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Antrag 88/I/2022 Völkerstrafrecht stärken auf nationaler und internationaler Ebene

17.05.2022

Im Jahr 2022 Jahr feiern wir das 20-jährige Jubiläum des Inkrafttretens des Römischen, Statuts, der Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) in Den Haag sowie das Bestehen des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) in Deutschland. Anlässlich dieses Jubiläums, des erfolgreichen Al-Khatib-Verfahrens in Koblenz, weiterer Verbrechen in Syrien sowie der Ukraine und anderswo, sowie des Bekenntnisses im Koalitionsvertrag der Bundesregierung, die „Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen weltweit zu beenden“ sowie sich für die „Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts einzusetzen“, fordern wir die SPD-Bundestagsfraktion sowie die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung dazu auf, Völkerstrafrecht auf nationaler wie internationaler Ebene konkret zu stärken.

 

Auf nationaler Ebene betrifft dies drei zentrale Punkte: das Schließen der Regelungslücken im deutschen Völkerstrafgesetzbuch und die Anpassung an das Römische Statut hinsichtlich der Straftatbestände des Verschwindenlassens sowie der sexualisierten, reproduktiven und geschlechtsbezogenen Gewalt; das Sicherstellen der stärkeren Beteiligung von Betroffenen und des besseren Zugangs der Zivilbevölkerung an Prozessen; und das Stärken der personellen und materiellen Ausstattung der für die Prozesse zuständigen Strafsenate der Oberlandesgerichte und der Generalbundesanwaltschaft sowie das Verbessern der internationalen Zusammenarbeit.

 

Auf internationaler Ebene gilt es, den Internationalen Strafgerichtshof und Beweissicherungsmechanismen zur Aufarbeitung von Straftaten politisch und finanziell umfassend, dauerhaft und nicht nur anlassbezogen, umfassend zu unterstützen.

 

Stärkung des Völkerstrafrechts auf nationaler Ebene

1. Verfolgen des Straftatbestands des Verschwindenlassens:

Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch erkennt den Tatbestand des zwangsweisen Verschwindenlassens als Verbrechen gegen die Menschlichkeit an (§ 7 I Nr. 7 a) VStGB), formuliert aber eine engere Definition im Vergleich zum Römischen Statut. Dies erschwert oftmals die Nachverfolgung und Verurteilung des Verbrechens, wie zuletzt beim Al-Khatib Verfahren in Koblenz, und muss daher angepasst werden.

 

Daneben muss das Wissen über und die Fähigkeit zur Kontextualisierung des Verbrechens geschärft werden, um entsprechende Ermittlungen und schließlich die Verfolgung zu gewährleisten. Hierfür sind entsprechende Schulungen für Ermittler*innen, Staatsanwält*innen und Richter*innen notwendig.

 

2. Abschaffung geschlechtsbezogener Verzerrungseffekte:

Um eine effektive Verfolgung von sexualisierter, reproduktiver und geschlechtsbezogener Gewalt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder als Kriegsverbrechen in Deutschland zu ermöglichen, muss sich die Bundesregierung dafür einsetzen, sowohl den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 6 VStGB als auch den des § 8 Abs. 1 Nr. 4 VStGB zu reformieren und jedenfalls an die Mindeststandards des Römischen Statuts anzugleichen.

  1. Der Tatbestand der sexuellen Sklaverei und der Auffangtatbestand „jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere“ müssen in die Auflistung der Tathandlungen aufgenommen werden.
  2. Das Tatbestandsmerkmal der erzwungenen Schwangerschaft muss entsprechend der Definition in Art. 7 (2) (f) Römisches Statut erweitert werden. Wer eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält, muss bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen auch dann bestraft werden können, wenn dies in der Absicht geschieht, schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu begehen.
  3. Der dem internationalen Strafrecht fremde Tatbestand der sexuellen Nötigung sollte gestrichen werden.

