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Antrag 105/II/2025 Aufnahme von sexueller Belästigung im öffentlichen Raum als Straftatbestand

9.10.2025

Die SPD-Mitglieder im Abgeordnetenhaus, im Berliner Senat und in der Bundesregierung werden aufgefordert, die Initiative der SPD-Bundestagsfraktion zu unterstützen, das Sexualstrafrecht in Deutschland zu modernisieren und sexuelle Belästigung unter Strafe zu stellen.

 

Konkret soll sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum, einschließlich digitaler Räume (sog. Catcalling) als eigener Straftatbestand erfasst werden. Dies umfasst insbesondere verbale, nonverbale oder gestische sexuelle Belästigungen wie Nachpfeifen, anzügliche Zurufe, aufdringliches Hinterherlaufen oder aufdringliches Verhalten im digitalen Raum. Diese Handlungen sollen ausdrücklich als eigener Straftatbestand erfasst werden. Sanktionen sollen abgestuft ausgestaltet sein: von empfindlichen Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen bei wiederholter oder besonders schwerwiegender Belästigung.

Antrag 106/II/2025 Nur “Ja” heißt “Ja”: Sexualstrafrecht reformieren, Artikel 36 der Istanbul-Konvention in deutsches Recht umsetzen jetzt!

9.10.2025

Die sozialdemokratischen Mitglieder im Abgeordnetenhaus, im Senat, im Bundestag und in der Bundesregierung werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass das Sexualstrafrecht in Deutschland basierend auf dem Konzept des Einverständnis reformiert und Artikel 36 der Istanbul-Konvention endlich in deutsches Recht umgesetzt wird.

 

Die Kernpunkte des Reformauftrages: 

 

  1. § 177 StGB reformieren: Jede nicht einverständliche sexualisierte Handlung soll zentraler Grundtatbestand werden – konventionskonform, klar definiert („freiwillig und in Kenntnis der Umstände“), mit beispielhaften Indizien für Einverständnis bzw. dessen Fehlen. Das Einverständnis muss frei und aufgeklärt, spezifisch, im Voraus und widerruflich sein. 
  2. Definition und Auslegungshilfen gesetzlich verankern: Klarstellung, dass Passivität kein Einverständnis ist; Berücksichtigung von Angst, Schockstarre (“Freeze”), Abhängigkeits- und Machtdynamiken, sowie begleitende Leitlinien für Strafverfolgung/Justiz. 
  3. Flankierende Maßnahmen: Pflichtfortbildungen für Polizei/StA/Gerichte; spezialisierte Zuständigkeiten; Ausweitung der vertraulichen Spurensicherung mit dem Ziel bundesweit flächendeckende Angebote zu schaffen; verlässliche Statistik; verbindliche Qualitätsstandards für Opferrechte und Beratung, Ausbau sexualpädagogischer Bildungsangebote, sowie die Umsetzung des Artikel 35 der Gewaltschutz-Richtlinie (EU Richtlinie 2024/1385).
  4. Strafmaß evaluieren: Deutschland braucht eine klare und differenzierte Strafzumessung im Sexualstrafrecht, die die Verhältnismäßigkeit wahrt. Die Mindeststrafen sollen überprüft werden, um Konsistenz im Strafrecht herzustellen, insbesondere in Hinblick auf das Strafmaß. Schutzlücken sollen geschlossen werden., damit Gerichten keine Hintertüren für pauschale Absenkungen gelassen werden. Eine begleitende wissenschaftliche Evaluation soll nach drei Jahren prüfen, ob Strafmaß und Anwendungspraxis den Schutzzielen entsprechen.

Antrag 107/II/2025 „Nur Ja heißt Ja“ Alles andere ist keine Zustimmung – sondern Gewalt

9.10.2025

TW: Sexualisierte Gewalt

 

Sexuelle Selbstbestimmung heißt: Nur ein klares Ja ist ein Ja. In Deutschland gilt bislang das „Nein heißt Nein“-Prinzip. Es schützt Menschen erst dann, wenn sie aktiv Widerstand leisten – verbal oder körperlich. Doch viele Betroffene können das in einer solchen Situation gar nicht. Angst, Schock, Erstarrung oder Abhängigkeitsverhältnisse machen es oft unmöglich, sich zu wehren.

