Antrag 111/I/2022 Steuerprivileg für vermietete Immobilien im Privatbesitz beseitigen

Status:
Annahme mit Änderungen

Die SPD setzt sich dafür ein, das Steuerprivileg für vermietete Immobilien im Privatbesitz zu beseitigen.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

LPT I-2022 – Überweisen an: ASJ – Stellungnahme ASJ – Annahme in folgender geänderter Fassung:

___

 

Annahme in der Fassung der Antragskommission: 

Die SPD setzt sich weiterhin mit Nachdruck dafür ein, die bislang nach einer Zehn-Jahres-Frist geltende Steuerfreiheit für Veräußerungsgewinne nicht selbst genutzter Immobilien abzuschaffen.

 

 

Begründung:

Die Forderung der Antragstellerin war bereits Bestandteil des SPD-Wahlprogramms für die Bundestagswahl 2021. Dort heißt es In Kapitel 3.6: „Wir werden die bislang nach einer Zehn-Jahres-Frist geltende Steuerfreiheit für Veräußerungsgewinne nicht selbst genutzter Immobilien abschaffen (…).“

 

 

Rechtlicher Hintergrund

Der Antrag bezieht sich auf die Frage, inwiefern Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien der Einkommensteuer unterliegen. Nach geltendem Recht unterliegen Einkünfte dann der Einkommensteuer, die einer der in § 2 Absatz 1 EStG aufgelisteten Einkunftsarten zuzuordnen sind. Danach können Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien in zwei Fällen der Einkommensteuer unterliegen:

  1. wenn sie sich den Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG zuordnen lassen,
  2. wenn es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, die ausnahmsweise gem. § 23 EStG als sonstige Einkünfte steuerpflichtig sind.

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen dann vor, wenn der Verkauf von Immobilien als selbständige nachhaltige Betätigung anzusehen ist, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (§ 15 Absatz 2 EStG). In der Praxis zählt es als Indiz für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs, wenn eine steuerpflichtige Person binnen fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert.

 

Private Veräußerungsgeschäfte sind grundsätzlich steuerfrei, weil die private Vermögensverwaltung nicht der Einkommensteuer unterliegt. § 23 EStG enthält jedoch eine Ausnahme für private Veräußerungsgeschäfte, die unter gewissen Umständen dennoch in die Steuerpflicht einbezogen werden. Insofern trifft der Begriff „Steuerprivileg“ in der Formulierung des Antrags nicht ganz zu: § 23 EStG ist systematisch gesehen keine Privilegierung, sondern bezieht im Gegenteil eigentlich nicht steuerpflichtige Einnahmen ausnahmsweise in die Steuerpflicht ein.

Bei Gewinnen aus der Veräußerung von Immobilien sieht § 23 Absatz 1 Nr. 1 EStG vor, dass diese der Einkommensteuer unterliegen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (Spekulationsfrist) und sie nicht vor Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

 

Die Höhe der Steuer hängt vom persönlichen Einkommensteuersatz des Veräußerers ab. Beim Höchstsatz wird der Gewinn also mit 45 Prozent versteuert.

Im Falle privater Veräußerungsgeschäfte ist der Gewinn gem. § 23 Absatz 3 EStG der Verkaufspreis abzüglich Anschaffungs- und Herstellungskosten, ggf. gemindert um Abschreibungen, sowie Werbungskosten.

Beschluss: Beschluss des Parteitags
Text des Beschlusses:

LPT I-2022 – Überweisen an: ASJ – Stellungnahme ASJ – Annahme in folgender geänderter Fassung:

___

Annahme in der Fassung der Antragskommission: 

Die SPD setzt sich weiterhin mit Nachdruck dafür ein, die bislang nach einer Zehn-Jahres-Frist geltende Steuerfreiheit für Veräußerungsgewinne nicht selbst genutzter Immobilien abzuschaffen.

Begründung:

Die Forderung der Antragstellerin war bereits Bestandteil des SPD-Wahlprogramms für die Bundestagswahl 2021. Dort heißt es In Kapitel 3.6: „Wir werden die bislang nach einer Zehn-Jahres-Frist geltende Steuerfreiheit für Veräußerungsgewinne nicht selbst genutzter Immobilien abschaffen (…).“

Rechtlicher Hintergrund

Der Antrag bezieht sich auf die Frage, inwiefern Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien der Einkommensteuer unterliegen. Nach geltendem Recht unterliegen Einkünfte dann der Einkommensteuer, die einer der in § 2 Absatz 1 EStG aufgelisteten Einkunftsarten zuzuordnen sind. Danach können Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien in zwei Fällen der Einkommensteuer unterliegen:

  1. wenn sie sich den Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG zuordnen lassen,
  2. wenn es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, die ausnahmsweise gem. § 23 EStG als sonstige Einkünfte steuerpflichtig sind.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen dann vor, wenn der Verkauf von Immobilien als selbständige nachhaltige Betätigung anzusehen ist, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (§ 15 Absatz 2 EStG). In der Praxis zählt es als Indiz für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs, wenn eine steuerpflichtige Person binnen fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert.

Private Veräußerungsgeschäfte sind grundsätzlich steuerfrei, weil die private Vermögensverwaltung nicht der Einkommensteuer unterliegt. § 23 EStG enthält jedoch eine Ausnahme für private Veräußerungsgeschäfte, die unter gewissen Umständen dennoch in die Steuerpflicht einbezogen werden. Insofern trifft der Begriff „Steuerprivileg“ in der Formulierung des Antrags nicht ganz zu: § 23 EStG ist systematisch gesehen keine Privilegierung, sondern bezieht im Gegenteil eigentlich nicht steuerpflichtige Einnahmen ausnahmsweise in die Steuerpflicht ein.

Bei Gewinnen aus der Veräußerung von Immobilien sieht § 23 Absatz 1 Nr. 1 EStG vor, dass diese der Einkommensteuer unterliegen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (Spekulationsfrist) und sie nicht vor Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Die Höhe der Steuer hängt vom persönlichen Einkommensteuersatz des Veräußerers ab. Beim Höchstsatz wird der Gewinn also mit 45 Prozent versteuert.

Im Falle privater Veräußerungsgeschäfte ist der Gewinn gem. § 23 Absatz 3 EStG der Verkaufspreis abzüglich Anschaffungs- und Herstellungskosten, ggf. gemindert um Abschreibungen, sowie Werbungskosten.

Beschluss-PDF:
Überweisungs-PDF: