Die sozialdemokratischen Mitglieder von Senat und Abgeordnetenhaus werden aufgefordert, bei in Zukunft auszuhandelnden Ergänzungen oder einer Neuverhandlung der Kooperationsvereinbarung zwischen Senat und landeseigenen Wohnungsunternehmen (LWU) die nachfolgenden Punkte umzusetzen. Förderungsbestimmungen bzw. die entsprechenden Gesetze zur Wohnraumversorgung sind in diesem Fall entsprechend anzupassen:
- Durch Einführung des 3. Fördermodells für mittlere Einkommen findet keine Herabsetzung der Quoten für den 1. und 2. Förderweg statt.
- Innerhalb des S-Bahnrings neu geschaffener Wohnraum wird zu mindestens 60 % nach der 1. Förderstufe, der restliche Wohnraum nach 2. Förderweg gefördert.
- Für das übrige Stadtgebiet müssen mindestens 50 % des Neubaus nach dem 1. Förderweg beantragt werden, insgesamt 25 % nach 2. und 3. Förderstufe.
- Für die Bewirtschaftung des Bestands wird eine Anhebung der bestehenden Quote von 63 auf 75 Prozent angestrebt. Quoten von über 85 % pro Quartier sind auszuschließen.
- Der Bau von Eigentumswohnungen ist auch weiterhin nicht Aufgabe von LWU.
- Weder findet eine Privatisierung von LWU noch eine Teilprivatisierung ihrer Bestände mit dem Ziel eines späteren Abverkaufs statt.
- Die nach Wegfall des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (sogenannter Mietendeckel) zum Mieter*innenschutz ergriffenen Maßnahmen (Regelungen zum Umgang mit abgesenkten Mieten, Begrenzung von Mieterhöhungen in Bestandsmietverhältnissen, Beschränkungen bei der Wiedervermietungsmiete) werden auch über 2025 hinaus weitergeführt.
- Die Maßnahmen zur Begegnung gestiegener Energiepreise und Lebenshaltungskosten (Mietenstopp und Kündigungsmoratorium) werden wegen der weiterhin hohen Inflation über 2023 hinaus vorerst bis Ende 2024 fortgeführt.
- Eine Vergabe landeseigener Grundstücke zur Schaffung neuen Wohnraums erfolgt nur noch an LWU.
- Der gestiegene Bedarf an Eigenkapital für die Schaffung bezahlbaren Wohnraums wird durch direkte Zuführungen über den Haushalt gedeckt; notwendige Mittel für eine sozialverträgliche energetische Sanierung sollen aus dem Sondervermögen Klima fließen. Eine Querfinanzierung beider Aufgaben über Mieterhöhungen wird ausgeschlossen.