Die sozialdemokratischen Mitglieder im Abgeordnetenhaus, im Senat, im Bundestag und in der Bundesregierung werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass das Sexualstrafrecht in Deutschland basierend auf dem Konzept des Einverständnis reformiert und Artikel 36 der Istanbul-Konvention endlich in deutsches Recht umgesetzt wird.
Die Kernpunkte des Reformauftrages:
- § 177 StGB reformieren: Jede nicht einverständliche sexualisierte Handlung soll zentraler Grundtatbestand werden – konventionskonform, klar definiert („freiwillig und in Kenntnis der Umstände“), mit beispielhaften Indizien für Einverständnis bzw. dessen Fehlen. Das Einverständnis muss frei und aufgeklärt, spezifisch, im Voraus und widerruflich sein.
- Definition und Auslegungshilfen gesetzlich verankern: Klarstellung, dass Passivität kein Einverständnis ist; Berücksichtigung von Angst, Schockstarre (“Freeze”), Abhängigkeits- und Machtdynamiken, sowie begleitende Leitlinien für Strafverfolgung/Justiz.
- Flankierende Maßnahmen: Pflichtfortbildungen für Polizei/StA/Gerichte; spezialisierte Zuständigkeiten; Ausweitung der vertraulichen Spurensicherung mit dem Ziel bundesweit flächendeckende Angebote zu schaffen; verlässliche Statistik; verbindliche Qualitätsstandards für Opferrechte und Beratung, Ausbau sexualpädagogischer Bildungsangebote, sowie die Umsetzung des Artikel 35 der Gewaltschutz-Richtlinie (EU Richtlinie 2024/1385).
- Strafmaß evaluieren: Deutschland braucht eine klare und differenzierte Strafzumessung im Sexualstrafrecht, die die Verhältnismäßigkeit wahrt. Die Mindeststrafen sollen überprüft werden, um Konsistenz im Strafrecht herzustellen, insbesondere in Hinblick auf das Strafmaß. Schutzlücken sollen geschlossen werden., damit Gerichten keine Hintertüren für pauschale Absenkungen gelassen werden. Eine begleitende wissenschaftliche Evaluation soll nach drei Jahren prüfen, ob Strafmaß und Anwendungspraxis den Schutzzielen entsprechen.
Die sozialdemokratischen Mitglieder im Abgeordnetenhaus, im Senat, im Bundestag und in der Bundesregierung werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass das Sexualstrafrecht in Deutschland basierend auf dem Konzept des Einverständnis reformiert und Artikel 36 der Istanbul-Konvention endlich in deutsches Recht umgesetzt wird.
Die Kernpunkte des Reformauftrages:
- § 177 StGB reformieren: Jede nicht einverständliche sexualisierte Handlung soll zentraler Grundtatbestand werden – konventionskonform, klar definiert („freiwillig und in Kenntnis der Umstände“), mit beispielhaften Indizien für Einverständnis bzw. dessen Fehlen. Das Einverständnis muss frei, spezifisch, im Voraus und widerruflich sein.
- Definition und Auslegungshilfen gesetzlich verankern: Klarstellung, dass Passivität kein Einverständnis ist; Berücksichtigung von Angst, Schockstarre (“Freeze”), Abhängigkeits- und Machtdynamiken, sowie begleitende Leitlinien für Strafverfolgung/Justiz.
- Flankierende Maßnahmen: Pflichtfortbildungen für Polizei/StA/Gerichte; spezialisierte Zuständigkeiten; Ausweitung der vertraulichen Spurensicherung mit dem Ziel bundesweit flächendeckende Angebote zu schaffen; verlässliche Statistik; verbindliche Qualitätsstandards für Opferrechte und Beratung, Ausbau sexualpädagogischer Bildungsangebote, sowie die Umsetzung des Artikel 35 der Gewaltschutz-Richtlinie (EU Richtlinie 2024/1385).
- Strafmaß evaluieren: Deutschland braucht eine klare und differenzierte Strafzumessung im Sexualstrafrecht, die die Verhältnismäßigkeit wahrt. Die Mindeststrafen sollen überprüft werden, um Konsistenz im Strafrecht herzustellen, insbesondere in Hinblick auf das Strafmaß. Schutzlücken sollen geschlossen werden., damit Gerichten keine Hintertüren für pauschale Absenkungen gelassen werden. Eine begleitende wissenschaftliche Evaluation soll nach drei Jahren prüfen, ob Strafmaß und Anwendungspraxis den Schutzzielen entsprechen.
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LPT II-2025: Überwiesen an ASJ | Stellungnahme ASJ: Annahme bei Streichung des Wortes „aufgeklärt“ in Zeile 15
Begründung:
Die Istanbul-Konvention verlangt in Art. 36, dass die Vertragsstaaten jede nicht einverständliche sexuelle Handlung unter Strafe stellen. Der deutsche Gesetzgeber hat § 177 StGB 2016 neu gefasst, um dies umzusetzen, ist im Wortlaut aufgrund dogmatischer Bedenken jedoch hinter dem Wortlaut der Istanbul-Konvention zurückgeblieben. In Abs. 2 wurden typisierte Konstellationen normiert, die jedoch im Einzelnen unklar geblieben sind und wenig praktikabel.
Die Anträge zielen darauf ab, die Konvention umfassend nach dem Prinzip „Ja heißt Ja“ umzusetzen und werden von der ASJ unterstützt. Bedenken bestehen nur hinsichtlich der Forderung, dass das Einverständnis „aufgeklärt“ sein muss. Dieses Merkmal findet sich so nicht in der Istanbul-Konvention. Nach Art. 36 Abs. 2 der Konvention muss das Einverständnis „freiwillig als Ergebnis des freien Willens der Person, der im Zusammenhang der jeweiligen Begleitumstände beurteilt wird, erteilt werden“.
Die Person, die ihr Einverständnis erklärt, muss wissen, worin sie einwilligt. Soweit sie nach den Begleitumständen getäuscht oder bedroht wird, ist ihr Einverständnis nicht frei und schließt den Tatbestand daher nicht aus. Eine vorherige „Aufklärung“ würde aber voraussetzen, dass klar ist, worüber aufgeklärt werden muss, um ein wirksames Einverständnis zu erhalten. Dies erinnert an eine AGB-Rechtsprechung im Verbraucherschutz, ist aber im Kontext sexueller Kontakte eher lebensfremd. Wenn bei einem sexuellen Kontakt nichts vorher „vereinbart“ ist, würde eine Regelung, die ein „aufgeklärtes“ Einverständnis erfordert, um die Strafbarkeit auszuschließen, dazu führen, dass auch reine Irrtumsfälle eine Strafbarkeit begründen können, wenn das Einverständnis unwirksam wäre. § 177 StGB schützt aber die sexuelle Selbstbestimmung als Kontrolle über die körperliche Sphäre, nicht ein allgemeines Recht, über alle Umstände und Bedingungen eines Sexualkontakts zutreffend aufgeklärt zu werden. Eine Bestrafung allein deshalb, weil das Einverständnis nicht „aufgeklärt“ erteilt wurde, würde dieses Konzept verlassen und Anforderungen an die Willensbildung stellen, die über die Konvention hinausgehen. Andernfalls bestünde das Risiko, dass bloße Motivirrtümer über persönliche Lebensumstände oder Beziehungsabsichten als strafrechtlich relevante Mängel des Einverständnisses behandelt würden.
Antrag 104/II/2025 und 107/II/2025: Erledigt bei Annahme von 106/II/2025
