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Antrag 33/I/2022 Social Entrepreneurship fördern: Start-Up-Förderung für Sozialunternehmen

17.05.2022

Die Mitglieder der SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin werden gebeten, im Rahmen der Start-Up-Agenda 2022 geeignete Instrumente für die Förderung von Start-Ups von Sozialunternehmen festzuschreiben. Dabei ist zu prüfen, inwiefern Social Entrepreneurship in der Frühphase direkt gefördert werden kann.

Antrag 34/I/2022 Ein Gesetz für mehr Unternehmenstransparenz im digitalen Raum

17.05.2022

Digitalunternehmen, also Unternehmen wie Online-Plattformen oder Soziale Medien, wie sie im europäischen Gesetz über digitale Dienste definiert sind, unterliegen bisher nur wenigen Transparenzpflichten über ihre Arbeit. Aus diesem Grund fordern wir die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundestages sowie die Mitglieder der S&D Fraktion des Europäischen Parlaments dazu auf, neue Berichtspflichten für Digitalunternehmen zu schaffen. Diese neuen Berichtspflichten sollen schon bestehende Berichtspflichten in der DSGVO oder den neuen europäischen Gesetzen über digitale Dienste und Märkte ergänzen und weiter ausbauen. Um insbesondere Start-ups sowie kleine und mittlere Unternehmen nicht zusätzlich zu belasten, sollen diese von den neuen Regelungen ausgenommen werden.

 

Im Einzelnen fordern wir:

  • Die europäische Corporate Social Responsibility (CSR) Richtlinie muss um die Herausforderungen der Digitalisierung ergänzt werden. Durch Aufnahmen von Corporate Digital Responsibility (CDR) – Kriterien wollen wir für Digitalunternehmen neue Berichtspflichten zu ihrer Arbeit im digitalen Raum schaffen. Diese neuen Berichtspflichten sollen sich an den schon bestehenden Nachhaltigkeitsberichtspflichten orientieren. So sollen zukünftig mehr Informationen über die Arbeit dieser Unternehmen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Digitalunternehmen sollten unter anderem darüber berichten, was sie für Verbraucherdaten sammeln, unter welchen Bedingungen ihre KI-Systeme funktionieren, wie divers ihre Entwicklungsteams sind oder welche Schulungsangebote sie zu diesen Themen für Mitarbeitende anbieten. Neben den Berichten sollten Digitalunternehmen auch etwaige Daten zur Verfügung stellen, damit die Berichte durch externe und unabhängige Dritte verifiziert werden können. Sollten die Berichte Mängel der Unternehmen in Bezug auf die Einhaltung der Berichtspflichten aufweisen, müssen diese zeitnah abgestellt werden. Nicht einhalten der Berichtspflichten oder Nicht-Abstellung von Mängeln muss streng sanktioniert werden.
  • Weiterhin müssen Digitalunternehmen interne Beauftragte ernennen, die Externen als Ansprechperson fungieren und die Berichtspflichten im Unternehmen durchsetzen und überwachen.
  • Digitalunternehmen müssen darüber hinaus im Zuge der neuen Regelung auch dazu verpflichtet werden, bei der Einführung und Entwicklung neuer digitaler Dienste und Produkte eine sogenannte Folgenabschätzung durchzuführen. In diesem Bericht sollten die Tragweite und mögliche entstehende Auswirkungen der neuen digitalen Dienste und Produkte auf die Gesellschaft analysiert werden. Die Folgenabschätzungen müssen öffentlich zugänglich und überprüfbar sein sowie Maßnahmen enthalten, wie potenzielle negative Auswirkungen neuer digitaler Dienste und Produkte vermindert werden können.

 

Antrag 36/I/2022 Wohnen muss für Arbeitnehmer*innen bezahlbar sein!

17.05.2022

Die SPD setzt sich durch Umsetzung der folgenden Maßnahmen dafür ein, dass Arbeitnehmer*innen mehr bezahlbarer Wohnraum zur Verfügung steht und der soziale Wohnungsbau in Deutschland gestärkt wird:

 

