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Antrag 49/II/2023 Wickeltische in öffentlichen Gebäuden und in der Gastronomie gesetzlich garantieren

18.08.2023

Wir fordern eine gesetzlich garantierte Einrichtung von Wickeltischen in öffentlichen Gebäuden und vor allem in der Gastronomie.

 

1. In öffentlichen Gebäuden des Landes und der Bezirke, in denen Publikumsverkehr herrscht, soll zukünftig ein für alle Geschlechter zugänglicher Wickeltisch (inkl. angemessener Beleuchtung und säuglingsgerechter Temperierung bzw. mit Wärmelampe) zur Verfügung stehen. Dies soll in einer gesetzlichen Selbstverpflichtung verbindlich geregelt sein.

 

2. In der Gastronomie soll sichergestellt sein, dass Babys zukünftig zuverlässig gewickelt werden können und Eltern dadurch beruhigt zu Gast sein können. Die Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes soll entsprechend geändert und zukünftig jene Gastronomiebetriebe in die Pflicht nehmen, die auch heute schon einer Toilettenpflicht unterliegen:

 

  • Für Gastronomiebetriebe über 50 m2 Schank- und Speiseraumgrundfläche oder mit 10 bis 249 Sitzplätzen sehen wir zukünftig mindestens einen Wickeltisch in angemessener Beleuchtung und säuglingsgerechter Temperierung bzw. mit Wärmelampe vor. Der Wickeltisch kann als platzsparender Klapptisch ausgeführt werden. Dieser Wickeltisch kann in einem sanitären Multifunktionsraum ohne Geschlechtertrennung erfüllt werden. Sollte diese Erfüllung in einem Raum mit Geschlechtertrennung stattfinden, so ist jeweils ein Wickeltisch in den Räumlichkeiten aller Geschlechter zu erfüllen. Die Investitionskosten liegen bei ca. 200-300 EUR.
  • Für Gastronomiebetriebe mit 250 Sitzplätzen oder mehr erfolgt die Festsetzung im Einzelfall, wobei die Regelungen aus 10 bis 249 Sitzplätzen nicht unterschritten werden dürfen.
  • Für Gastronomiebetriebe mit geteilter Toilettenanlage, bspw. in Einkaufszentren, in Markthallen oder in Bahnhöfen, ist die Anzahl der Einzelsitzplätze bzw. die Schank- und Speiseraumgrundfläche zu addieren.
  • Für die Erfüllung im Bestand ist eine Übergangsfrist von 1 Jahr angemessen. Für Neubauten oder für Neueröffnungen mit Sanierung der Sanitäranlagen ist eine Übergangsfrist ausgeschlossen und die gesetzliche Regelung greift sofort. Die gesetzliche Verpflichtung greift auch sofort, wenn eine Nachrüstung für die Sicherstellung der Barrierefreiheit in Bezug auf die Toilettenanlagen ansteht. Sachlich begründete Ausnahmegenehmigungen, bspw. aus feuerpolizeilichen Gründen oder aus Gründen des Denkmalschutzes, sind für 25 Jahre in die Hände der Bezirke zu legen.
  • Gastronomiebetriebe, in denen aus Gründen des Jugendschutzes oder des Nichtraucherschutzgesetzes die Anwesenheit von Säuglingen ausgeschlossen ist, sind von entsprechenden Vorschriften zu befreien.
  • Sollten die baulichen Gegebenheiten die Anbringung einer fest installierten Wickelunterlage verhindern, sind die Gastronomiebetriebe verpflichtet, eine stabile, aber mobile Wickelunterlage (Schaumstoff, Wickelbrett) und Einweg- Wickelunterlagen vorzuweisen.
  • Die sozialdemokratischen Mitglieder in Senat und Abgeordnetenhaus werden aufgefordert, über den Landeshaushalt ein Landesförderprogramm zur Anschubfinanzierung von Wickeltischen aufzulegen.

 

Antrag 37/II/2023 Eine grüne und offene Mitte für Berlin!

