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Antrag 68/II/2019 Schallschutzfonds für Berliner Freilichtbühnen

22.09.2019

Die Mitglieder der SPD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus und die sozialdemokratischen Mitglieder des Berliner Senats werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass analog zum Lärmschutzfonds für Berliner Clubs und Musikspielstätten, ein Schallschutzfonds für Freilichtbühnen und Freiluft-Musikspielstätten eingerichtet wird.

 

Der Schallschutzfonds soll die Umsetzung von Maßnahmen zur aktiven Lärmkompensation unter Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse und neuer technologischer Möglichkeiten sowie die Erstellung von Schallschutzkonzepten finanziell ermöglichen.

Antrag 81/II/2019 Genossenschaften als Partner für eine solidarische Stadtentwicklung behandeln

22.09.2019

Es wird Zeit für den Beginn einer neuen Partnerschaft zwischen Berlin und den Genossenschaften.

 

Ohne die Genossenschaften wird es Berlin nicht gelingen, wieder eine bessere Situation am Wohnungsmarkt zu schaffen. In Wien leben 60% der Menschen in Wohnungen, die im Gemeinwohlinteresse verwaltet werden, davon sind ca. 220.000 städtisch und ca. 210.000 von gemeinnützigen Wohnungsbauunternehmen, davon ca. 105.000 genossenschaftlich.

 

Berlin sollte sich auch zum Ziel knapp die Hälfte des Wohnungsbestandes gemeinwohlorientiert bewirtschaften zu lassen. Allein mit städtischen Gesellschaften ist dieses Ziel nicht zu erreichen, daher bedarf es der gezielten Förderung des genossenschaftlichen Neubaus und des Bestandserwerbs durch Genossenschaften. Darüber hinaus ist ein Bündnis für soziales und bezahlbares Wohnen nach dem Vorbild des Bündnisses für das Wohnen in Hamburg erstrebenswert. Im Hinblick auf die Weiterentwicklung einer kooperativen Wohnungspolitik mit den verschiedenen Akteuren der Wohnungswirtschaft, Mietervertretern und dem Senat konnte Hamburg hier viel erreichen. Die gemeinsame Zielsetzung, die angemessene Wohnraumversorgung der Bevölkerung auf einem dauerhaft hohen Niveau weiterzuentwickeln und die Untersetzung dieser gemeinsamen Zielsetzung mit konkreten Maßnahmen und Zielen ist hierbei beispielgebend. Als Kernziel wurde vereinbart jährlich Baugenehmigungen für mindestens 10.000 Wohneinheiten sicher zu stellen, wovon 30% auf den geförderten Mietwohnungsbau mit Mietpreis und Belegungsbindungen entfallen müssen. Hierfür sichert die Verwaltung straffe Genehmigungsverfahren, die Bereitstellung bezahlbarer städtischer Flächen und eine Aufstockung der Wohnraumförderung zu.

 

Folgende konkrete Maßnahmen strebt daher die SPD an:

 

  • Zielgerichtete Vergabe von größeren Grundstücken an Genossenschaften nach dem Münchener Vorbild über Konzeptverfahren zum Festpreis, die eine sozialverträgliche Miete ermöglicht (Residualwertverfahren) und im Gegenzug die Genossenschaften langfristig bindet.
  • Direkte und zeitnahe Vergabe von Grundstücken an Genossenschaften zur Ergänzung/Schließung bestehender Bestände.
  • Umsetzung eines oder mehrerer Modellvorhaben für ein Genossenschaftsquartier, in dem mehrere Genossenschaften gemeinsam bauen können.
  • Bereitstellung von auskömmlichen Fördermitteln und Nachrangdarlehen, damit Genossenschaften in der Lage sind, Mitglieder mit einem geringen Einkommen aufzunehmen. Aushandlung der Förderbedingungen auf Augenhöhe, z.B. mittelbare Belegungen, etc.
  • Kein Mietenstopp für Genossenschaften, sondern eine Mietobergrenze, die sich am Mietspiegel orientiert, um weiteren genossenschaftlichen Wohnungsneubau und Bestandserwerb zu finanzieren.
  • Regelung des Mietendeckels in einer Weise, dass er Genossenschaften die Möglichkeit zur energetischen Modernisierung und dem barrierefreien Umbau sowie zum Neubau lässt.
  • Unterstützung von Genossenschaften, damit sie auch als Partner von Berlin bei der Wahrnehmung von Vorkaufsrechten zugunsten Dritter in Milieuschutzgebieten zum Zuge kommen
  • Keine bürokratischen Regeln, die gegen das Selbstbestimmungsrecht der Genossenschaften verstoßen!
  • Eine Bundesratsinitiative mit dem Ziel zu starten, genossenschaftlichen Wohnungsbau vergleichbar dem sozialen Wohnungsbau in Bebauungsplänen absichern zu können.