 

3. Stärkere Beteiligung von Betroffenen an Prozessen:

  1. Um zu gewährleisten, dass die Betroffenen von Völkerstraftaten an Strafverfahren teilnehmen können und die hierfür erforderliche anwaltliche Unterstützung erhalten, müssen Völkerstraftaten nach dem VStGB (§§ 6 – 13) in den in § 395 Abs. 1 StPO (Nebenklagebefugnis) und § 397a Abs. 1 StPO (Rechtsanspruch auf Verfahrensbeistand) enthaltenen Katalog der dort angeführten Straftaten aufgenommen werden.
  2. Die Kommunikation und Dokumentation von Strafverfahren zu Völkerstraftaten muss erheblich verbessert werden, um die weltweite Aufmerksamkeit über derart besondere Verfahren im Sinne des Menschenrechtsschutzes zu erhöhen und Betroffene stärker zu involvieren. So sollte die Außenkommunikation der deutschen Gerichte, etwa von Form von Pressemitteilungen oder soziale Medien, intensiviert und regelmäßig in die jeweilige Sprache der Betroffenen übersetzt werden. Außerdem sollte die Dokumentation durch Betroffene während der Prozesse ermöglicht und Übersetzungsangebote gewährleistet werden.
  3. Daneben muss das Angebot psychosozialer Begleitung der – oftmals schwer traumatisierten Opfer und Zeugen – ausgeweitet werden. Die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung nach § 406g StPO ist aktuell für die in § 397a StPO genannten Straftaten möglich. Dazu zählen die Verbrechen des VStGB nicht. Dies gilt es zu ändern.
  4. Ferner muss der Zeug*innenschutz verbessert werden. Als Vorbild können hier die Mechanismen des IStGH dienen.

 

Ausstattung der deutschen Gerichte verbessern und internationale Kooperation vertiefen

Es ist zu begrüßen, dass die personellen Mittel der Generalbundesanwaltschaft in den letzten Jahren erhöht wurden. Diese Mittel müssen jedoch weiter gestärkt werden. Um die Verfahren erfolgreich durchzuführen, muss insbesondere gewährleistet werden, dass auch die Spezialabteilungen innerhalb der einzelnen Anklagebehörden mit ausreichenden Personalmitteln ausgestattet sind. Im Interesse einer Effizienzsteigerung sollte geprüft werden, ob die Gerichtsbarkeit bei einem Oberlandesgericht gebündelt werden kann, das die Verfahren in Deutschland zentral bearbeitet.

 

Von zentraler Bedeutung für die Ermittlungen der Justizbehörden ist die Zusammenarbeit mit dem entsprechenden Referat beim Bundeskriminalamt (Referat Völkerstrafrecht-Zentralstelle für die Bekämpfung von Kriegsverbrechen (ZBKV)) und den ZBKV-Ansprechstellen der Landeskriminalämter. Auf eine Stärkung dieser Stellen sollte hingewirkt werden.

 

Den Austausch mit der internationalen Strafgerichtsbarkeit und neuen Beweissicherungsverfahren wie dem von der UN-Generalversammlung geschaffenen IIIM- Mechanismus für Syrien oder dem vom UN-Menschenrechtsrat eingerichteten IIMM für Myanmar muss weiter vertieft werden. Der IIIM und IIMM könnte in einen permanenten Mechanismus umgewandelt werden, der bei Bedarf zur Anwendung käme, um Beweise zu sammeln und schließlich nationale und internationale Strafverfolgungsbemühungen zu unterstützen.

 

Daneben muss die zwischenstaatliche Zusammenarbeit ausgebaut werden. Innerhalb der EU gilt es, die Kooperation im Rahmen des EU Genocide Networks zu stärken. Bei der Ermittlungszusammenarbeit können die EU-Agenturen, insbesondere Eurojust und Europol, einen wichtigen Beitrag leisten. Die Bundesregierung sollte ferner auf eine gemeinsame Initiative europäischer Staaten zur Stärkung der Strafgerichtsbarkeit sowie auf eine Harmonisierung der nationalen Völkerstraftrechtsansätze innerhalb der EU hinwirken.

 

An das Bündnis gegen Straflosigkeit im Rahmen der Allianz für Multilateralismus gilt es anzuknüpfen und konkrete Initiativen zu entwickeln und umzusetzen. Ein weiterer Anknüpfungspunkt könnte die Alliance for Democracy sein.