18.08.2023

Im Herzen der Berliner Stadtmitte, zwischen Fernsehturm und Spree, befindet sich das 7,2 Hektar große Rathaus- und Marx-Engels-Forum. Geprägt ist diese Fläche nicht nur durch historische Gebäude wie die Marienkirche und das Rote Rathaus, sondern auch durch eine starke Bodenversiegelung und wenig Grün. In einem breiten Bürger*innendialog von 2015 bis 2021 verständigten sich die über 10.000 Teilnehmenden auf zehn Bürger*innenleitlinien, um den Ort erholsamer, bürger*innennäher und klimaresilienter zu gestalten. Ein Planungswettbewerb förderte anschließend einen passenden Entwurf für die Neugestaltung der Fläche zu Tage. Die Vorplanung ist bereits abgeschlossen, Ende 2024 soll mit bauvorbereitenden Maßnahmen begonnen werden. Gebaut werden würde voraussichtlich bis 2030. Die Kosten des Projekts belaufen sich auf 33,9 Millionen Euro, von denen ca. 20 Millionen Euro von der GRW-Bundesförderung getragen werden. Nun droht das Projekt allerdings zu scheitern. Mit dem neuen schwarz-roten Senat verschwand die Unterstützung für das langjährige Vorhaben. Statt einer offenen Fläche, spricht sich die Berliner CDU für die Bebauung des Areals aus, um die „historische Struktur der Berliner Mitte wieder sichtbar zu machen“ (Wahlprogramm der CDU zu den Wahlen 2021 und 2023). Die SPD-Fachgruppe hat sich in den Koalitionsverhandlungen nicht mit ihrem Vorschlag durchgesetzt, das Projekt zügig umzusetzen. Taucht das Projekt nicht im Doppelhaushalt 2024/2025 auf, müsste der Planungsprozess abgebrochen werden, was möglicherweise zum Abbruch des Projekts führen würde.

 

Ein Scheitern des Projekts wäre in vielerlei Hinsicht fatal für Berlin. Der fortschreitende Klimawandel erfordert dringend Anpassungsmaßnahmen, um Hitzewellen und Starkregenereignisse abzufedern. Die geplante offene Mitte begegnet diesen beiden Herausforderungen mit zusätzlichen 160 schattenspendenden Bäumen und einer neu entsiegelten Fläche von 5000qm, auf der Regenwasser versickern kann. Welche klimatische Bedeutung das Areal hat, zeigt auch der Berliner Umweltatlas, in dem das Areal als Fläche höchster Schutzwürdigkeit ausgegeben wird. Das Projekt abzubrechen, wäre ein herber Schlag für den klimaresilienten Umbau unserer Stadt.

 

Öffentlich zugängliche Flächen bieten wichtige Begegnungsräume für alle Menschen. Damit sie gerne genutzt werden, müssen sich diese Räume ständig im Sinne der Bürger*innen weiterentwickeln. Im Entwurf sind ein Spielplatz, Flächen zur Freizeitgestaltung für Jugendliche und Erwachsene und ein neu gestalteter Rathausplatz als Forum der Demokratie geplant. So kann das Areal zu einem Ort des Austausches für alle Alters- und Interessensgruppen wachsen. Mit den Bebauungsplänen der CDU wäre dieser offene Raum bedroht, der öffentliche Zugang wäre mutmaßlich eingeschränkt.

 

Eine lebendige Demokratie zeichnet sich dadurch aus, dass Menschen das Gefühl haben, eingebunden zu sein in die Entscheidungsprozesse. Umso fataler ist es jedoch, wenn diese Menschen das Gefühl haben, dass ihre Beiträge und Teilnahme an Beteiligungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Es wäre aus demokratischer Sicht sehr bedenklich, wenn die über 10.000 Teilnehmenden mit ihren Ideen zur Neugestaltung des Rathaus- und Marx-Engels-Forums schließlich nicht gehört würden und ein neuer Ideenwettbewerb ohne eine solch breite Beteiligung in der Bevölkerung ausgelobt werden würde.

 

Zudem wurden bereits kostenintensive Planungsleistungen erbracht. Beim Abbruch des Projekts müssten Verträge mit den Planungsbüros gekündigt werden, was Entschädigungsklagen nach sich ziehen könnte. Somit kann im Falle des Planungsabbruchs auch von einem finanziellen Schaden ausgegangen werden.

Aus diesen Gründen fordern wir,

  • dass die SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus und der Senator für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen sich in den Haushaltsverhandlungen mit aller Kraft dafür einsetzen, dass die Finanzierung und damit der Fortbestand des Projekts gesichert werden.
  • dass die SPD Berlin sich für die Fortsetzung der Neugestaltung des Rathaus- und Marx-Engels-Forums im Sinne einer klimaresilienten und bürger*innennahen Stadtmitte stark macht und dabei eine Bebauung der Fläche entschieden ablehnt.

