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Antrag 58/II/2017 Schluss mit der Privilegierung der PKV: Solidarsystem stärken! Gesetzliche Krankenversicherung für Berliner Beamte öffnen!

14.10.2017

Beamte im Land Berlin sollen nicht länger finanziell benachteiligt werden, wenn sie sich für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) entscheiden. Nach Vorbild des Hamburger Senats sollen auch Berliner Beamte die Hälfte ihrer Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung in Zukunft erstattet bekommen. Der Berliner Senat wird aufgefordert einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu erarbeiten.

Antrag 59/II/2017 Rechtssicherheit auch ohne Trauschein - Gleichstellung von alternativen Lebensgemeinschaften

14.10.2017

Die Begriffe „Ehe und Familie“ stehen schon lange nicht mehr nur für Mutter, Vater, Kind

Seit Jahren kämpft die SPD für die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare und damit der Ehe für alle. Doch was von den konservativen Parteien noch als zu gewagter Schritt gesehen wird, ist in der heutigen Zeit nicht mehr weit genug gedacht. Seit Jahrzehnten erleben wir die Öffnung der Gesellschaft, immer mehr Menschen brechen aus den Lebensmodellen der vergangenen Generationen aus und leben in Lebensgemeinschaften verschiedenster Art zusammen. Dabei geht es nicht nur um die stetig sinkende Zahl der Eheschließungen oder die steigende Zahl der Singlehaushalte in Deutschland, sondern um Lebensmodelle, wie Co-Parenting, polyamore Haushalte etc. Schon lange sind monogame Partner*innenschaften nicht mehr die einzige Form des Zusammenlebens – zum Glück. Als feministischer Verband, stehen wir für Toleranz und Respekt gegenüber jeglichen Lebensmodellen, auch solchen die nicht nur eine romantische Zweierbeziehung als Basis haben. Anders sieht es im Wahlprogramm der SPD aus, dort sollen Familien und Alleinerziehende stärker gefördert werden. Diese Forderung unterstützen wir als Jusos selbstverständlich. Doch wie sieht es mit den Menschen aus, die alternative Lebensmodelle wählen?

 

Immer noch sind verheiratete Menschen in Deutschland im Falle des Ablebens, Krankheits- oder andere schweren Fällen besser abgesichert und werden steuerlich mehr entlastet als trauscheinlose Menschen. Zwar gab es in den vergangenen Jahren bereits einige Verbesserungen, aber diese reichen bei weitem nicht aus, um allen Lebensgemeinschaften gleiche oder zumindest ähnliche Rechte zu gewähren. So erhält bei einem schlimmen Unfall der*die Partner*in, ohne Nachweis, keinerlei Informationen über den Gesundheitszustand seines*r Partners*in. Selbst das Aufsetzen eines Partnerschaftsvertrages, in dem geregelt werden kann, wie mit Erbe, Versicherungen, gemeinsamen Kindern und dem Eigenheim umgegangen wird, hilft in der Notaufnahme eines Krankenhauses wenig.

 

Wir fordern daher die gleichen Rechtssicherheiten, Sorgerechts und Erbansprüche für alle Lebensgemeinschaften. Zudem fordern wir, dass steuerliche Entlastungen nur Lebensgemeinschaften mit Kindern gewährt werden.

 

Nach dem Vorbild des “pacte civil de solidarité” Rechtssicherheit für alle Lebensgemeinschaften schaffen