 

Stärkung des Völkerstrafrechts auf internationaler Ebene

Dem Internationalen Strafgerichtshof kommt unverändert eine zentrale Position in der Verfolgung von Völkerstraftaten zu. Es ist dringend notwendig, dass die Bundesregierung an ihrer finanziellen und politischen Unterstützung des IStGH anknüpft und weiter ausbaut sowie andere Staaten kontinuierlich davon überzeugt, dies ebenfalls zu tun. Zudem sind Investitionen, etwa in digitale Technologien, zur zeitgemäßen Verbrechensaufarbeitung unerlässlich geworden. Neben der unzureichenden finanziellen Ausstattung für die große Bandbreite an Verfahren ist ein Grundproblem beim IStGH die fehlende Planungssicherheit des eigenen Personals aufgrund einer relativ kurzfristigen Budgetplanung. Die aktuellen Ermittlungsbemühungen zu den russischen Verbrechen in der Ukraine verdeutlichen die Notwendigkeit, Kapazitäten zur Nutzung, Auswertung und Überprüfung digitaler Informationen zu stärken. Neben der Mittelerhöhung muss die Bundesregierung zugleich auf die konsequente Umsetzung der aktuellen Reformprozesse des IStGH, einschließlich der Reform des Auswahlverfahrens der Richter*innen, drängen.

 

Daneben sollte sich die Bundesregierung weiterhin bilateral und multilateral dafür einsetzen, dass sich weitere Staaten dem IStGH anschließen. Bei zentralen internationalen Akteuren wie den USA als ständigem Mitglied des UN-Sicherheitsrats muss die Bundesregierung ihre Bemühungen fortsetzen, eine Unterstützung der Arbeit des IStGH etwa in Form von Überweisungen von unter das Völkerstrafrecht fallenden Fällen (Kriegsverbrechen, Genozidverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit) durch den UN-Sicherheitsrat oder den UN-Menschenrechtsrat an den IStGH oder ein gleichwertiges Ad-hoc-Tribunal sowie durch Unterstützung von Ermittlungen des Chefanklägers des IStGH zu erreichen.

 

Neben der Unterstützung für den IStGH sollte sich Bundesregierung dafür engagieren, internationale Beweissicherungsmechanismen (aktuell für Syrien, Irak, Myanmar) zu stärken und darauf zu drängen, eine enge Zusammenarbeit mit lokalen Organisationen zu gewährleisten.

 

Um die Kriegsverbrechen in Syrien, Jemen und jüngst in der Ukraine zu ahnden, sollte sich die Bundesregierung dafür einsetzen, Prozesse entweder durch ein Mandat des UN-Sicherheitsrats für den IStGH oder durch Schaffung eines Ad-hoc-Tribunals einzuleiten.

Antrag 90/I/2022 Klare Perspektiven für Ukraine-Geflüchtete aus Drittstaaten

17.05.2022

Die Mitglieder der SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus, die Mitglieder der SPD-Fraktion im Bundestag und die SPD-Mitglieder des Europaparlaments sollen sich für gute Bleibeperspektiven für alle Geflüchteten aus der Ukraine, einschließlich der Geflüchteten aus Drittstaaten, einsetzen. Alle Menschen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zu Kriegsbeginn in der Ukraine lag (u.a. aufgrund ihres Studiums), verdienen unseren Schutz und sollen nicht gezwungen sein in ihre Herkunftsländer zurückzukehren.

 

Insbesondere fordern wir:

  • Geflüchtete Drittstaatler*innen, die sich rechtmäßig und nicht kurzfristig zu Beginn des Krieges in der Ukraine aufgehalten haben, sollen generell Geflüchteten, die über die ukrainische Staatsbürgerschaft verfügen, gleichgestellt werden. Dies ist unabhängig davon, ob ihre Herkunftsregion als sicher eingestuft wird. Dies umfasst unter anderem den Zugang zu Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt.
  • Studierenden (auch aus Drittstaaten), die ihr Studium bereits in der Ukraine aufgenommen haben, muss der Abschluss ihres Studiums ermöglicht werden. Dazu benötigen sie auch entsprechende Sozialleistungen. Diese sollen sich am BAFÖG-Höchstsatz orientieren. Aufenthaltstitel sollen mindestens für die Gesamtdauer des angestrebten Studienabschlusses gelten.
  • Ein niedrigschwelliger Spurwechsel zwischen dem Aufenthaltstitel für aus der Ukraine Geflüchtete und der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken soll geschaffen werden. Falsch gestellte Anträge sind wohlwollend zu prüfen.
  • In Abstimmung mit der Europäischen Kommission sollen vergleichbare Standards in allen EU-Staaten geschaffen werden.

 

Antrag 91/I/2022 Beste Bildung für Geflüchtete aus der Ukraine!

17.05.2022

Die Menschen, die in den vergangenen Monaten aus der Ukraine geflüchtet sind, haben unvorstellbares Leid erlebt und gesehen. Besonders Kinder und Jugendliche sind durch den Krieg mit seinen Verbrechen und durch die eigene Entwurzelung belastet. Je später nach Kriegsausbruch ihnen Flucht gelungen ist, desto mehr ist davon auszugehen, dass das Erlebte psychische Spätfolgen hat.

