Antrag 159/I/2023 Bürgerenergiegesellschaften rechtlich entfesseln

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Deutschen Bundestages und die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung werden aufgefordert,

  • sich innerhalb der Koalition für eine sachgerechtere Ausgestaltung der im Erneuerbare-Energien-Gesetz des Bundes benannten „Bürgerenergiegesellschaften” entsprechend der EU-Richtlinie 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 einzusetzen. Orientiert werden sollte sich dabei an dem 2021 im österreichischen Nationalrat beschlossenen Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzpaket, das die Bildung von Energiegemeinschaften erlaubt, die „über Grundstücksgrenzen hinaus Energie produzieren, speichern, verbrauchen und verkaufen können”[1].
  • in einem zum Zwecke dieses Vorhabens erarbeiteten Gesetzentwurf für den Bundestag „Energy Sharing”, also das „Recht der Gemeinschaft, den erzeugten Strom auch gemeinschaftlich zu verbrauchen”[2], zu erlauben. Mithin ist es nötig, die Wirtschaftlichkeit der beschriebenen Praktik zu fördern, indem Stromnebenkosten reduziert und/oder Prämien gewährt werden.
  • sich weiter dafür einzusetzen, dass der Zweck der Energiegemeinschaften in erster Linie nicht das Streben nach finanziellem Gewinn ist und dies in den Statuten der jeweiligen Gemeinschaft verankert wird oder sich aus der Ausgestaltung der Bürgerenergiegesellschaften durch den Gesetzgeber ergeben.

 

Empfehlung der Antragskommission:
Ablehnung (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Empfehlung FA X: Ablehnung.

Die Richtung ist zu begrüßen, aber die Formulierung zu vage. Ferner gab es in 2022 erhebliche Novellierungen in Energie- und Steuergesetzen. Vorschlag: Recherche der aktuellen steuerrechtlichen Situation bzgl. BEGs, Identifikation der zu modifizierenden Paragraphen, und konkrete Änderungsvorschläge, welche Steuern oder Abgaben wie zu reduzieren oder welche Förderung einzuführen ist. Zu Bedenken ist ferner, dass ein gewisser Gewinn notwendig ist, um die Investition in EE-Anlagen in annehmbarem Zeitraum zu amortisieren.