Antrag 159/II/2022 Für eine faire Berechnung der Tagessätze als Geldstrafe im deutschen Strafrecht

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Deutschen Bundestages werden aufgefordert, sich für eine Änderung der Strafprozessordnung insoweit einzusetzen, als sie in jedem Fall eine Einsicht der Staatsanwaltschaft in den Steuerbescheid einer beschuldigten Person ermöglicht, wenn im Strafverfahren eine Geldstrafe in Betracht kommt, so dass daraus eine einkommensangemessene Tagessatzhöhe ermittelt werden kann.

 

Der Datenabruf soll elektronisch möglich sein, um nicht unnötig bürokratische und enorm zeitverzögernde Hürden aufzubauen.

 

Für Beschuldigte, die kein Vermögen haben und auf ALG II, Grundsicherung oder vergleichbare Sozialleistungen angewiesen sind, soll die Tagessatzhöhe auf 5 Euro begrenzt werden. So kann unter Berücksichtigung des Existenzminimums ein Einwirkungsübermaß und finanzielle Überforderung vermieden werden. Dies wirkt auch dem massiven Problem der Ersatzfreiheitsstrafen entgegen.

 

Der Beschuldigte soll im Anhang zum Strafbefehl schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass er aufgrund seiner der Staatsanwaltschaft unklaren finanziellen Situation die Möglichkeit hat, in einer Rückschrift einen Bescheid über die von ihm zum Zeitpunkt des Verfahrens erhaltenen Sozialleistungen beizufügen, sofern er diese beziehe.

 

Es soll zudem geprüft werden, inwieweit bundeseinheitliche Richtlinien zur sprachlichen Vereinfachung der Strafbefehle möglich beziehungsweise rechtssicher sind.

Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt bei Annahme 120/I/2023 (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

ASJ: Den Antrag 159/II/2022 haben wir mit dem Antragsteller überarbeitet und als eigenen Antrag der ASJ eingebracht, insoweit hat sich der bei Annahme unseres Antrages erledigt, sollte er nicht ohnehin zurückgezogen werden. 

–> Antrag 120/I/2023 Für eine faire Berechnung der Tagessätze als Geldstrafe im deutschen Strafrecht