In Frankreich gibt es seit 1999 den “pacte civil de solidarité” (PACS), der eine zivilrechtliche Partnerschaft mit Gütergemeinschaft, gemeinsamer steuerlicher Veranlagung und steuerlich günstigeren Erbbestimmungen ermöglicht. Der PACS ist dabei nicht abhängig vom Geschlecht der Partner*innen. Im Zuge des zivilen Solidaritätspaktes verpflichten sich die Partner*innen zu gegenseitiger Hilfe, wobei den Partner*innen bei der Regelung dieser Hilfspflichten Freiheiten für die individuelle Ausgestaltung in Detailfragen offen stehen. Die individuelle Ausgestaltung sehen viele der Paare als größten Vorteil, schließlich haben sie sich bewusst gegen eine Ehe – freiwillig oder unfreiwillig aufgrund von fehlenden Rechten – entschieden. Im PACS bestimmen die Partner selbst – allenfalls mit Hilfe eines*r Notars*in –, wie detailliert sie ihr Leben regeln und vertraglich festhalten wollen. So obliegt es ihnen, ob sie zum Beispiel im Falle einer Trennung eine Güterteilung festlegen wollen oder nicht oder wie sie einander gegenseitige und materielle Hilfe leisten wollen. Gewählt werden kann in diesem Fall zwischen einem fixen Anteil des Vermögens einem frei bestimmbaren Betrag. Zudem sind Partner*innen, die in Frankreich einen PACs abschließt in Erb- und Steuerfragen den Verheirateten gleichgestellt. Beim PAC geht es jedoch nicht nur um materielle Sicherheit, sondern auch um die Anerkennung und Toleranz verschiedenster Lebensgemeinschaften.

 

Doch auch mit dem PACS ist nicht alles möglich. Nachwievor können die Partner*innen gemeinsam keine Kinder adoptieren, wobei in Frankreich mittlerweile eine Kinderadoption durch eine Einzelperson erlaubt ist. Zudem kann der Vertrag nur zwischen zwei Partner*innen und nicht mehreren, was alle polyamoren Beziehungen ausschließt geschlossen werden. Des Weiteren muss eine eidesstattliche Erklärung über einen gemeinsamen Wohnsitz vorliegen, was in einigen Lebensgemeinschaften nicht der Fall ist. Zudem wird der PACS außerhalb Frankreichs nicht in der gleichen Form anerkannt.

 

Nichtsdestotrotz entscheiden sich in Frankreich mittlerweile über 40% der Paare für den PACS, um ihre Partner*innenschaft rechtlich abzusichern. Denn auch vom bürokratischen Aufwand her ist der PACS so angelegt, dass er auf Partner*innen keinesfalls abschreckend wirkt. Mit einem einzigen Formular, das ausgefüllt und unterschrieben, beim Amtsgericht abgegeben werden muss, hält sich der Aufwand und damit die Hürde in überschaubaren Maße. So rasch und so einfach wie der Vertrag geschlossen werden kann, so leicht lässt er sich auch wieder auflösen. Es reicht eine kurze Mitteilung ans Gericht.

 

Mit dem unbürokratischen Verfahren und freier Wählbarkeit der Details wird der PAC den Bedürfnissen nach einer freien Gesellschaft ohne zivil- und familienrechtliche Zwänge gerecht.

 

Wir fordern jedoch noch einen Schritt weiter zu gehen und auch den festen gemeinsame Wohnsitz, die Beschränkung auf zwei Personen, den Ausschluss vom Adoptionsrecht und die vorgeschriebene Festlegung des Geschlechts aus dem PAC rauszunehmen und in dieser Form für Deutschland einzuführen. Darüber hinaus sind im Ausland geschlossene PACs oder vergleichbare Vereinbarungen in Deutschland anzuerkennen.

 

Wir fordern die freie Wahl der Lebensgemeinschaft, ohne Benachteiligungen oder Einschränkungen der Rechte und damit eine tolerante, solidarische und freie Form der Lebensgestaltung!

Antrag 60/II/2017 „Dirty Diaries“ auch in Deutschland!

14.10.2017

Mainstream-Pornos zeigen in der Regel sexistische und rassistische Stereotype, in denen Konsens kein Thema ist und die bestimmten, „optimalen“ Körpertyp zum Standard erheben. In diesen Filmen wirkt Sex eher wie eine Performance oder Leistungssport: Alles funktioniert scheinbar auf Anhieb, es gibt keine Kommunikation zwischen den Darsteller*innen, kein Ausprobieren, Scheitern und Neu-Ausprobieren. Diese Darstellungsformen in Mainstream-Pornos können Konsument*innen in ihrer Sexualität und im Menschenbild nachhaltig beeinflussen. Auch Jugendliche starten damit viel zu oft mit völlig unrealistischen Vorstellungen in ihr Sexualleben und haben nicht die Möglichkeit ein selbstbewusstes Verhältnis zu sich, ihrem Körper, ihrer Sexualität und Gesundheit zu entwickeln. Dabei geht es um eine Ergänzung der außerschulischen Bildungsarbeit.