 

Antrag 108/I/2023 Denk-Mal barrierefrei – Denk mal an und für alle Menschen

27.04.2023

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) gilt seit 2008 in Deutschland im Rang eines Bundesgesetzes und hat Bindungswirkung für sämtliche staatliche Stellen. Zu den garantierten Menschenrechten laut UN-BRK gehört die grundsätzlich zu schaffende Barrierefreiheit. Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen dann, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ist daher in § 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr verankert: „Zivile Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden.“ Gemäß dieser Soll-Vorschrift ist barrierefreies Bauen der Regelfall. Davon kann nur in besonderen Fällen abgewichen werden, nämlich dann „wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden.“ Leider ist in der politischen und baulichen Praxis viel zu häufig eine Umkehr dieses menschenrechtlich gebotenen und gesetzlich verankerten Regel-Ausnahme-Verhältnisses wahrzunehmen.

 

Die Bundesländer sind im Rahmen ihrer föderalen Zuständigkeiten unmittelbar an die verbindlichen Vorgaben der UN-BRK gebunden und zu ihrer Umsetzung verpflichtet. Aus diesem Grunde haben sie in der Regel eigene Landesbehindertengesetze geschaffen. Für Berlin gilt das am 16. September 2021 vom Abgeordnetenhaus beschlossene und am 7. Oktober 2021 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Land Berlin (Landesgleichberechtigungsgesetz – LGBG) als rechtliche Grundlage der Politik für Menschen mit Behinderung in all ihrer Vielfalt (§ 3 LGBG).

 

Das LGBG ist inklusionspolitisch von zentraler Bedeutung. Es verpflichtet den Berliner Senat und die öffentlichen Stellen, in Umsetzung der UN-BRK und gemäß Artikel 11 der Verfassung von Berlin den vollen, wirksamen und gleichberechtigten Genuss aller Rechte durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Das LBGB garantiert den Berliner*innen mit Behinderungen das Recht auf eine umfassende Barrierefreiheit (§ 4) und die Teilhabe in allen Lebensbereichen (§ 11).

 

Auch der Denkmalschutz hat die Einhaltung der Menschenrechte zu gewährleisten

Die UN-Behindertenrechtskonvention verlangt die Umsetzung des konventionsübergreifenden Prinzips der Inklusion. Unbestritten ist, dass ein wichtiges Ziel der Denkmalschutzgesetze die sinnvolle Nutzung eines Denkmals ist. Sie ist häufig Überlebensbedingung und kann von der Barrierefreiheit abhängen. Bundes- und landesrechtliche Bestimmungen bilden daher ein Schnittstelle zwischen Barrierefreiheit und Denkmalschutz. Bei der Ausübung des eingeräumten Ermessens in der Entscheidungsfindung sind die Belange von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen. Ja nach Bundesland sind die entsprechenden Klauseln für das Ermessen aber unterschiedlich – Berlin hat hier noch erheblichen Nachholbedarf.

 

Der Denkmalschutz stellt vor diesem Hintergrund der UN-BRK keinen nur für sich zu betrachtenden isolierten Gesetzeszweck dar. Vielmehr geht es gerade bei baulichen Anlagen um die Erhaltung im Interesse der Allgemeinheit (vergleiche § 2 Absatz 2 DSchG). Menschen mit Behinderungen sind Teil der Allgemeinheit und daher auch beim Denkmalschutz selbstverständlich mitzubeachten (vgl. Artikel 3 UN-BRK).

 

Denkmalschutz und Denkmalpflege ist Aufgabe der einzelnen Bundesländer. Entsprechend unterschiedlich sind die erlassenen Denkmalschutzgesetze, die Organisationsformen und der Aufbau der Behörden im Bereich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege – und auch die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen in den jeweiligen Denkmalschutzgesetzen der Länder. Grundsätzlich ist der Denkmalschutz Thema bei barrierefreien Umgestaltungen von Denkmalen im Bestand aber auch bei neuen An- und Erweiterungsbauten sowie bei Neubauten in der Umgebung von Denkmalen. Das Verhältnis von Denkmalschutz und Barrierefreiheit ist ein immer wieder auftretender politischer Dauerkonflikt. Ursächlich ist u.a., dass die Bundesländer in ihren Denkmalschutzgesetzes die Verpflichtungen der UN-BRK noch nicht ausreichend aufgegriffen haben. Dies gilt auch für Berlin.