 

Wir sagen: Dieses Strafrechtsverständnis reicht nicht aus. Es kehrt die Beweislast faktisch um, denn es wird gefragt, ob die geschädigte Person „Nein“ gesagt hat – nicht, ob der*die potentielle Täter*in überhaupt jemals eine Zustimmung bekommen hat.

 

„Nur Ja heißt Ja“ bedeutet dabei, dass sexuelle Handlungen nur dann straffrei bleiben, wenn eine ausdrückliche Zustimmung vorliegt – verbal oder eindeutig non-verbal. Alles andere ist Gewalt.

 

Andere Länder gehen längst voran: In Schweden und Spanien gilt bereits das „Nur Ja heißt Ja“-Prinzip. Auch auf EU-Ebene gibt es Bestrebungen, dieses Zustimmungsmodell als neuen Standard festzulegen. Doch die deutsche Bundesregierung hat in den Verhandlungen zur EU-Gewaltschutzrichtlinie eine verpflichtende Regelung zu „Nur Ja heißt Ja“ blockiert – und damit gezeigt, wie weit wir noch von echter Selbstbestimmung entfernt sind.

 

Dabei ist die Umstellung nicht nur juristisch machbar, sondern auch gesellschaftlich notwendig. Denn ein Zustimmungsmodell fördert nicht nur gerechtere Strafverfolgung, sondern auch eine Kultur des Respekts, der Kommunikation und der sexuellen Bildung. Es setzt ein klares Zeichen: Sex ist nur dann okay, wenn alle Beteiligten es wirklich wollen – und das auch klar machen.

 

Sexuelle Selbstbestimmung ist ein Grundrecht. Und ein Grundrecht darf nicht davon abhängen, wie laut jemand Nein sagen kann – sondern ob jemand überhaupt Ja gesagt hat.

 

Daher fordern wir:

 

  1. Das deutsche Sexualstrafrecht muss reformiert werden und § 177 StGB an das „Nur Ja heißt Ja“-Prinzip angepasst werden.
    • Eine einvernehmliche sexuelle Handlung setzt voraus, dass eine vorherige, freiwillige und informierte Zustimmung der beteiligten Person(en) vorliegt.
    • Schweigen, Passivität oder ausbleibender Widerstand dürfen nicht als Zustimmung gewertet werden.
  2. Aufklärungs- und Präventionskampagnen zur Förderung einer Konsenskultur mittels Verankerung von Zustimmung und sexualisierter Gewalt in Rahmenlehrplänen und Fortbildungen für Polizist*innen, Justizpersonal und medizinisches Fachpersonal zur Anwendung eines konsensorientierten Sexualstrafrechts.
  3. Die deutsche Bundesregierung soll ihre Blockade zu Verhandlungen auf EU-Ebene für eine „Nur Ja heißt Ja“-Regelung aufgeben und sich für eine solche Regelung EU-weit einsetzen

 

Antrag 108/II/2025 Nieder mit dem Patriarchat, auch wenn es sich romantisch anfühlt: Zivilehe abschaffen, Verantwortungsgemeinschaften umsetzen

9.10.2025

Das Patriarchat ist eines der Kernunterdrückungssysteme unserer Gesellschaft, dass durch den Kapitalismus massiv weiter verstärkt wird und ihm dient. Um die Unterdrückung von Frauen durch Cis-Männer abzusichern haben sich über Jahrtausende Institutionen entwickelt, die systematische Machtgefälle in die gelebte Praxis umsetzen und normalisieren. Viele dieser Institutionen machen sich nicht auf den ersten Blick bemerkbar oder erleben sogar im Laufe der Zeit Veränderungen zur Abmilderung ihrer Wirkung auf die Selbstbestimmung von Frauen. Eine dieser Institutionen ist die Ehe. Sie existiert als Kerninstitution gesellschaftlichen Zusammenlebens seit Jahrtausenden und ist global traditionell in verschiedenen verankert. In der Bundesrepublik und ihren Vorgängerstaaten ist die Ehe traditionell vor allem durch das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt und regelt das Zusammenleben zweier Menschen, die sich bis zur Scheidung rechtlich als Einheit aneinanderbinden. Ursprünglich als politisches Instrument genutzt, um Eigentum und Territorien zu verteilen – oftmals ohne jegliche Beteiligung oder zugunsten von Frauen – entwickelte sich die Ehe zu einer auf der Liebe zweier Menschen zueinander basierenden Institution. Ebenso galt sie als die ultimative Grundlage zur Gründung einer Kernfamilie durch das Zeugen von Kindern, vor allem um weiterhin verlässlich neue Arbeitskräfte durch die Arbeiter*innenklasse selbst sicherzustellen. Hieraus erwuchsen viele Privilegien für Verheiratete, die sich heute bspw. mit dem Ehegattensplitting noch in Steuervergünstigungen niederschlagen.