 

Schweden hat mit den „Dirty Diaries“ dieses Problem in Angriff genommen. Die „Dirty Diaries“ sind eine feministische Pornosammlung, die 2009 vom staatlichen Schwedischen Filminstitut finanziert wurden und fernab vom standardisierten Mainstream-Porno Menschen und Sexualität in all ihrer Vielfalt zeigt.

 

Dieser feministische Porno beinhaltet mindestens die folgenden Aspekte:

  • Regisseur*innen und Produzent*innen, die die Vielfalt der Gesellschaft abbilden
  • Gute und gerechte Arbeitsbedingungen und Bezahlung
  • Die Darstellung von Vielfalt an Körperformen, Geschlechtern, ethnischer Herkunft, Sexualität und Sexualpraktiken
  • Die realistische Darstellung von Lust aller Beteiligter
  • Verhütung (wenn nicht, dann nur im (dokumentierten) Konsens)
  • Die explizite Darstellung von Konsens und Kommunikation

 

Es gibt also nicht den einen feministischen Pornofilm. Feministischer Porno ist die Gesamtheit aller den Definitionen folgenden Filmen.

 

Selbstverständlich kann die Einführung und die Verfügbarkeit von feministischen Pornos nicht eine grundsätzliche Reformierung des Sexualkundeunterrichts ersetzen, sondern lediglich ergänzen. Unterstützend fordern wir aber, dass im Sexualkundeunterricht an Schulen auf die Verfügbarkeit feministischer Pornos verwiesen wird.

 

Da vor allem im Internet kostenlose Pornographie konsumiert wird, muss auch feministischer Porno gebührenfrei, dauerhaft und niedrigschwellig verfügbar sein. Daher fordern wir eine Filmförderung nach schwedischem Vorbild.

 

Eine solche Filmförderung ist über verschiedene Kanäle möglich:

 

  • Als Sexualbildung über die Landes- und Bundeszentrale(n) für politische Bildung und die Landes- und Bundeszentrale(n) für gesundheitliche Aufklärung
  • Als Filmförderung. Dieses Instrument ist denkbar im Rahmen einer Ausschreibung mit vorgegebenen Mindestkriterien, einer freien Bewerbung um Fördermittel oder einer Preisverleihung. Hierbei muss auf die Liste der Kriterien, deren Nachprüfbarkeit und/oder auf die Zusammensetzung der Kommission geachtet werden.
  • Durch den Aufkauf und das kostenlose Verfügbarmachen in der Online-Mediathek der öffentlich-rechtlichen Sender. Wir fordern, dass die Altersfreigabe für Pornografie hierfür überprüft und ggf. heruntergesetzt wird.

 

Wir fordern, dass die angeführten Kanäle geprüft werden und die Förderung über die geeigneten Kanäle und in wirkungsvoller Höhe begonnen wird.

 

Wir fordern die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion und der SPD-Fraktionen in den Landesparlamenten auf, entsprechend tätig zu werden.

Antrag 61/II/2017 Zwangspoolung abschaffen – Selbstbestimmung garantieren!

14.10.2017

Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, kurz Bundesteilhabegesetz, das am 23. Dezember 2016 im Bundestag beschlossen wurde und am 25. Juli 2017 in Kraft getreten ist, verspricht Menschen mit Behinderung eine vermeintlich selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

 

Laut UN-Behindertenrechtskonvention ist eine Verbesserung der sozialen Teilhabe behinderter Menschen in Deutschland längst überfällig.

 

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist in der jetzigen, beschlossenen Form aber unzulänglich beziehungsweise fehlerhaft. Das Bundesteilhabegesetz sieht als Eingliederungshilfen Maßnahmen vor, die dem Artikel 19 der UN-Behindertenkonvention widersprechen. Gegen das dort formulierte Menschenrecht auf „selbstbestimmtes Leben und Einbeziehung in die Gemeinschaft“ sprechen das sogenannte „Poolen von Leistungen“ und die damit verbundene Bevormundung durch Behörden.

