falle der Nr. 2 und Nr. 3 der Vermieter dem Mieter die Aufwendungen für den Umzug bis zu einer Entfernung von 100 km, die dem Mieter entstehen und die er billigerweise machen durfte.“ oder eine gleich wirksame Regelung die bisherige Rechtslage ändert.