 

Unter dem Vorwand des Verliebtseins wurde verschleiert, dass Frauen, die heirateten, viele ihrer Selbstbestimmungsrechte mit aufgaben. Sie durften lange ohne Zustimmung des Ehemannes keine Arbeit aufnehmen, ein Bankkonto eröffnen und wurden im Scheidungsfall oft schuldig geschieden mit finanziellen und sozialen Bürden belegt und verloren oft das Sorgerecht für Kinder und ihre Anteile an gemeinschaftlich angeschafftem Eigentum. Ihre Rolle war die der Hausfrau, die sich der privaten gesellschaftlichen Sphäre zu widmen hatten und dem Mann unterstellt waren. Sie waren oft Gewalt und Missbrauch schutzlos ausgesetzt, so wurde bspw. die Vergewaltigung in der Ehe erst 1997 strafbar gemacht. Die Institution der Ehe hat eine Jahrtausendelange Geschichte der Unterdrückung der Frau. Für queere Menschen und andere nicht heteronormativ lebenden Menschen war die Ehe gänzlich verschlossen, andere Lebensmodell abseits der heteronormativen Kernfamilie wurden nicht anerkannt oder gar kriminalisiert und verfolgt.

 

Zwar wurden viele dieser Unterdrückungsregelungen in den letzten Jahrzehnten abgeschafft, bzw. aufgeweicht, und die sog. Ehe für Alle führte zur Anerkennung queerer Partner*innenschaften, die nach dem heteronormativen Modell organisiert waren – maßgeblich erkämpft durch Sozialdemokrat*innen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass in Deutschland viele aus Liebe heiraten oder auf die Ehe verzichten und eheähnlich zusammenleben. Nichtsdestotrotz bleibt die Ehe die Kerninstitution des Zusammenlebens unter Erwachsenen. Ein Blick in die gesellschaftlichen Realitäten zeigt, dass patriarchale Macht- und Gewaltstrukturen insbesondere im heimischen Kontext ihre volle Kraft entfalten.

 

  • Die Zahl der gemeldeten Fälle von häuslicher und Partner*innengewalt steigen ständig, insbesondere die Zahl der Femizide, also der Morde an FINTA aufgrund ihres Geschlechts bzw. ihrer Genderidentität. Das Verlassen einer Ehe bedarf einer konsensuellen Scheidung einerseits und zieht Gerichtsverfahren mit oft hohen Kosten mit sich. Somit ist das Verlassen der Ehepartner*innen nicht für alle Gewaltbetroffenen eine Option. Hinzukommen oftmals auch aufenthaltsrechtliche Schwierigkeiten, sofern das Eheverhältnis die Aufenthaltserlaubnis begründet.
  • Frauen verdienen immer noch signifikant weniger als Cis-Männer und verrichten unbezahlte Sorgearbeit immer noch signifikant öfter. Wird für diese Sorgearbeit die Lohnarbeit reduziert, sind dies oft Frauen. Sie verlieren Einkommen und ihre Renten fallen geringer aus. Ihr Kranken- und Sozialversicherungsschutz ist oft nicht mehr gegeben und sie befinden sich somit in Abhängigkeit von Ehepartner*innen. Das Ehegattensplitting bietet zudem exklusive steuerliche Privilegien für Ehen. Das Ehegattensplitting ist so angelegt, dass die Einverdiener*innenehe finanziell belohnt wird – und somit meist Frauen von der Lohnarbeit in die unbezahlte Sorgearbeit oder (unfreiwillige) Teilzeitarbeit gedrängt werden. In vielen Fällen führt dieses System für Frauen zu Armut und finanzieller Abhängigkeit, besonders im Alter.
  • Queere Menschen, die nicht dem heteronormativen Werten einer (monogamen) Zweierbeziehung unterwerfen wollen, bspw. polyamore Partner*innenschaften, oder auch Menschen ohne eine solche Beziehung finden kaum gesellschaftliche Anerkennung und werden von steuerlichen Privilegien ausgenommen oder haben sogar Schwierigkeiten eine Wohnung zu finden.
  • Andere Formen des häuslichen Zusammenlebens, bspw. auf Dauer angelegte WGs oder sonstige genossenschaftlich oder gemeinschaftlich organisierte Wohnprojekte sind rechtlich kaum anerkannt. Gemeinschaftliche Fürsorge oder Erben ist nur nach langwierigen Gerichtsprozessen und nicht zu gleichen Konditionen wie in einer Ehe möglich.