 

Leistungen zur Eingliederung werden nicht mehr individuell, sondern für mehrere Betroffene gemeinsam bewilligt, wenn die gemeinsame Leistung laut §116 des BTHG „für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen.“ Hier droht eine Abhängigkeit von den Behörden und den Leistungsträger*innen, die zur „Zwangspoolung“ führen kann. Individuelle Transporte zu Freizeitaktivitäten werden nicht mehr möglich, Assistenzen müssen geteilt werden oder ein Leben in einer Wohngemeinschaft wird zwangsweise vorgeschrieben. Wollen beispielsweise mehrere Menschen aus einer Region unabhängig voneinander in eine größere Stadt gebracht werden, so werden diese nun gebündelt an einem Termin transportiert, um Kosten zu sparen. Auf die individuellen Termine und Bedürfnisse der Einzelnen* wird dabei keine Rücksicht genommen.  Die „Zwangspoolung“ widerspricht daher dem Recht auf Selbstbestimmung.

 

Grundsätzlich sind die Hilfsleistungen nur vermeintlich den individuellen Ansprüchen der Betroffenen angepasst. Im Bundesteilhabegesetz formuliert §104 II allerdings explizit, dass den Wünschen der Leistungsberechtigten nur dann zu entsprechend sind, wenn sie als angemessen bewertet werden. Die Angemessenheit richtet sich aber nur nach den Kosten. Werden die Kosten für eine gewünschte Leistung als „unverhältnismäßig“ angesehen, müssen sich die Betroffenen mit „vergleichbaren Leistungen“ zufrieden geben. Was eine solche vergleichbare Leistung ist, beschließen die Leistungserbringer*innen. Leistungserbringer*innen sind Einrichtungen oder Dienstleister*innen, die von den verschiedenen Leistungsträger*innenschaften (Krankenkasse, Sozialamt, etc.) mit gewissen Eingliederungshilfen beauftragt wurden. Hierin äußert sich ein zugrundeliegender Sparzwang, der den individuellen Ansprüchen der Betroffenen übergeordnet ist.

 

Das Bundesteilhabegesetz soll deswegen korrigiert und zu einem Gesetz der wirklichen Teilhabe und der tatsächlichen Selbstbestimmung gemacht werden. Nur ohne zwanghafte Auflagen, die die Betroffenen letztlich pauschalisieren und individuelle Bedürfnisse missachten, und ohne Bevormundung durch Ämter und Leistungsträger*innenschaften kann das Gesetz die Selbstbestimmung garantieren.

 

Deswegen fordern wir:

  • Die Eingliederungshilfen sollen individuell genehmigt werden, um eine tatsächliche (soziale) Teilhabe eines jeden Individuums nach den individuellen Ansprüchen und Vorlieben zu ermöglichen. Das bedeutet gleichzeitig ein Verzicht auf „Zwangspoolung“
  • Die Bedürfnisse und Wünsche der Betroffenen sollen an erster Stelle stehen und sie sollen nicht aufgrund von Kosten zurückgestellt werden dürfen. Der Sparzwang darf die Lebensqualität der Betroffenen keinesfalls einschränken und muss deswegen aufhören. Eine transparente Beurteilung der Leistungen anhand von Kriterien, die gemeinsam mit den Betroffenen erstellt werden, halten wir für maßgeblich, um das Recht auf Selbstbestimmung und eine gleichwertige Lebensqualität wirklich erreichen zu können.
  • Die nach dem (korrigierten) Bundesteilhabegesetz festgelegten Rechte auf Leistungen müssen transparent und übersichtlich gemacht werden. Allen Betroffenen muss eindeutig klar werden können, wem welche Leistungen zustehen und wie sie sie beziehen können. Damit kann der Willkür oder Fehlern der Ämter vorgebeugt werden.