 

Das am 24. April 1995 vom Berliner Abgeordnetenhaus beschlossene Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin – DSchG Bln) ist bis heute im Wesentlichen unverändert. Zumindest wurden hinsichtlich der Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen in ihrer Vielfalt im September 2021 im § 11 die Wörter „mobilitätsbehinderter Personen“ durch die Wörter „von Menschen mit Behinderungen“ ersetzt. Weitaus klarer und umfassender garantiert das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz (NDSchG) die Rechte von Menschen mit Behinderungen: „“Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal ist zu genehmigen, soweit … ein öffentliches Interesse anderer Art, zum Beispiel … die Berücksichtigung der Belange von alten Menschen und Menschen mit Behinderungen, das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt und den Eingriff zwingend verlangt.“

 

Noch 2021 haben sich Senat und Abgeordnetenhaus gegen die Aufnahme von Rechten von Menschen mit Behinderungen in ihrer Vielfalt entschieden. Die vom Land Berlin mit der Begleitung der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention beauftragte „Monitoring-Stelle Berlin“ hatte angesichts der Novellierung des DSchG Bln 21 auf der Grundlage der Ergebnisse einer Normenprüfung des Denkmalschutzgesetzes auf notwendige rechtliche Änderungsbedarfe hingewiesen. Auch seitens der SPD-Politik wurden Vorschläge zur Verbesserung der Rechte und vor allem der Lebensqualität im Alltag negiert.

 

Wir fordern

1. eine zügige Novellierung des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin, u.a. in Bezug auf:

 

§ 7 Landesdenkmalrat

Zugänglichkeit ist ein zentraler Belang für die Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen. Der weitest mögliche Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Denkmälern ist in der UN-BRK explizit vorgegeben (Artikel 30 Absatz 1 c). Auf Grundlage der allgemeinen Verpflichtung aus Artikel 4 Absatz 3 UN-BRK braucht es dringendst der partizipatorischen Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in diesbezügliche Entscheidungsprozesse. Die Vertretung von Menschen mit Behinderungen als Expert*innen in eigener Sache sollte daher im Landesdenkmalrat gesetzlich etabliert werden. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass Abwägungsentscheidungen zwischen der Barrierefreiheit als öffentlichem Belang und Denkmalschutzbelangen oftmals nach einem angemessenen Ausgleich widerstreitender Interessen durch kreative Lösungen im Einzelfall verlangen und daher dringendst entsprechender Expertise dringend bedürfen.

 

§ 11 Absatz 1 und 6 DSchG (Genehmigungspflichtige Maßnahmen)

 

Aus den Vorgaben aus Artikel 9 (Zugänglichkeit) als auch aus Artikel 30 (Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport) UN-BRK ergeben sich besondere Anforderungen an die Zugänglichkeit denkmalgeschützter Gebäude und Einrichtungen. Durch explizit geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Denkmälern und Stätten von nationaler Bedeutung erhalten. Bei Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, muss eine gleichberechtigte Nutzbarkeit für Menschen in aller Vielfalt mit und ohne Behinderungen gesetzlich avisiert werden.

Folglich ist gesetzlich sicherzustellen, dass die Belange von Menschen mit Behinderungen bei einschlägigen Abwägungsentscheidungen hinreichend beachtet werden. Die gleichberechtigte Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen stellt eine Menschenrechtsfrage von Verfassungsrang dar und ist daher auch ausdrücklich als überwiegender öffentlicher Belang in § 11 Absatz 1 DSchG zu normieren und in § 11 Absatz 6 DSchG klarzustellen. § 11 Absatz 6 DSchG muss die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung von Denkmälern als Grundsatz formulieren, von dem nur in besonders begründeten Fällen abgewichen werden kann. Ausnahmen aufgrund der tatsächlichen physischen Gegebenheiten sind im Einklang mit dem Machbarkeitsvorbehalt nach dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck und der Systematik von Artikel 30 Absatz 1 c) UN-BRK möglich so weit die faktische Realisierbarkeit im Rahmen der verfügbaren Ressourcen nicht gegeben ist.

 

§ 13 Absatz 1 DSchG (Wiederherstellung; Stilllegung)

Aufgrund der bezüglich § 11 DSchG bereits ausgeführten Gründen sowie insbesondere hinsichtlich der staatlichen Verpflichtung zum Abbau von Barrieren auch im Denkmalbestand (gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 a) UN-BRK) ist es sinnvoll und zweckmäßig, bei ohnehin aus Sicht des Denkmalschutzes erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen zugleich Verbesserungen hinsichtlich der Zugänglichkeit des wiederherzustellenden Denkmals für Menschen mit Behinderungen zu verwirklichen.