 

Diese Analyse unterstreicht die Vormachtstellung der Ehe als Institution für diejenigen, die sie eingehen und diejenigen, die dies nicht wollen. Sie vertieft patriarchische Machtstrukturen und hindert Freiheit und Selbstbestimmung ebenfalls durch ihren Anspruch auf dauerhaftes Halten. Die Ehe dient dem chauvinistischen, kapitalistischen Nationalstaat als Durchsetzungsinstrument frauenfeindlicher, queerfeindlicher, klassistischer und rassistischer Politik. Auch, wenn es viele Menschen gibt, die in der Ehe eine romantische Verbindung sehen und in dieser glücklich sind, ist Emanzipation und Überwindung von Heteropatriarchat und Kapitalismus nur durch radikale und solidarische Veränderung möglich. Die Ehe bringt einzig ihr vorbehaltene rechtliche Absicherung und der Wunsch nach dieser ist und bleibt im aktuellen System nachvollziehbar. Auch besonders für Frauen kann diese Absicherung wertvoll sein, wenn sie etwa unbezahlter Sorgearbeit nachgegangen sind und im Falle einer Scheidung Recht auf Unterhalt haben, was in einer Beziehung ohne Ehe nicht im gleichen Rahmen gegeben wäre. Diese Rechte sollen aber nicht länger exklusiv der bestehenden Institution der Ehe vorbehalten sein

 

Daher fordern wir:

 

  • Die Zivilehe wird abgeschafft. Alle sich auf sie beziehenden Gesetze und Regelungen werden angepasst, bzw. ebenfalls abgeschafft. Steuerliche Privilegien werden nicht mehr angewandt. Mit Eheschließungen und Scheidungen betraute Angestellte und Beamt*innen bekommen neue Aufgaben zugeteilt, bevorzugt in der Umsetzung von Jugendhilfe oder Gewalthilfe. Artikel 6, Absatz 1 des Grundgesetzes wird gestrichen.
  • Die Jugend- und Gewalthilfe wird gestärkt, idealerweise durch freiwerdende personelle und finanzielle Ressourcen bei Gerichten und in der Verwaltung.
  • An ihre Stelle treten Verantwortungsgemeinschaften, wie bereits durch Jusos und SPD beschlossen und in Frankreich durch die sog. „pacts civils“ (PACs), in gängiger Praxis befindlich. In diesen können Menschen anlass-, verwandtschafts-, gender- und anzahlunabhängig Verantwortung füreinander und Angehörige übernehmen. Sie übernehmen die Fürsorge-, erbrechtlichen oder auch aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen der Zivilehe. Dazu gehören auch die Nichtaussagemöglichkeit vor Gericht oder Besuchs- und Informationsrechte im Krankheitsfall z.B. Im Unterschied zur Zivilehe können sie durch einfachen, schriftlichen, gemeinsamen Antrag beim zuständigen Standesamt eingegangen werden und gelten durch Eingang als erteilt. Auf Wunsch kann eine Probephase vereinbart werden, mit dessen Ablauf die Verantwortungsgemeinschaft durch alle Mitglieder aktiv und schriftlich verlängert werden muss um fortzubestehen.
  • Eine Person kann durch einfachen, schriftlichen Antrag ohne Zustimmung anderer Teile der Verantwortungsgemeinschaft diese verlassen. Gebühren fallen in beiden Fällen nicht an. Verantwortungsgemeinschaften zweier Partner*innen werden dann mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Das Standesamt informiert verbleibende Mitglieder über den Austritt aus der Verantwortungsgemeinschaft schriftlich. Zum Gewaltschutz kann auf Wunsch diese Information verzögert und erst auf Freigabe durch den verlassenden Teil geteilt werden.
  • Über gemeinschaftlich angeschafftes Eigentum werden Nachweise geführt. Dieses wird beim Ausscheiden eines*r Partner*in zu gleichen Teilen bewertet und fällt, sofern nicht anders geregelt, den übrigbleibenden Partner*innen zu, die die verlassenden Partner*innen finanziell entschädigen müssen. Diese Ansprüche sind sofort durchsetzbar und verjähren nicht.
  • Eine rechtliche Besserstellung, ausgenommen der Rechte und Pflichten innerhalb der Verantwortungsgemeinschaft, im Vergleich zu Menschen außerhalb einer Verantwortungsgemeinschaft findet nicht statt und wird, bspw. bei der Vergabe von Wohnraum, verboten und strafrechtlich geahndet.
  • Alle bereits bestehenden Ehen können bestehen bleiben oder auf Antrag in Verantwortungsgemeinschaften umgewandelt werden. Die Rechtslage bleibt für eine Übergangsphase bestehen. Die bisherigen Eheleute werden schriftlich über alle geänderten Rechte und Pflichten in Kenntnis gesetzt und können ihre Entscheidung hiervon abhängig machen. Steuerliche oder sonstige finanzielle Vorteile staatlicherseits werden hingegen nicht mehr genehmigt, um den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht zu verletzen.
  • Das Eingehen einer symbolischen Ehe über sog. freie Trauungen oder religiöse Zeremonien bleibt hiervon unberührt. Durchsetzbare Rechte und Pflichten erwachsen hierdurch allerdings nicht
  • Die durch den Wegfall des Ehegattensplittings entstehenden finanziellen Einschnitte für Paare mit niedrigem Einkommen sollen durch ein solidarisches Steuersystem, wie es unsere Beschlusslage ist, ausgeglichen werden.