 

Antrag 42/II/2019 Ein Kleingartensicherungsgesetz für Berlin – Kleingartenanlagen in Berlin dauerhaft sichern

22.09.2019

Die Berliner SPD spricht sich dafür aus, die Kleingärten in Berlin dauerhaft zu schützen. Dazu will die SPD ein Kleingartensicherungsgesetz für Berlin schaffen, um dieses Ziel zu erreichen.

 

Die kürzlich erfolgte Verlängerung der Bestandsgarantie bis 2030 reicht nicht aus, um die Kleingärten dauerhaft zu erhalten und den Pächterinnen und Pächtern langfristige Sicherheit zu geben. Statt eines zeitlichen Aufschubs ist eine Grundsatzentscheidung für das Kleingartenwesen insgesamt notwendig.

 

Vor diesem Hintergrund fordern wir als SPD-Landesparteitag unsere Senatsmitglieder und unsere Abgeordnetenhausfraktion dazu auf, ein Berliner Kleingartensicherungsgesetz auf den Weg zu bringen. Ziel ist es, das Berliner Kleingartensicherungsgesetz noch in dieser Legislaturperiode bis 2021 in Kraft zu setzen.

 

Mit dem Berliner Kleingartensicherungsgesetz bringen wir als Sozialdemokratie zum Ausdruck, dass unsere Kleingärten wesentlicher Bestandteil einer lebendigen Großstadt sind. Wohnungsbau und Kleingartenwesen sind keine Gegensätze, sondern beides ist neben- und miteinander möglich und notwendig. Durch das Berliner Kleingartensicherungsgesetz schützen wir die Kleingartenanlagen vor Bodenspekulation.

 

Mit dem Berliner Kleingartensicherungsgesetz sichern wir die landeseigenen Kleingartenanlagen. Darüber hinaus wollen wir perspektivisch alle Kleingartenflächen in Berlin – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – dauerhaft sichern.

 

Gegenstand des Berliner Kleingartensicherungsgesetzes sind folgende Regelungen (Eckpunkte):

 