 

§ 15 DSchG (Öffentliche Förderung)

Aufgrund der zu § 11 DSchG bereits ausgeführten Rechtsgründen ist es insbesondere auch aufgrund der allgemeinen staatlichen Verpflichtung zum Ergreifen geeigneter Maßnahmen (vergleiche Artikel 4 Absatz 1 UN-BRK) sinnvoll und zweckmäßig, die staatliche Förderung von Denkmalschutzmaßnahmen mit Anforderungen an die Barrierefreiheit bzw. die Vornahme angemessener Vorkehrungen zu verknüpfen und die Möglichkeit hierzu in Form einer gebundenen Ermessensentscheidung explizit gesetzlich zu verankern.

 

2. eine Überwindung des in der Politik noch viel zu häufig anzutreffenden „politischen Silo-Denkens“. Es braucht eine stärkere Gewährleistung u.a. der gesetzlich verankerten frauen- und menschenrechtlichen Querschnittsaufgaben wie es die UN-Behindertenrechtskonvention und die Frauenrechtekonvention (CEDAW) erfordert. Diese sind Maßstab für jedes Gesetz, jede Richtlinie, jede Verordnung einer jeder Regierung und Parlamentes auf allen föderalen Ebenen. Hierfür sind entsprechende Kompetenzschulungen vorzusehen.

 

3. die Einbeziehung von Expert*innen bzw. Sachverständigen zum Barrierefreien Bauen. Dem hier noch zu beobachtendem eklatantem Fachkräftemangel für „Design für all“ ist aktiv durch Aus-, Fort- und Weiterbildung entgegenzuwirken. Entsprechende Förderprogramme sind aufzulegen, entsprechende Fachstellen auf allen behördlichen Ebenen der Verwaltung sind zu schaffen und zu finanzieren.

 

4. einen inklusiven Eingangsbereich für das Museum für Naturkunde als aktuelles Beispiel

Etliche der oben beschriebenen unzureichenden Gewährleistungen der Rechte von Menschen mit Behinderungen führen aktuell und vor allem künftig jahrzehntelang andauernden gravierenden Benachteiligungen und Diskriminierungen von Menschen mit Beeinträchtigungen. Aufgrund des demographischen Wandels ist hier mit einer deutlichen Zunahme zu rechnen.

 

Der Zukunftsplan des Museums für Naturkunde zielt unter anderem darauf ab, den historisch begründeten Campusgedanken des im Laufe der 1870er und 1880 erstellten Wissenschaftsforum für Forschung, Lehre und Wissenstransfer (drei Gebäude) in die Gegenwart zu überführen und die Außenflächen der Liegenschaft so umzugestalten, dass ein aktiver Austausch zwischen Besuchenden aus Berlin und der ganzen Welt und Mitarbeitenden auch hier wieder möglich werden kann. Bewilligt sind u.a. für die Sanierung des Museumsgebäudes Zuwendungen von Bund und Land in Höhe von 660 Millionen Euro – Steuergeld, welches von Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen gezahlt worden ist.

 

Das Museum für Naturkunde möchte mithilfe des Zukunftsplans erreichen, ein inklusives offenes und integriertes Forschungsmuseum zu werden. Zu diesem Zweck soll der historische Haupteingang umgestaltet werden, so dass alle Besuchenden auf dem gleichen Wege das Museumsinnere erreichen können. Dabei geht es nicht nur um das Überwinden der großen Haupttreppe, sondern auch das der zahlreichen weiteren Stufen die außen wie innen folgen.

 

Die aktuelle Position des Gartendenkmalamtes sieht allerdings ein anderes Konzept vor. Eine Erweiterung des Eingangsbereichs in den Vorplatzbereich wird abgelehnt, was bedeutet, dass das Recht von Menschen mit Beeinträchtigungen auf Barrierefreiheit verwehrt ist. Ihnen wird mit dieser Entscheidung nicht erlaubt, das Museum für Naturkunde „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“ zu betreten.