 

Antrag 109/II/2025 Strafbarkeit jeglicher Voyeur-Aufnahmen

9.10.2025

Eine Frau joggt durch den Park. Nach einiger Zeit bemerkt sie, wie ihr ein Mann mit dem Fahrrad folgt und dabei Fotos und Videos von ihr macht. Sie stellt ihn zur Rede und bringt ihn letztendlich dazu, die Aufnahmen zu löschen. Im Anschluss möchte sie eine Strafanzeige gegen den Mann stellen. Dabei muss sie jedoch feststellen, dass das Handeln des Mannes aktuell keinen Straftatbestand verwirklicht. So ist es vor Kurzem einer Frau passiert, die den Vorfall auf Social Media geteilt hat.

 

Nach der aktuellen Gesetzeslage ist gem. § 184k StGB nur das Herstellen, Übertragen, Gebrauchen oder zugänglich machen von unbefugten Bildaufnahmen von “den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person” strafbar, “soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind”. Damit grenzt die aktuelle Rechtslage die Strafbarkeit von voyeuristischen – also heimlichen, oft sexuell motivierten – Bildaufnahmen massiv ein.

 

Zum einen, weil sie die Strafbarkeit daran koppelt, dass die betroffene Körperregion auf den Bildaufnahmen nackt bzw. nur von Unterwäsche bedeckt sein darf und zum anderen, weil ein durch zusätzliche Kleidung vermittelter Schutz der Körperbereiche überwunden werden muss. Damit sind immerhin das Upskirting (unter den Rock fotografieren) oder das Downblousing (in den Ausschnitt fotografieren) unter Strafe gestellt.

 

Nicht umfasst sind jedoch solche Aufnahmen, die die bekleideten Körperregionen abbilden, ohne dass dabei die nackten bzw. lediglich in Unterwäsche bekleideten Körperbereiche sichtbar werden. Diese Strafbarkeitslücke ist nicht hinnehmbar. Jede voyeuristische Bildaufnahme stellt einen massiven Eingriff in die Privat- und Intimsphäre der Betroffenen dar. Heimliches Filmen und Fotografieren ist ein Übergriff, der die Betroffenen auch langfristig belasten und zu einem starken Unsicherheitsgefühl beitragen kann.

 

Wir fordern daher:

 

Jede Form von unerlaubten Bildaufnahmen von den in § 184k StGB genannten Körperbereichen muss strafbar sein. Zudem soll in § 184k StGB „weibliche Brust“ durch „den Brustbereich einer Person“ ersetzt werden. Darüber hinaus ist strafschärfend zu berücksichtigen, wenn eine sexuelle Motivation hinter den Aufnahmen nachgewiesen werden kann.