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Antrag 99/II/2025 Für Vielfalt und Zusammenhalt - Gegen jede Diskriminierung 

9.10.2025

Berlin ist weltweit als Stadt der Vielfalt bekannt: Menschen unterschiedlichster Herkunft, Religion, Geschlecht und sexueller Orientierung gestalten das Leben in unserer Stadt gemeinsam. Diese Vielfalt bereichert Berlin und macht unsere Stadt zu einem Ort der Offenheit und des Zusammenhalts. Wir wollen diese Stärke bewahren und weiter ausbauen.

 

Das friedliche Zusammenleben ist jedoch zunehmend bedroht:

 

Antisemitismus erreicht alarmierende Ausmaße; viele Jüdinnen und Juden leben in Angst und Sorge. Auch rassistische Straftaten mehren sich mehr denn je, Betroffene sind migrantisch gelesene Menschen. Zudem sind andere von Diskriminierung betroffene Gruppen zunehmend gefährdet.

 

Für uns ist klar: Wir werden die Sicherheit aller Betroffenen entschieden verteidigen. Unser Ziel: Ein konsequentes Vorgehen gegen Diskriminierung in all ihren Erscheinungsformen: Von Antisemitismus und Rassismus bis hin zu Queerfeindlichkeit, Sexismus oder Ableismus. Alle Menschen sollen sich in Berlin zugehörig fühlen und gleichwertiger Teil der Gesellschaft sein.

 

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Berliner Senats werden aufgefordert:

  1. eine an die aktuelle Gefahrenlage angepasste Strategie gegen Rechts unter Einbindung der Wissenschaft, Zivilgesellschaft und der Verwaltung zu konzipieren und umzusetzen,
  2. Förderstrukturen gegen Diskriminierung auszubauen,
  3. Landeskonzepte gegen Diskriminierung zu entwickeln,
  4. Ansprechpersonen gegen Diskriminierung zu etablieren und zu stärken,
  5. Registerstellen gegen Diskriminierung auszubauen,
  6. für eine effiziente Umsetzung des LADG Sorge zu tragen, indem die personelle und strukturelle Ausstattung der LADG-Ombudsstelle verbessert wird.

 

Antrag 103/II/2025 Aufnahme von sexueller Belästigung im öffentlichen Raum als Straftatbestand

9.10.2025

Die SPD-Mitglieder im Abgeordnetenhaus, im Berliner Senat und in der Bundesregierung werden aufgefordert, die Initiative der SPD-Bundestagsfraktion zu unterstützen, das Sexualstrafrecht in Deutschland zu modernisieren.

 

Konkret soll nicht-körperliche sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum, einschließlich digitaler Räume (sog. Catcalling) als eigener Straftatbestand erfasst werden. Dies umfasst insbesondere verbale, nonverbale oder gestische sexuelle Belästigungen wie Nachpfeifen, anzügliche Zurufe, aufdringliches Hinterherlaufen oder aufdringliches Verhalten im digitalen Raum. Diese Handlungen sollen ausdrücklich als eigener Straftatbestand erfasst werden. Sanktionen sollen abgestuft ausgestaltet sein: von empfindlichen Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen bei wiederholter oder besonders schwerwiegender Belästigung.

Antrag 106/II/2025 Nur “Ja” heißt “Ja”: Sexualstrafrecht reformieren, Artikel 36 der Istanbul-Konvention in deutsches Recht umsetzen jetzt!

9.10.2025

Die sozialdemokratischen Mitglieder im Abgeordnetenhaus, im Senat, im Bundestag und in der Bundesregierung werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass das Sexualstrafrecht in Deutschland basierend auf dem Konzept des Einverständnis reformiert und Artikel 36 der Istanbul-Konvention endlich in deutsches Recht umgesetzt wird.

