Antrag 69/II/2021 Medizinische Fußpflege für alle, die sie brauchen

Die Sozialdemokrat*innen im Deutschen Bundestag werden aufgefordert, sich für eine Aufnahme medizinischer Fußpflege in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen einzusetzen, sodass bei allen Menschen, die diese benötigen, ein ärztliches Rezept für die Kostenübernahme ausreicht und diese auch bei einem stationären Klinikaufenthalt erfolgen kann.

 

Bisher kann medizinische Fußpflege nur dann durch ein Rezept ärztlich verordnet und von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden, wenn die medizinische Fußpflege aufgrund krankhafter Veränderungen am Fuß infolge von Diabetes mellitus (Diabetisches Fußsyndrom), Neuropathien (Nervenerkrankungen) oder eines Querschnittsyndroms erforderlich wird.

 

Bei vielen anderen Ursachen dafür, die Fußpflege nicht (mehr) allein durchführen zu können, werden Menschen jedoch alleingelassen. Sie müssen die Kosten dann selbst tragen oder vernachlässigen die Fußpflege ganz – mit schwerwiegenden Auswirkungen. Auch bei langfristig stationären, bewegungseingeschränkten Patient*innen im Krankenhaus wird Fußpflege zu einem Problem. Ein solidarischer Sozialstaat muss hier Lösungen schaffen.

Empfehlung der Antragskommission:
Ablehnung (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

LPT II/2021: Überwiesen an ASG

 

Votum ASG: Ablehnung

 

Begründung: Die Frage der gegebenen Evidenz für die podologische Behandlung ist entscheidend.

 

Im Zuge der Beratungen zur Überarbeitung der Heilmittelrichtlinie zur podologischen Therapie (2018) durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) wurde untersucht, welche mögliche Indikationen bei der podologische Therapie in Erwägung gezogen werden könnte.
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Expertenbefragung und in Anbetracht fehlender weiterer Evidenz zur Wirksamkeit von Maßnahmen der Podologischen Therapie, ist der G-BA zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verordnungsfähigkeit für Podologische Therapie zusätzlich zum Diabetischen Fußsyndrom für sensible oder sensomotorische Neuropathien mit autonomer Beteiligung und herabgesetztem/aufgehobenem Schmerzempfinden und neuropathischen Schädigungsbildes als Folge eines Querschnittsyndroms mit autonomer Beteiligung und herabgesetztem/fehlendem Schmerzempfinden gegeben ist.