Der Verlust der Wohnung durch Eigenbedarfskündigung darf nicht zu finanziellen und sozialen Verwerfungen auf Seiten des/der betroffenen Mieters/Mieterin führen.
Die Gesetzeslage soll entlang folgender Forderungen geändert werden:
- Die Kosten der Wohnungssuche und des Umzugs gehen zu Lasten des/der nutznießenden Eigentümers/Eigentümerin.Die Zehnjahresfrist bei Verkauf der Wohnung und das Vorkaufsrecht bleiben davon unberührt.
- Die Kündigungsfrist und Zeit für die Wohnungssuche soll in Gebieten mit angespannter Wohnlage im Sinne des § 201a Satz 3 und 4 BauGB um sechs Monate verlängert werden. Die Zehnjahresfrist bei Verkauf der Wohnung und das Vorkaufsrecht bleiben davon unberührt.
- Alle Wohnungen innerhalb der auch für die Anmeldung eines Eigenbedarf heranzuziehenden nutznießenden Familienmitglieder finden bei der Frage über die Rechtmäßigkeit des Eigenbedarfs Beachtung.
- Das Recht auf Eigenbedarfskündigung für nahe Familienangehörige entfällt.
- Eigenbedarfskündigung darf nur zu Wohnzwecken erfolgen und nicht zu Zwecken der Wohnungsnutzung als ausgelagertes Home Office.
Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: ASJ, FA VIII - Soziale Stadt (Konsens)
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