 

Um diesen Kindern und Jugendlichen wieder Halt und die Möglichkeit zu geben, das Erlebte zu verarbeiten, fordern wir die sozialdemokratischen Mitglieder im Senat sowie die SPD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus auf, ausreichend und gut ausgestattete Angebote zur Integration und psychischen Betreuung von geflüchteten Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine zu schaffen bzw. zu verstärken und vorzuhalten. Dazu gehört:

 

  • Infrastruktur und Angebote zur Trauma-Bewältigung schaffen und verstärken, zum Beispiel über die personelle Aufstockung der Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentren
  • Zusätzliche Therapieplätze sowie mobile und aufsuchende Therapieangebote in den Bereichen Verhaltens- und Ergotherapie sowie Logopädie;
  • Zusätzliche Schulhelfer:innen, die Ukrainische Kinder bei der Bewältigung des Schulalltags unterstützen.

 

Die bisherigen Erfahrungen mit geflüchteten Kindern und Jugendlichen lehren uns dass gerade diese Begleitung eine entscheidende Rolle spielt für das Ankommen.

 

Darüber hinausgehend hat sich die bisherige Struktur der Integration in Regelklassen in jüngeren Jahrgängen sowie Schaffung der vorbereitenden Willkommensklasse für ältere SchülerInnen mit flexiblen Übergangsmöglichkeiten in Regelklassen je nach Stand des Spracherwerbs bewährt und soll beibehalten werden. Dennoch bedarf es insbesondere folgender Weiterentwicklungen bei der Integration im schulischen Bereich:

 

  • Anders als bisher gehandhabt soll die Beschulung in Willkommensklassen nicht ausschließlich von DaZ-Lehrkräften umgesetzt werden bzw ausschließlich dem Erlernen der deutschen Sprache dienen, sondern ein Fächerkanon beinhalten sowie auch von regulären Fachkräften umgesetzt werden. So mildert man die Übergangsschwierigkeiten nach dem Wechsel in die Regelklasse, die nach wie vor die Haupthürde für die neuangekommenenen Kinder darstellen.
  • Die bevorstehende Übernahme des KMK-Vorsitzes soll Berlin dazu nutzen, das Jahr der Transformation zur Einwanderungsgesellschaft auch im schulischen Bereich einzuläuten. Beispiele für Veränderungen, die bundesweit anzustoßen sind, sind die Anerkennung der Ein-Fach-Lehrkräfte (um den Einsatz ausländischer, z.B. ukrainischer Fachkräfte zu erleichtern), Anerkennung der Herkunftssprachen auch als erste Fremdsprachen zu ermöglichen) sowie kooperative Schaffung von DaZ- Fortbildungsangeboten für reguläre Fachkräfte (um bundesweit deren Einsatz in Willkommensklassen zu ermöglichen).
  • Unser besonderes Augenmerk muss sich jedoch den Jugendlichen jenseits der Schulpflicht widmen. Sie sind diejenigen, die erfahrungsgemäß aufgrund der fehlenden Schulpflicht durch alle Raster fallen. Passgenaue Angebote und gute Berufseinsteigsbegleitung in Anlehnung an die erfolgreiche IBA (integrierte Berufsausbildung)-Lehrgänge sollen ihnen den Einstieg in unser duales System erleichtern.
  • Nicht vergessen werden dürfen Kindertagesstätten. Bereits vor Kriegsausbruch war der Mangel an Kita-Plätzen und ErzieherInnen groß. Daher muss die Senatsverwaltung alles in die Wege leiten damit pädagogisches Personal aus der Ukraine schnell und unkompliziert in den Berliner Kitas ankommt. Die Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen und die Abrechnung, Ermöglichung der Teilzeitausbildung und Anrechnung der Stellenanteile dürfen in der Übergangsphase und danach keine Hürde sein.

 

 

Antrag 92/I/2022 Schutzstatus für Kriegsgeflüchtete aus der Ukraine ausweiten

17.05.2022

Die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung sowie die SPD Bundestagsfraktion werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, den vereinfachten Schutzstatus gemäß §24 AufenthG auf alle Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine und ohne Bezugnahme auf deren Staatsangehörigkeit zu erteilen.

