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Antrag 34/I/2022 Ein Gesetz für mehr Unternehmenstransparenz im digitalen Raum

17.05.2022

Digitalunternehmen, also Unternehmen wie Online-Plattformen oder Soziale Medien, wie sie im europäischen Gesetz über digitale Dienste definiert sind, unterliegen bisher nur wenigen Transparenzpflichten über ihre Arbeit. Aus diesem Grund fordern wir die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundestages sowie die Mitglieder der S&D Fraktion des Europäischen Parlaments dazu auf, neue Berichtspflichten für Digitalunternehmen zu schaffen. Diese neuen Berichtspflichten sollen schon bestehende Berichtspflichten in der DSGVO oder den neuen europäischen Gesetzen über digitale Dienste und Märkte ergänzen und weiter ausbauen. Um insbesondere Start-ups sowie kleine und mittlere Unternehmen nicht zusätzlich zu belasten, sollen diese von den neuen Regelungen ausgenommen werden.

 

Im Einzelnen fordern wir:

  • Die europäische Corporate Social Responsibility (CSR) Richtlinie muss um die Herausforderungen der Digitalisierung ergänzt werden. Durch Aufnahmen von Corporate Digital Responsibility (CDR) – Kriterien wollen wir für Digitalunternehmen neue Berichtspflichten zu ihrer Arbeit im digitalen Raum schaffen. Diese neuen Berichtspflichten sollen sich an den schon bestehenden Nachhaltigkeitsberichtspflichten orientieren. So sollen zukünftig mehr Informationen über die Arbeit dieser Unternehmen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Digitalunternehmen sollten unter anderem darüber berichten, was sie für Verbraucherdaten sammeln, unter welchen Bedingungen ihre KI-Systeme funktionieren, wie divers ihre Entwicklungsteams sind oder welche Schulungsangebote sie zu diesen Themen für Mitarbeitende anbieten. Neben den Berichten sollten Digitalunternehmen auch etwaige Daten zur Verfügung stellen, damit die Berichte durch externe und unabhängige Dritte verifiziert werden können. Sollten die Berichte Mängel der Unternehmen in Bezug auf die Einhaltung der Berichtspflichten aufweisen, müssen diese zeitnah abgestellt werden. Nicht einhalten der Berichtspflichten oder Nicht-Abstellung von Mängeln muss streng sanktioniert werden.
  • Weiterhin müssen Digitalunternehmen interne Beauftragte ernennen, die Externen als Ansprechperson fungieren und die Berichtspflichten im Unternehmen durchsetzen und überwachen.
  • Digitalunternehmen müssen darüber hinaus im Zuge der neuen Regelung auch dazu verpflichtet werden, bei der Einführung und Entwicklung neuer digitaler Dienste und Produkte eine sogenannte Folgenabschätzung durchzuführen. In diesem Bericht sollten die Tragweite und mögliche entstehende Auswirkungen der neuen digitalen Dienste und Produkte auf die Gesellschaft analysiert werden. Die Folgenabschätzungen müssen öffentlich zugänglich und überprüfbar sein sowie Maßnahmen enthalten, wie potenzielle negative Auswirkungen neuer digitaler Dienste und Produkte vermindert werden können.

 

Antrag 36/I/2022 Wohnen muss für Arbeitnehmer*innen bezahlbar sein!

17.05.2022

Die SPD setzt sich durch Umsetzung der folgenden Maßnahmen dafür ein, dass Arbeitnehmer*innen mehr bezahlbarer Wohnraum zur Verfügung steht und der soziale Wohnungsbau in Deutschland gestärkt wird:

 

  • Förderung von Werkswohnungen und Mitarbeiter*innen-Wohnungen: Der gemeinwohlorientierte Wohnungsbau durch Unternehmen für ihre Mitarbeiter*innen muss gefördert werden. Dazu soll das Konzept in das „Bündnis für bezahlbares Wohnen“ aufgenommen, der Dialog mit Unternehmen gesucht und ggf. steuerliche Anreize verstärkt werden, um das Modell wieder erfolgreich zu machen. Voraussetzung für eine Förderung müssen die langfristige Sicherung der Gemeinwohnorientierung sowie der Insolvenzschutz sein.
  • Werkswohnungsbau durch den Bund und seine Beteiligungen: Auch beim Bund und seinen unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen arbeiten viele Beschäftigte mit kleinen und mittleren Einkommen. Der Bund ist daher gefordert, selber Werkswohnungen zu errichten. Dafür sollte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) als Baudienstleister tätig werden. Werkswohnungsbau soll auch bei Mehrheitsbeteiligungen des Bundes (z.B. Bahn AG) betrieben werden, bei Minderheitsbeteiligungen (z.B. Post AG oder Flughafen BER) hat der Bund seinen Einfluss geltend zu machen.
  • Investitionsoffensive für den sozialen Wohnungsbau und gemeinnütziges Bauen: Es braucht erhebliche staatliche Investitionen in die Entwicklung von bezahlbarem Wohnraum für Normal- und Geringverdienende. Eine Kapitaldeckung der Rente darf es nur durch Investitionen der Rentenversicherungen in den gemeinwohlorientierten Wohnungsbau geben. Für diese Investitionen müssen zusätzliche Bundeszuschüsse genutzt werden.
  • Wohngeld erhöhen: Geringverdienende Arbeitnehmer*innen müssen alle vom Instrument des Wohngelds profitieren können. Dazu muss das Wohngeld als Sozialleistung gestärkt werden und mehr Menschen zur Verfügung stehen. So können individuelle Härten für arbeitende Haushalte bei Wohn- und Mietkosten solidarisch abgefedert werden.
  • Mietenwahnsinn stoppen: Die Eskalation des Mietmarkts geht vor allem zu Lasten von Arbeitnehmer*innen. Deshalb muss es eine Kappungsgrenze für den Anstieg von Mieten in angespannten Märkten geben. Diese Kappungsgrenze sollte an die Tariflohnentwicklung gekoppelt sein. Der Anteil der Miete am verfügbaren Haushaltseinkommen darf nicht weiter steigen.

