Die Mitglieder der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion werden aufgefordert, in geeignet erscheinender Weise dafür einzutreten, dass im § 573 Abs. 2 Satz 2 ff. BGB
in Nr. 2 ein Satz 2 angefügt wird: „Dies gilt nur, wenn der Vermieter zeitgleich eine vergleichbare Wohnung in fußläufiger Entfernung zur bisherigen Wohnung anbietet oder der Mieter zustimmt“.
Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: Rücküberweisung an Antragsteller (Konsens)
Fassung der Antragskommission:
Siehe Antrag 320/II/2022 Änderung zum § 573 BGB: Rücküberweisung an Antragsteller
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