 

Die Laufzeit des Schutzstatus muss auf die gesamte Dauer der russischen Invasion auf die Ukraine ausgedehnt und bei Fortlaufen des Krieges für alle Schutzbefohlenen automatisch verlängert werden.

 

Ferner fordern wir:

 

  • ausnahmslos allen Kriegsgeflohenen aus der Ukraine unbürokratisch einen vereinfachten Aufenthaltsstatus sowie eine Arbeitserlaubnis für den gesamten Zeitraum der russischen Invasion auf die Ukraine zu erteilen.
  • bei der Klassifizierung von Schutzbefohlenen die Staatsangehörigkeit nicht in die Eruierung des Schutzstatus mit einzubeziehen sondern allein den faktischen Aufhenthalt der Betroffenen vor dem 24.Februar 2022 als Kriterium anzusehen.

 

Antrag 93/I/2022 Bedarfe von Flüchtenden und Geflüchteten mit Behinderungen sicherstellen

17.05.2022

Wir sind solidarisch mit den Flüchtenden in und den Geflüchteten aus der Ukraine, deren Anzahl angesichts des völkerrechtswidrigen und brutalen Überfalls Putins zunehmen wird.

 

Besorgniserregend ist die Situation der Menschen, die aufgrund ihrer hohen Vulnerabilität nicht eigenständig in der Lage sind, die Ukraine zu verlassen. Hierfür müssten dringend humanitäre Korridore geöffnet und für die Rettung dieser Personengruppen genutzt werden. Gleiches gilt für die Situation von Kindern mit und ohne Behinderungen in ukrainischen Pflege- oder Waisenheimen. Für diese Kinder ist seitens der Bundes- und Landesregierungen umgehend ein Aufnahme-Programm aufzulegen.

 

Viele der geflüchteten Menschen mit Beeinträchtigungen haben besondere Bedarfe und Bedürfnisse. Von den Verantwortlichen auf Bundesebene, im Senat und in den Bezirksämtern, im Berliner Abgeordnetenhaus und in den Bezirksverordnetenversammlung erwarten wir, dass für eine gute Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten mit Behinderungen gesorgt wird. Hierbei ist auch in enger Kooperation mit Selbstvertretungsorganisationen zu gewährleisten:

 

  • Systematische Identifizierung von Geflüchteten mit Behinderungen und ihrer Bedarfe bei ihrer Ankunft – Benennung übergeordneter Lots*innen auf Landesebene zur Koordination erster Schritte nach Ankunft.
  • Bereitstellung notwendiger Informationen in barrierefreier Form, u.a. in Leichter Sprache, in Gebärdendolmetschung, in Brailleschrift, etc.
  • Unmittelbare Bereitstellung dringend erforderlicher Hilfsmittel.
  • Bedarfsgerechte Unterbringung – möglichst außerhalb von Sammelunterkünften.
  • Für die medizinische Versorgung der Vertriebenen, die nach §§ 4 und 6 AsylbLG erfolgt, ist mit den Krankenkassen flächendeckend eine „auftragsweise Betreuung“ nach § 264 Abs. 1 SGB V zu vereinbaren.
  • Bundesweit sind die Kommunen auf die Sonderregelung des § 6 Absatz 2 AsylbLG für Vertriebene hinzuweisen. Diese Regelung ist weiter als § 6 Abs. 1 AsylbLG, der für Asylbegehrende gilt. Vertriebenen, die besondere Bedürfnisse haben, wird danach die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt. Damit haben Vertriebene mit Behinderungen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Gleiches gilt für psychotherapeutische Leistungen. Um eine möglichst einheitliche und unkomplizierte Leistungsgewährung zu ermöglichen, ist z.B. durch ein Rundschreiben darüber zu informieren.
  • Sicherstellung, dass für die Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften Schutzmaßnahmen für Frauen und andere schutzbedürftige Personen wie Menschen mit Behinderungen getroffen sind bzw. werden (vgl. §§ 44 Abs. 2a, 53 Abs. 3 AsylG).
  • Unverzügliche Eingliederung von Kindern mit Behinderungen in Kitas und Schulen.
  • Schneller und unkomplizierter Zugang zu tagesstrukturierenden Maßnahmen (z.B. Tagesstätten der gemeindepsychiatrischen Dienste und Werkstätten für behinderte Menschen).
  • Barrierefreie Informationsangebote, Informationen in Leichter Sprache, Dolmetschung sowie Gebärdensprachdolmetschung vorhalten.
  • Hinzuweisen ist auf das Beratungsangebot der kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen sowie der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB).