Antrag 218/II/2022 Aufhebung oder Senkung von Einkommensanrechnungen auf Witwen-/Witwerrenten

Hinterbliebenenrenten werden künftig nicht mehr mit Erwerbs- und Erwerbsersatzleistung verrechnet. Zumindest ist der derzeitige Freibetrag bei Einkommensanrechnungen um 500 Euro zu erhöhen

 

Die Bundestagsfraktion wird aufgefordert sich für die Aufhebung oder Senkung von Einkommensanrechnungen auf Witwen-/Witwerrenten einzusetzen, um Altersarmut zu mindern und Ungleichbehandlungen von Arbeitnehmer*innen und Beamten/innen zu beseitigen.

Empfehlung der Antragskommission:
Vom Antragsteller zurückgezogen
Fassung der Antragskommission:

ASJ Berlin – Stellungnahme zu Antrag 218/II/2022 – Aufhebung oder Senkung von Einkommensanrechnungen auf Witwen-/Witwerrenten

Votum ASJ: Ablehnung

 

Begründung

Der Verlust des Partners bzw. der Partnerin ist für die Hinterbliebenen ein schmerzhafter Einschnitt, der sich oft auch in finanzieller Hinsicht auf das Leben der Betroffenen auswirkt. In dieser Situation hilft die Hinterbliebenenrente. Die Hinterbliebenenrente soll das Entgelt, das Einkommen oder den Unterhalt angemessen ersetzen, welche durch den Tod des Ehegatten/Lebenspartners entfallen ist. Um sich nicht allein darauf zu stützen, können Witwen und Witwer etwas zu ihrer Hinterbliebenenrente hinzuverdienen. Eigene Einkünfte wie Arbeitsentgelt oder Altersrente werden allerdings auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Ob und wieviel das vom Einkommen ist, hängt vom Nettobetrag ab. Ermittelt wird der aus dem Bruttoeinkommen durch den Abzug gesetzlich festgelegter Pauschalbeträge.

 

Der Antrag zielt darauf ab, die Anrechnung von eigenem Einkommen auf Witwen-/Witwerrenten aufzuheben bzw. abzusenken und Ungleichbehandlungen von Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen zu beseitigen. Diese Forderungen sind allerdings abzulehnen, eine Ungleichbehandlung trifft dabei nicht zu.

 

Eine Hinterbliebenenrente (Witwer/Witwenrente) bekommt, wer bis zum Tod des Partners mit ihm verheiratet war oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat. Die Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zu etwa 100 % wird die sog. „große Witwenrente“ nach altem Recht ausgezahlt. Sie beträgt 60 Prozent der Rente des Verstorbenen.

 

Eigenes Erwerbseinkommen oder die eigene Altersrente wird auf die Witwenrente angerechnet und verringert diese, sobald Freibeträge überschritten sind. Hier gibt es einen Unterschied zwischen altem und neuen Recht. Immer angerechnet werden Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, etwa die eigene gesetzliche Rente oder Arbeitslosengeld. Nur bei der Hinterbliebenenrente nach neuem Recht werden auch viele zusätzliche Einkommensarten angerechnet.

 

Das ermittelte Nettoeinkommen wird nur zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet – und das auch erst, nachdem ein monatlicher Freibetrag abgezogen wurde. In den alten Bundesländern beträgt er aktuell 950,93 Euro, in den neuen wegen des etwas geringeren Rentenwerts 937,73 Euro. Pro Kind mit Anspruch auf eine Waisenrente steigt der Freibetrag im Westen um 201,71 Euro, im Osten um 198,91 Euro. Nicht angerechnet werden auch bei Renten nach neuem Recht Erträge aus der Riester-Rente oder Bezüge aus einer Betriebsrente des Verstorbenen.

 

Es ist politisch nicht überzeugend, Hinterbliebene, die über eigenes Einkommen oder Einkommensersatz verfügen, besser zu stellen als diejenigen, die nur über die Hinterbliebenenrente verfügen. Diejenigen, die über höhere eigene Einkommen oder Einkommensersatzleistungen verfügen, würden bei einer Abschaffung oder Absenkung der Anrechnung profitieren, die Einkommensschere zwischen den „reichen“ und „armen“ Rentnern würde sogar steigen! Die bestehende Regelung ist moderat und lässt einen erheblichen Anteil des eigenen Einkommens anrechnungsfrei. Es ist eine ausgewogene Regelung, die sowohl die erarbeitete Rente des Partners schützt, aber auch den sozialen Bedarf berücksichtigt. Um Altersarmut zu verhindern, müssen nicht die besserverdienenden Rentner begünstigt werden, sondern vielmehr diejenigen, die kein anrechenbares Einkommen haben.

 

Eine Ungleichbehandlung zu den Regelungen für hinterbliebene Ehepartner von Beamten ist nicht gegeben. Wenn etwa ein Verstorbener eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat, besteht ein Anspruch auf Witwengeld. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Ehe im Regelfall mindestens ein Jahr gedauert hat. Die Höhe des Witwengeldes beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Partner erhalten hat, oder erhalten würde, wenn er am Todestag eine Pension bezogen hätte. Analog zur gesetzlichen Rente kann es einen Anspruch nach altem Recht geben, bei dem das Witwengeld 60 Prozent beträgt. Auch die Anrechnungsreglungen gelten entsprechend. Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen bestimmter Höchstgrenzen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden im Übrigen auch nicht auf die Witwenrente angerechnet.