 

Die Kernpunkte des Reformauftrages: 

 

  1. § 177 StGB reformieren: Jede nicht einverständliche sexualisierte Handlung soll zentraler Grundtatbestand werden – konventionskonform, klar definiert („freiwillig und in Kenntnis der Umstände“), mit beispielhaften Indizien für Einverständnis bzw. dessen Fehlen. Das Einverständnis muss frei und aufgeklärt, spezifisch, im Voraus und widerruflich sein. 
  2. Definition und Auslegungshilfen gesetzlich verankern: Klarstellung, dass Passivität kein Einverständnis ist; Berücksichtigung von Angst, Schockstarre (“Freeze”), Abhängigkeits- und Machtdynamiken, sowie begleitende Leitlinien für Strafverfolgung/Justiz. 
  3. Flankierende Maßnahmen: Pflichtfortbildungen für Polizei/StA/Gerichte; spezialisierte Zuständigkeiten; Ausweitung der vertraulichen Spurensicherung mit dem Ziel bundesweit flächendeckende Angebote zu schaffen; verlässliche Statistik; verbindliche Qualitätsstandards für Opferrechte und Beratung, Ausbau sexualpädagogischer Bildungsangebote, sowie die Umsetzung des Artikel 35 der Gewaltschutz-Richtlinie (EU Richtlinie 2024/1385).
  4. Strafmaß evaluieren: Deutschland braucht eine klare und differenzierte Strafzumessung im Sexualstrafrecht, die die Verhältnismäßigkeit wahrt. Die Mindeststrafen sollen überprüft werden, um Konsistenz im Strafrecht herzustellen, insbesondere in Hinblick auf das Strafmaß. Schutzlücken sollen geschlossen werden., damit Gerichten keine Hintertüren für pauschale Absenkungen gelassen werden. Eine begleitende wissenschaftliche Evaluation soll nach drei Jahren prüfen, ob Strafmaß und Anwendungspraxis den Schutzzielen entsprechen.

Antrag 110/II/2025 Landespräventionsgesetz verwirklichen

9.10.2025

Die Vertreter:innen der SPD im Senat und im Abgeordnetenhaus werden aufgefordert, sich für eine zeitnahe Verabschiedung des angekündigten Landespräventionsgesetzes einzusetzen.

Das Landespräventionsgesetz soll insbesondere folgende Punkte beinhalten:

  • Die gemeinsame Präventionsarbeit gegen häusliche Gewalt, Gewalt auf Straßen, Plätzen, in Parks, öffentlichen Nahverkehr sowie gegen Gewalt im Internet ist sicherzustellen.
  • Die Angebote zur Suchtprävention, insbesondere Beratungs- und Selbsthilfeangebote, Substitution und aufsuchende Sozialarbeit, sind auszubauen und zu stärken.
  • Öffentliche Räume sollen entlastet werden, indem Drogenkonsumräume und Spritzenprogramme ausgebaut sowie sichere Spritzenabwurfstellen und geschützte Orte für die Trinkerszene geschaffen werden.
  • Bezirkspräventionsräte und das Landeskonzept „Berlin gegen Gewalt“ sind mit ausreichenden finanziellen und personellen Mitteln auszustatten. Kiezorientierte Maßnahmen zur gewaltfreien Konfliktlösung und Stärkung des Sicherheitsempfindens vor Ort sind zu fördern.
  • Bei Neu- und Umgestaltung öffentlicher Plätze, Grünanlagen und Bahnhofseingängen sind dunkle Ecken und Angsträume zu vermeiden oder zu beseitigen; städtebauliche Kriminalprävention und feministische Stadtplanung sind von Anfang an zu berücksichtigen.
  • Die Bekämpfung der Jugendkriminalität bleibt Schwerpunkt; Präventionsprogramme sind fortzusetzen und auszubauen, zusätzliche Freizeit- und Fortbildungsangebote für Jugendliche zu schaffen.
  • Der Schutz und die Teilhabe der Menschen in ihrer Vielfalt sind besonders zu fördern. Die Unterstützung von Betroffenen und Opfern gruppenbezogener Hassgewalt und extremistischer Gewalt, insbesondere im digitalen Raum, ist zu verstärken.
  • Präventionsangebote müssen für alle verständlich und zugänglich sein, etwa durch Dolmetscher:innen und Materialien in einfacher Sprache.

