Die SPD-Bundestagsfraktion wird aufgefordert, sich bei den zuständigen Ministerien für den Aufbau sowie die ausreichende finanzielle Ausstattung von queeren Stiftungen einzusetzen. Ziel ist es, eine nachhaltige und von wechselnden politischen Mehrheiten unabhängige Förderung queerer Projekte und Strukturen sicherzustellen und auszubauen.
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Antrag 93/II/2025 Keine Ausnahmen bei Queerfeindlichkeit – Schutz vor Beleidigung muss für alle queeren Menschen gelten!
9.10.2025Wir fordern die Erweiterung des Paragrafen 192a StGB um den Schutz vor Angriffen und Hassrede aufgrund des Merkmals Geschlecht, insbesondere geschlechtlicher Identität, um verhetzende Beleidigungen gegenüber trans*, inter*, nicht-binären und agender* Personen in den Straftatbestand mit aufzunehmen.
Eine mögliche neue und diversitätssensible Formulierung könnte lauten:
„§ 192a Verhetzende Beleidigung
Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung, ihr Geschlecht oder ihre sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Wir fordern darüber hinaus die Erweiterung des Paragrafen 130 Absatz 1 StGB um den Schutz von queeren Menschen vor Volksverhetzung aufgrund des Merkmals Geschlechts, insbesondere geschlechtlicher Identität, oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung.
Eine möglich neue und diversitätssensible Formulierung könnte lauten:
„§130 Volksverhetzung
- Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
- Gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung oder durch ihr Geschlecht oder ihre sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität bestimmten Gruppe zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
- die Menschen würde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder z einem Teil der Bevölkerung oder durch ihr Geschlecht oder ihre sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität bestimmten Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.““
Antrag 94/II/2025 Keine Ausnahmen bei Queerfeindlichkeit - Schutz vor Beleidigung muss für alle queeren Menschen gelten!
9.10.2025Wir fordern die Erweiterung des Paragrafen 192a StGB um den Schutz vor Angriffen und Hassrede aufgrund des Merkmals Geschlecht, insbesondere geschlechtlicher Identität, um verhetzende Beleidigungen gegenüber trans*, inter*, nicht-binären und agender* Personen in den Straftatbestand mit aufzunehmen.
Eine mögliche neue und diversitätssensible Formulierung könnte lauten:
„§ 192a Verhetzende Beleidigung
Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung, ihr Geschlecht oder ihre sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Wir fordern darüber hinaus die Erweiterung des Paragrafen 130 Absatz 1 StGB um den Schutz von queeren Menschen vor Volksverhetzung aufgrund des Merkmals Geschlechts, insbesondere geschlechtlicher Identität, oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung.
Eine mögliche neue und diversitätssensible Formulierung könnte lauten:
„§130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
- gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung oder durch ihr Geschlecht oder ihre sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität bestimmten Gruppe zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
- die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung oder durch ihr Geschlecht oder ihre sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität bestimmten Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“
Antrag 103/II/2025 Aufnahme von sexueller Belästigung im öffentlichen Raum als Straftatbestand
9.10.2025Die SPD-Mitglieder im Abgeordnetenhaus, im Berliner Senat und in der Bundesregierung werden aufgefordert, die Initiative der SPD-Bundestagsfraktion zu unterstützen, das Sexualstrafrecht in Deutschland zu modernisieren.
Konkret soll nicht-körperliche sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum, einschließlich digitaler Räume (sog. Catcalling) als eigener Straftatbestand erfasst werden. Dies umfasst insbesondere verbale, nonverbale oder gestische sexuelle Belästigungen wie Nachpfeifen, anzügliche Zurufe, aufdringliches Hinterherlaufen oder aufdringliches Verhalten im digitalen Raum. Diese Handlungen sollen ausdrücklich als eigener Straftatbestand erfasst werden. Sanktionen sollen abgestuft ausgestaltet sein: von empfindlichen Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen bei wiederholter oder besonders schwerwiegender Belästigung.
Antrag 104/II/2025 Nur „Ja” heißt „Ja”: Sexualstrafrecht reformieren, Artikel 36 der Istanbul-Konvention in deutsches Recht umsetzen jetzt!
9.10.2025Die sozialdemokratischen Mitglieder im Abgeordnetenhaus, im Senat, im Bundestag und in der Bundesregierung werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass das Sexualstrafrecht in Deutschland basierend auf dem Konzept des Einverständnisses reformiert und Artikel 36 der Istanbul-Konvention endlich in deutsches Recht umgesetzt wird.
Die Kernpunkte des Reformauftrages:
- § 177 StGB reformieren: Jede nicht einverständliche sexualisierte Handlung soll zentraler Grundtatbestand werden – konventionskonform, klar definiert („freiwillig und in Kenntnis der Umstände“), mit beispielhaften Indizien für Einverständnis bzw. dessen Fehlen. Das Einverständnis muss frei und aufgeklärt, spezifisch, im Voraus und widerruflich sein.
- Definition und Auslegungshilfen gesetzlich verankern: Klarstellung, dass Passivität kein Einverständnis ist; Berücksichtigung von Angst, Schockstarre (“Freeze”), Abhängigkeits- und Machtdynamiken, sowie begleitende Leitlinien für Strafverfolgung/Justiz.
- Flankierende Maßnahmen: Pflichtfortbildungen für Polizei/StA/Gerichte; spezialisierte Zuständigkeiten; Ausweitung der vertraulichen Spurensicherung mit dem Ziel bundesweit flächendeckende Angebote zu schaffen; verlässliche Statistik; verbindliche Qualitätsstandards für Opferrechte und Beratung, Ausbau sexualpädagogischer Bildungsangebote, sowie die Umsetzung des Artikel 35 der Gewaltschutz-Richtlinie (EU Richtlinie 2024/1385).
- Strafmaß evaluieren: Deutschland braucht eine klare und differenzierte Strafzumessung im Sexualstrafrecht, die die Verhältnismäßigkeit wahrt. Die Mindeststrafen sollen überprüft werden, um Konsistenz im Strafrecht herzustellen, insbesondere in Hinblick auf das Strafmaß. Schutzlücken sollen geschlossen werden, damit Gerichten keine Hintertüren für pauschale Absenkungen gelassen werden. Eine begleitende wissenschaftliche Evaluation soll nach drei Jahren prüfen, ob Strafmaß und Anwendungspraxis den Schutzzielen entsprechen.