  • Die Berliner Kleingartenfläche umfasst eine Fläche von 3.000 Hektar, darunter 2.260 Hektar in Landesbesitz. Dieser Bestand darf flächenmäßig nicht unterschritten werden. In der Hauptsache schützt das Kleingartensicherungsgesetz die Gesamtfläche der Kleingartenanlagen in Berlin. Wenn sich die Gesamtfläche erhöht, unterliegt auch der Flächenzuwachs dem Geltungsbereich des Berliner Kleingartensicherungsgesetzes und kann ihm nicht mehr genommen werden.
  • Im Berliner Kleingartensicherungsgesetz verankern wir das Leitbild, dass Kleingärten etwas Innerstädtisches sind. Das heißt, dass Kleingartenflächen in die Großstadt gehören und mit dem ÖPNV, dem Rad oder zu Fuß wohnortnah erreichbar sind. Besonders für Familien mit Kindern im Geschoss-Wohnungsbau ist dies wichtig.
  • Im Berliner Kleingartensicherungsgesetz sind alle Kleingartenflächen baurechtlich als nicht für Wohnungs- und Gewerbezwecke geeignet zu definieren; sich daraus gegebenenfalls ergebende Entschädigungsansprüche privater Grundeigentümer sind rechtlich geregelt.
  • Ziel ist es, die bestehenden Kleingartenanlagen und Parzellen zu schützen. Wo dies in begründeten Einzelfällen mit Blick auf die kommunale Infrastruktur (Kita, Schule, Verkehrswege) nicht möglich ist, weil die Stadt wächst und wir sie entwickeln wollen, muss das Abgeordnetenhaus dieser Maßnahme vorher zustimmen (vgl. Sportförderungsgesetz), und der Senat ist verpflichtet, quantitativ, qualitativ und ortsnah gleichwertigen Ersatz zu schaffen.
  • Bei der Entwicklung neuer Wohnquartiere durch das Land und die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften sowie bei der Schaffung von Wohnraum durch Private sind bestehende Kleingartenanlagen zu erhalten oder im gleichen Flächenumfang neue zu schaffen. Sind landeseigene Anlagen betroffen, muss das Abgeordnetenhaus vorher zustimmen.
  • Da die über die Stadt verteilten Kleingärten auch eine wichtige Funktion für das Stadtklima, die Regenwasserspeicherung und die Artenvielfalt haben, was angesichts des Klimawandels immer wichtiger wird, ist auch zu prüfen, ob bedrohte Anlagen naturschutzrechtlich, z.B. als „geschützte Landschaftsbestandteile“ gesichert werden können.
  • Es ist zu prüfen, alle Kleingartenflächen in ein „Sondervermögen Kleingartenanlagen Berlin“ bzw. in das Fachvermögen der zuständigen Senatsverwaltung zu übertragen. In Erwägung zu ziehen ist ein Hauptpachtvertrag zwischen dem Land, den Bezirksverbänden der Gartenfreunde und dem Landeskleingartenverband.
  • Das Berliner Kleingartensicherungsgesetz verpflichtet das Land, sich mit den Bezirksverbänden und dem Landeskleingartenverband auf einen Landeskleingartenvertrag verständigen, der die gemeinschaftliche Umsetzung des Berliner Kleingartensicherungsgesetzes beinhaltet und die Ziele konkretisiert. Der Landeskleingartenvertrag ist in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zehn Jahre, zu ergänzen und ggf. zu erneuern, wobei der alte Vertrag so lange fort gilt, bis die Neufassung in Kraft tritt.
  • Dem Berliner Kleingartensicherungsgesetz liegt die Erkenntnis zu Grunde, dass die gegenwärtige Kleingartenstruktur in Berlin nicht in allen Fällen dem Bundeskleingartengesetz gerecht wird. Das Gesetz soll dazu dienen, auf dem Gebiet des Landes Berlin in vertretbarer Zeit einen Zustand herbeizuführen, der dem Bundeskleingartengesetz gerecht wird und zeigt die nötigen Verfahrensschritte auf, die das Land, die Bezirksverbände und der Landeskleingartenverband in dem gemeinsam zu schließenden Landeskleingartenvertrag konkretisieren.
  • Der Landeskleingartenverband erhält ein gesetzliches Anhörungsrecht (Anhörungspflicht) und wird durch das Berliner Kleingartensicherungsgesetz verbandsklagefähig.
  • Die Bezirksverbände und der Landeskleingartenverband tragen dafür Sorge, Parzellen, die nach dem Bundeskleingartengesetz in Größe und Bebauung nicht zulässig sind, bei Pächter/innen-Wechsel zurückzubauen. Um die Bezirksverbände und den Landeskleingartenverband bei der Umsetzung zu unterstützen, stellt das Land zweckgebundene Mittel zur Verfügung und unterstützt das Kleingartenwesen dabei, die oft veraltete Infrastruktur der Anlagen zu erneuern. Auf gemeinsame (Pilot-) Projekte sollen sich die Beteiligten im Landeskleingartenvertrag verständigen. Das Berliner Kleingartensicherungsgesetz schafft dafür den für landeseigene und private Flächen nötigen Rechtsrahmen.
  • Viele Kleingartenanlagen haben sich schon seit Jahren geöffnet und sind für die Allgemeinheit zugänglich und haben Kooperationen mit Kitas, Schulen und Gartenarbeitsschulen. Diese Entwicklung hin in den sozialen Raum ist weiter zu fördern und es ist sicherzustellen, dass zukünftig noch mehr Kleingartenanlagen für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Mit der Bestandsgarantie wird auch die Erwartung verbunden, dass die Kleingartenvereine neue gemeinschaftliche Gartenkonzepte, wie beispielsweise Weltgärten und Bauerngärten aufnehmen und wo möglich auch in Richtung Kleingartenpark entwickeln.
  • Das Berliner Kleingartensicherungsgesetz verpflichtet den Senat, auch private Flächen unter den Schirm des Berliner Kleingartensicherungsgesetzes zu ziehen. Insbesondere mit Planwerken wie dem Kleingartenentwicklungsplan, dem Flächennutzungsplan sowie mit Hilfe von Bebauungsplänen, aber auch mit den Mitteln der Rekommunalisierung, etwa der Ausübung von Vorkaufsrechten, und durch gegenseitige Verträge, etwa im Wege der kooperativen Baulandentwicklung.