Antrag 111/II/2025 Einführung eines bundesweiten Gefährderregisters für Gewalttäter im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt an FINTAs

9.10.2025

Triggerwarnung: geschlechtsspezifische Gewalt, Femizid

 

Fast jeden Tag findet ein Femizid in Deutschland statt. Das Bundeslagebild von 2023 zeigt, dass die Zahl von geschlechtsspezifischer Gewalt an Frauen bei häuslicher Gewalt bei 180.715, bei Tötungsdelikten bei 938 lag. Dabei ist wichtig zu wissen, dass es sich hier einerseits um Hellziffern handelt und die Dunkelziffern bei weitaus mehr Opfern liegt und andererseits, dass von diesen Zahlen nur cis Frauen, aber nicht FINTAs insgesamt erfasst sind. Die Wiederholungsgefahr ist bei Tätern erheblich.

 

Um diese Taten zu verhindern und effektive Präventionsarbeit zu leisten, braucht es deswegen ein konkretes System. Dieses System könnte in der Form eines Gefährderregisters ausgestaltet sein, dass Gewalttäter im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt an FINTAs erfasst. Dazu gehören Personen, die

 

  1. Rechtskräftig wegen Tötungs-, Gewalt- oder Bedrohungsdelikten verurteilt wurden
  2. Auf gesicherten und belastbaren Erkenntnissen eine akute Gefahr/Bedrohung für FINTAs darstellen. Zu diesen Erkenntnissen gehören unter anderem auch Anhaltspunkte wie Stalking- oder Sexualdelikten

 

Polizei und Justiz sind selbst Teil gesellschaftlicher Machtstrukturen sowie eines strukturell rassistischen und misogynen Systems und können FINTA-Personen diskriminieren oder Gewalt verharmlosen. Damit das Register tatsächlich dem Opferschutz dient und nicht selbst zu einem Instrument von Missbrauch oder Stigmatisierung wird, braucht es unabhängige Kontrolle, Transparenz und eine Mitwirkung von Fach- und Beratungsstellen. Die Tilgungsfristen des bundesweiten Gefährderregisters sollten so ausgestaltet werden, dass sie den bestehenden Vorgaben des Bundeszentralregisters entsprechen, um den notwendigen Ausgleich zwischen Opferschutz und Resozialisierung zu gewährleisten. Das Register darf nicht zu einer Stigmatisierung führen, sondern dient ausschließlich der Gefahrenabwehr und dem Opferschutz. Alle Behördenmitarbeiter*innen, die mit dem Register arbeiten, sind verpflichtet, regelmäßig Schulungen zu geschlechtsspezifischer Gewalt, intersektionaler Diskriminierung und Datenschutz zu absolvieren.

 

Um den Schutzbereich für Opfer auszuweiten, sollen auch belastbare Erkenntnisse von Tätern inkludiert werden, die zum Zeitpunkt des Eintrages noch nicht in Form von Tötungs- oder Gewaltdelikten auffällig waren. Zu diesen belastbaren Erkenntnissen gehören zum Beispiel

 

  1. Aktuelle eingeleitete Ermittlungsverfahren im Bereich von Tötungs-, Gewalt-, Stalking- oder Nötigungsdelikten oder Bedrohungen,
  2. Häufige polizeiliche Einsätze im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt, ohne dass es bisher zu einer Verurteilung kam,
  3. Einschätzungen von Fach- und Beratungsstellen sowie Opferschutzorganisationen und
  4. Erlassene Schutzanordnungen wie zum Beispiel Kontaktverbote und Wohnungsverweise sowie der Verstoß dagegen.

 

Mit der Einführung eines solchen Registers soll ein klares Zeichen im Kampf gegen geschlechtsspezifische Gewalt an FINTAs werden.

 

Wir fordern daher:

 

  1. Die Erhebung von Daten im Kontext geschlechtsspezifischer Gewalt an FINTAs und nicht nur cis Frauen
  2. Die Einführung eines bundesweiten Gefährderregisters für Gewalttäter im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt an FINTAs, sowie die Vorlegung eines dazugehörigen Gesetzes.
  3. Es müssen aktiv Regelungen gefunden werden, die einen Missbrauch des Registers ausschließen, sowie unabhängige Kontrollinstanzen, die die Nutzung regelmäßig prüfen. Das Register darf ausschließlich zu Zwecken der Gefahrenabwehr, Opferschutz und Risikoeinschätzung genutzt werden.