 

Dies ist ein gesellschaftspolitischer, keineswegs nur ein behindertenpolitischer Skandal. Öffentlichkeit bzw. Gesellschaft wird heute anders definiert als im späten 19. Jahrhundert. Damals war es noch gang und gäbe, dass Menschen mit Beeinträchtigungen, seien es Behinderungen in der Mobilität oder den Kommunikationsformen, sei es wegen Kinderwagen, Rollstühle oder Rollatoren, in der Planung neuer Gebäude nicht vorkamen, ja sie teilweise auch bewusst exkludiert wurden. Ihnen blieb es damals verwehrt, am öffentlichen Leben und Kulturangebot in voller Gänze teilzuhaben. Ein solcher Missstand darf sich heute nicht wiederholen: Neue Gebäude sind inklusiv zu planen und historische Gebäude entsprechend baulich barrierefrei zu verändern.

 

Unverständlich ist auch, dass Gebäudesubstanz vor dem immateriellen aber wesentlichen historischen Auftrag, das Wissen in die breite Öffentlichkeit hineinzutragen, gestellt wird.

 

Im Juni 2023 wird der laufende Architekturwettbewerb zum Abschluss kommen. Um eine attraktive und den Denkmalbestand respektierende Lösung zu finden, wurde die Umgestaltung des Portals als zentraler Bestandteil in diesen aufgenommen. Ein Ideenteil wird den teilnehmenden Büros die Möglichkeit geben, kreative Entwürfe einreichen zu können. Bisher hat das Landesdenkmalamt im Vorfeld des Wettbewerbs jedoch lediglich seitlichen Anrampungen zugestimmt. Eine Lösung für die Überwindung der weiteren Stufen konnte nicht gefunden werden. Andere Lösungsansätze für die Umgestaltung wurden abgelehnt, da der Eingriff in die Bausubstanz oder in das Gartendenkmal zu groß und die Maßnahme daher nicht mit der Kunst- und Baudenkmalpflege vereinbar sei.

 

Ein Blick auf die ersten beiden Bauabschnitte und die Pläne für den laufenden 3. Bauabschnitt zeigt, wie verantwortungsvoll mit dem Denkmalbestand und der Historie bislang umgegangen worden ist. Es wurde stets dafür Sorge getragen, so substanzschonend wie möglich vorzugehen. Der Haupteingang nimmt jedoch eine besondere Stellung ein. Er soll für ein inklusives und integratives Museum stehen und gleichzeitig ein Statement mit Vorbildcharakter für eine inklusive Gesellschaft werden. Daher ist es von essenzieller Bedeutung, die Rechte von Menschen mit Beeinträchtigungen höher einzustufen als den Schutz wertvoller historischer Bausubstanz. Noch verhindert das Landesdenkmalamt Architektur und Außenanlagen inklusiv umzugestalten und zukunftsfähig zu machen.

 

5. Ein Förderprogramm zur Ermöglichung von mehr Klagen zur Erreichung der Barrierefreiheit

Es braucht ein Mehr an gerichtlichen Entscheidungen zur Barrierefreiheit. Während es – soweit ersichtlich – kaum Entscheidungen gibt, in denen das Fehlen barrierefreier Einrichtungen gerügt wird, zeigt sich umgekehrt eine großzügige denkmalschutzrechtliche Genehmigungspraxis. Auch zur gerichtlichen Durchsetzung von Barrierefreiheit braucht es neuaufzulegender Förderprogramme.

 

 

Antrag 38/I/2023 Für mehr Raum für Kinder und Jugendliche bei der kooperativen Baulandentwicklung

27.04.2023

Die Mitglieder des Senats von Berlin und die sozialdemokratischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses setzen sich dafür ein, dass die Kennwerte für Kita- und Grundschulkinder im Quartier im Rahmen der kooperativen Baulandentwicklung erhöht und der jeweiligen Situation des Sozialraums angepasst werden, um dem stetigen Mehrbedarf an Kita- und Grundschulplätzen, insbesondere in den Außenbezirken, entgegen zu wirken.

Antrag 36/I/2023 Einführung eines Baulückenkatasters für Berlin

27.04.2023

Der Senat wird aufgefordert, ähnlich wie in anderen Großstädten Deutschlands unter sozialdemokratischer Führung (Gelsenkirchen, Essen, Hamburg, etc.), ein Berliner Baulückenkataster zu erstellen.
Dieses Kataster soll öffentlich einsehbar sein und es soll Baulücken und Flächen im privaten und öffentlichen Besitz erfassen, die für eine künftige Bebauung zur Verfügung stehen.

 

Darin sollten auch die Grundstücke im bezirklichen Fachvermögen, die für eine weitere öffentliche Nutzung nicht mehr notwendig sind, verfallene und leerstehende Gebäude aufgenommen werden.