 

Das Berliner Kleingartensicherungsgesetz ist in einem partizipativen Verfahren gemeinsam mit den im Land Berlin bestehenden Kleingartenorganisationen zu erarbeiten.

 

Bei der Erarbeitung des Berliner Kleingartensicherungsgesetzes macht sich das Land Berlin die in Hamburg gesammelten Erfahrungen zunutze, wo bereits seit 1967 ein ähnliches Kooperationsmodell zwischen Stadt und Kleingartenwesen betrieben wird (Stichwort: „Zehntausendervertrag“), wie es mit dem Berliner Kleingartensicherungsgesetz für Berlin nun auch verwirklicht wird.

 

Darüber hinaus wird der Senat aufgefordert, eine Bundesratsinitiative mit dem folgenden Ziel zu starten:

Bei Baumaßnahmen, die auf Grund der baurechtlichen und naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Ausgleichsmaßnahmen erforderlich machen, soll der Ausgleich auch dadurch erfolgen können, dass Kleingartenflächen neu ausgewiesen oder bestehende Anlagen qualitativ erhöht werden. Darüber hinaus wird der Senat dazu aufgefordert, auch alle landesgesetzlichen Instrumente zu nutzen, um dieses Ziel für Berlin zu erreichen.

 

Antrag 33/II/2019 Neufassung des Vergabegesetzes

22.09.2019

Der Senat wird beauftragt, dass die Festlegung des Koalitionsvertrages eingehalten wird und der Gesetzesentwurf zur Neufassung des Vergabegesetzes entsprechend angepasst wird.

 

  • Nach dem vorliegenden Entwurf sollen die Unternehmen nur an „allgemein wirksame Entgelttarife“ und bundesweite Tarifverträge gebunden sein. Das genügt nicht, denn die meisten Berliner Tarifverträge wären so nicht erfasst. Es müssen auch regionale Tarifverträge einbezogen werden, die sonst nur für tarifgebundene Unternehmen gelten. Europarechtlich ist eine solche Regelung inzwischen möglich. Wer das Europarecht vorschiebt, um soziale Regelungen zu blockieren, stärkt die Europafeinde (alt.: Wer die neuen europarechtlichen Spielräume nicht ausnutzt, um soziale Regelungen zu ermöglichen, stärkt die Europafeinde).
  • Nach dem vorliegenden Entwurf soll der Schwellenwert auf 50.000 EUR (Bauleistungen) bzw. 10.000 EUR (Dienstleistungen) angehoben werden. Das ist kontraproduktiv. Es muss mindestens bei den alten Schwellen für die Anwendung des Gesetzes bleiben. Wenn das Gesetz für weniger Ausschreibungen greift, droht es leer zu laufen. Es ist nicht ersichtlich warum der Grundsatz „Gute Arbeit“ erst ab einem bestimmten Auftragswert gelten sollte.
  • Der vorgesehene Vergabemindestlohn von 11,90 EUR brutto ist ein Schritt in die richtige Richtung. Für eine armutsfeste Rente im Alter ist jedoch eine Stundenvergütung von derzeit 12,63 EUR erforderlich.
  • Bei Ausschreibungen für den die öffentlichen Personennahverkehrsdienste, sollen nicht nur die geltenden Entgelttarife verbindlich festgelegt werden, sondern die Übernahme der gültigen Tarifverträge im Ganzen.

 

Antrag 52/II/2019 Kommunale Finanzen sichern. Keine Länderöffnungsklausel – Grundsteuerreform zügig auf den Weg bringen und Flickenteppich vermeiden!

22.09.2019

Wir fordern die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung und der Bundestagsfraktion auf, unverzüglich die verfassungsrechtlich notwendige Reform der Grundsteuer auf der Basis des vorliegenden Gesetzentwurfes des Bundesministeriums der Finanzen umzusetzen.

Dabei ist, wie bisher vorgesehen, den Ländern die Möglichkeit zur Erhebung einer Grundsteuer C einzuräumen.

Die vom Land Bayern geforderte Öffnungsklausel für die Länder lehnen wir ab.