  • Förderung von Werkswohnungen und Mitarbeiter*innen-Wohnungen: Der gemeinwohlorientierte Wohnungsbau durch Unternehmen für ihre Mitarbeiter*innen muss gefördert werden. Dazu soll das Konzept in das „Bündnis für bezahlbares Wohnen“ aufgenommen, der Dialog mit Unternehmen gesucht und ggf. steuerliche Anreize verstärkt werden, um das Modell wieder erfolgreich zu machen. Voraussetzung für eine Förderung müssen die langfristige Sicherung der Gemeinwohnorientierung sowie der Insolvenzschutz sein.
  • Werkswohnungsbau durch den Bund und seine Beteiligungen: Auch beim Bund und seinen unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen arbeiten viele Beschäftigte mit kleinen und mittleren Einkommen. Der Bund ist daher gefordert, selber Werkswohnungen zu errichten. Dafür sollte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) als Baudienstleister tätig werden. Werkswohnungsbau soll auch bei Mehrheitsbeteiligungen des Bundes (z.B. Bahn AG) betrieben werden, bei Minderheitsbeteiligungen (z.B. Post AG oder Flughafen BER) hat der Bund seinen Einfluss geltend zu machen.
  • Investitionsoffensive für den sozialen Wohnungsbau und gemeinnütziges Bauen: Es braucht erhebliche staatliche Investitionen in die Entwicklung von bezahlbarem Wohnraum für Normal- und Geringverdienende. Eine Kapitaldeckung der Rente darf es nur durch Investitionen der Rentenversicherungen in den gemeinwohlorientierten Wohnungsbau geben. Für diese Investitionen müssen zusätzliche Bundeszuschüsse genutzt werden.
  • Wohngeld erhöhen: Geringverdienende Arbeitnehmer*innen müssen alle vom Instrument des Wohngelds profitieren können. Dazu muss das Wohngeld als Sozialleistung gestärkt werden und mehr Menschen zur Verfügung stehen. So können individuelle Härten für arbeitende Haushalte bei Wohn- und Mietkosten solidarisch abgefedert werden.
  • Mietenwahnsinn stoppen: Die Eskalation des Mietmarkts geht vor allem zu Lasten von Arbeitnehmer*innen. Deshalb muss es eine Kappungsgrenze für den Anstieg von Mieten in angespannten Märkten geben. Diese Kappungsgrenze sollte an die Tariflohnentwicklung gekoppelt sein. Der Anteil der Miete am verfügbaren Haushaltseinkommen darf nicht weiter steigen.

 

Antrag 37/I/2022 Neue Wohnungsgemeinnützigkeit & Gemeinwohlwohnung einführen, um bezahlbaren Wohnraum zu schaffen und zu erhalten

17.05.2022

Wir fordern die SPD Bundestagsfraktion und die SPD Mitglieder der Bundesregierung auf, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung folgender Konzepte zu schaffen:

 

1. Neue Wohnungsgemeinnützigkeit (NWG)

Durch die NWG wird die Bindungswirkung, die beim Neubau von sozialem Wohnungsbau durch einen Finanzierungsanreiz (Zuschuss, Zinssubvention, Förderdarlehen etc.) erreicht wurde, mithilfe einer Steuerbefreiung für das (gemeinnützige) Wohnungsunternehmen dauerhaft gesichert. Zur Erlangung des Status als steuerbegünstigte Körperschaft müssen Satzung oder Gesellschaftsvertrag gesetzlich normierte Inhalte zur selbstlosen, ausschließlichen und unmittelbaren Zweckverwirklichung sowie zur Mittelverwendung und Vermögensbindung enthalten. Neben der Einhaltung dieser satzungsmäßigen Voraussetzungen muss die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet

 

sein und den Bestimmungen der Satzung entsprechen. Indem die Gemeinnützigkeit die gesamten Bestände der betreffenden Wohnungsunternehmen erfasst, werden diese Wohnungen – und alle weiteren, die im Rahmen von sozialem Wohnungsneubau hinzukommen – faktisch einer unbefristeten Bindung hinsichtlich Mietpreis und Belegung unterworfen. Die Gemeinnützigkeit setzt am Unternehmen und nicht am Objekt an. Sie geschieht auf freiwilliger Basis. Die Sozialbindung ist daher dauerhaft möglich; sie wird nicht durch die bisherige Rechtsprechung zur Höchstdauer der Sozialbindung beschränkt. Da jedoch weder eine natürliche Person noch ein Gegenstand in diesem Sinne gemeinnützig sein kann und ein Großteil des Wohneigentums in Deutschland nicht von juristischen Personen gehalten wird, bedarf es eines Instrumentes, das auch Privatvermieter*innen einen Anreiz gibt, sozialen Wohnraum zu schaffen: die Gemeinwohlwohnung. 

 

2. Gemeinwohlwohnungen

Das Konzept der Gemeinwohlwohnung setzt bei Privateigentümer*innen an und kann auf einzelne Wohnungen angewendet werden. Privateigentümer*innen können ihre vermieteten(n) Wohnunge(n) zu Gemeinwohlwohnungen umwidmen lassen.

Folgende Merkmale sollen für die Gemeinwohlwohnungen gelten:

  • Mietverzicht: Miete mindestens 15 Prozent unter ortsüblicher Vergleichsmiete
  • Wohnberechtigung: für Haushalte mit Wohnberechtigungsschein
  • Dauerhafte Bindungswirkung: für jeweils mindestens zehn Jahre
  • Steuerliche Besserstellung: bei der Ertragbesteuerung für die entsprechenden Wohneinheiten

 

Antrag 38/I/2022 Verbot möblierter Wohnungen in Gebieten mit angespannter Wohnlage

17.05.2022

Wir fordern unsere sozialdemokratischen Bundestagsabgeordneten sowie unsere Mitglieder der Bundesregierung sowie unsere sozialdemokratisch geführten Landesregierungen auf, eine gesetzliche Regelung zu verabschieden, das das Vermieten möblierter Wohnungen in Gebieten mit angespannter Wohnlage im Sinne des § 201a Satz 3 und 4 BauGB verbietet.