 

Antrag WV64/II/2017 „Adels“-zusätze in Namen endgültig streichen: Republikanismus und soziale Gerechtigkeit leben

14.10.2017

Wir fordern, dass das deutsche Namensrecht geändert wird. Zukünftig muss es untersagt sein, als Namensbestandteile geführte „Adels“-titulierungen und -prädikate an die nächste Generation weiterzugeben. Die Folge muss sein, dadurch alle „Adels“-titulierungen und -prädikate – ähnlich wie schon in dem österreichischen „Adelsaufhebungsgesetz“ geregelt – endgültig abzuschaffen. Bei mehreren „Adels“-titulierungen wird der Name in einen Doppelnamen geändert.

 

„Adels“-privilegien bis heute

Wissenschaftliche Studien belegen immer wieder, dass Personen mit „Adels“-namen bei Bewerbungsverfahren bevorzugt werden. In einigen Bereichen wie dem diplomatischen Dienst ist sogar noch eine starke Präsenz klar erkennbar. Selbstverständlich lassen sich die „adeligen“ Netzwerke so nicht beseitigen, aber etwas eindämmen. Anonymisierte Bewerbungsverfahren lassen sie zwar auch etwas abfedern, aber stoßen meist bei exponierten Leitungspositionen an ihre Grenzen. Deshalb braucht es weitere Maßnahmen.

Es ist klar, dass sich die verfestigte soziale Ungleichheit nicht mit dem Namensrecht ändern lässt– dafür braucht es massive Umverteilung und verbesserte Bildungschancen –, aber wir können diese feudalistischen Spuren in unserer Gesellschaft nicht einfach ignorieren. Das hundertjährige Jubiläum bietet die Möglichkeit, endlich diesen überfälligen Schritt nachzuholen!

 

Karenzzeit von 100 Jahren reicht

Mit der Revolution von 1918/19 nutzten die damaligen Republikgründer*innen eine Chance nicht: Sie hätten nicht nur die Titel der privilegierten sozialen Gruppe des Adels in einen Nachnamenszusatz umwandeln können – sondern hätten gleich die gesamte „Adels“-titulierung streichen können. Diese Entscheidung bildet bis heute die Basis für den namensrechtlichen Umgang mit „Adels“-zusätzen. Leider hat diese Regelung Tor und Tür dafür geöffnet, diese Form des (angenommenen) sozialen und kulturellen Kapitals zur Schau zu stellen und so zum eigenen Vorteil einzusetzen.

 

Kaum bekannte Rechtslage

Bis heute führen diese Gesetzesgrundlage und die erfolgreiche Lobbyarbeit von „Adels“-verbänden dazu, dass diese Namenszusätze als Titel gebraucht werden. In vielgelesenen Boulevardblättern werden Fürst*in, Graf*Gräfin, Baron*in und Freiherr*Freifrau ganz selbstverständlich als Titel verwendet. In Empfehlungen für Anreden gibt es in der Regel spezifische Hinweise zu „Adels“-anreden. In Namenslisten taucht eine Person „von“ meist nicht unter „V“, sondern unter ihrem „eigentlichen“ Nachnamen auf. Der Namenszusatz wird also kurzerhand wieder zum Titel. Parallel verbietet das deutsche Vornamensrecht, „Adels“-titel als Vornamen zu vergeben. Das „Adels“-privileg ist in der deutschen Gesellschaft folglich nicht vollständig abgeschafft. Das müssen wir ändern!

 

Zukünftige Generationen ohne „Adels“-zusätze im Namen

Von niemandem müsste der Name plötzlich geändert werden. Schließlich müsste nur sichergestellt sein, dass er nicht an die nächste Generation vererbt wird. Auch die Tradition eines Namens kann problemlos weitergeführt werden, da der „eigentliche“ Nachname erhalten bleibt und nur die Zusätze verschwinden. Die identitätswahrende Wirkung ist somit ebenfalls gegeben. Zuletzt bestätigte der Europäische Gerichtshof die österreichische gesetzliche Regelung explizit.

 

Wir sollten uns deshalb in bester republikanischer und antimonarchistischer Tradition der Sozialdemokratie diese Möglichkeit zunutze machen. Eine dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes folgende Begründung für diese „Adels“-namenszusätze kann es schlicht nicht geben.