 

Antrag 37/I/2022 Neue Wohnungsgemeinnützigkeit & Gemeinwohlwohnung einführen, um bezahlbaren Wohnraum zu schaffen und zu erhalten

17.05.2022

Wir fordern die SPD Bundestagsfraktion und die SPD Mitglieder der Bundesregierung auf, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung folgender Konzepte zu schaffen:

 

1. Neue Wohnungsgemeinnützigkeit (NWG)

Durch die NWG wird die Bindungswirkung, die beim Neubau von sozialem Wohnungsbau durch einen Finanzierungsanreiz (Zuschuss, Zinssubvention, Förderdarlehen etc.) erreicht wurde, mithilfe einer Steuerbefreiung für das (gemeinnützige) Wohnungsunternehmen dauerhaft gesichert. Zur Erlangung des Status als steuerbegünstigte Körperschaft müssen Satzung oder Gesellschaftsvertrag gesetzlich normierte Inhalte zur selbstlosen, ausschließlichen und unmittelbaren Zweckverwirklichung sowie zur Mittelverwendung und Vermögensbindung enthalten. Neben der Einhaltung dieser satzungsmäßigen Voraussetzungen muss die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet

 

sein und den Bestimmungen der Satzung entsprechen. Indem die Gemeinnützigkeit die gesamten Bestände der betreffenden Wohnungsunternehmen erfasst, werden diese Wohnungen – und alle weiteren, die im Rahmen von sozialem Wohnungsneubau hinzukommen – faktisch einer unbefristeten Bindung hinsichtlich Mietpreis und Belegung unterworfen. Die Gemeinnützigkeit setzt am Unternehmen und nicht am Objekt an. Sie geschieht auf freiwilliger Basis. Die Sozialbindung ist daher dauerhaft möglich; sie wird nicht durch die bisherige Rechtsprechung zur Höchstdauer der Sozialbindung beschränkt. Da jedoch weder eine natürliche Person noch ein Gegenstand in diesem Sinne gemeinnützig sein kann und ein Großteil des Wohneigentums in Deutschland nicht von juristischen Personen gehalten wird, bedarf es eines Instrumentes, das auch Privatvermieter*innen einen Anreiz gibt, sozialen Wohnraum zu schaffen: die Gemeinwohlwohnung. 

 

2. Gemeinwohlwohnungen

Das Konzept der Gemeinwohlwohnung setzt bei Privateigentümer*innen an und kann auf einzelne Wohnungen angewendet werden. Privateigentümer*innen können ihre vermieteten(n) Wohnunge(n) zu Gemeinwohlwohnungen umwidmen lassen.

Folgende Merkmale sollen für die Gemeinwohlwohnungen gelten:

  • Mietverzicht: Miete mindestens 15 Prozent unter ortsüblicher Vergleichsmiete
  • Wohnberechtigung: für Haushalte mit Wohnberechtigungsschein
  • Dauerhafte Bindungswirkung: für jeweils mindestens zehn Jahre
  • Steuerliche Besserstellung: bei der Ertragbesteuerung für die entsprechenden Wohneinheiten

 

Antrag 38/I/2022 Verbot möblierter Wohnungen in Gebieten mit angespannter Wohnlage

17.05.2022

Wir fordern unsere sozialdemokratischen Bundestagsabgeordneten sowie unsere Mitglieder der Bundesregierung sowie unsere sozialdemokratisch geführten Landesregierungen auf, eine gesetzliche Regelung zu verabschieden, das das Vermieten möblierter Wohnungen in Gebieten mit angespannter Wohnlage im Sinne des § 201a Satz 3 und 4 BauGB verbietet.

Antrag 39/I/2022 Planen und Bauen für eine inklusive (Stadt-)Gesellschaft

17.05.2022

Für sozialdemokratische Amts- und Mandatsträger*innen auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene muss gelten: Eine vollumfängliche Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen ist unverzichtbarer integraler Bestandteil jeder Offensive für ausreichenden und bezahlbaren Wohnraum für alle Bevölkerungsschichten sowie für eine inklusive Stadt- und Quartiersentwicklung. Nur barrierefreier Wohnungsbau verdient den Namen „sozialer Wohnungsbau“.

 

Auch Menschen mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen und altersbedingten Beeinträchtigungen wollen selbstbestimmt und mit Assistenz oder Unterstützung überall leben – auch sie wollen Wahlmöglichkeiten in den Metropolregionen, in den Mittelstädten ebenso wie auf dem Land. Es gilt daher nicht besondere sondern inklusive Wohnformen zu schaffen. Dies ist nur mit der konsequenten Umsetzung einer umfassenden Barrierefreiheit möglich.

 

Bundesweit fehlen nach Aussagen diverser Studien, zuletzt vorgetragen auf dem „13. Wohnungsbau-Tag 2022“, ca. 3 Millionen barrierefreie und barrierearme Wohnungen. Allein in Berlin fehlen laut „Wohnraumbedarfsbericht 2019“ bis 2025 mindestens 116.000 barrierefreie Wohnungen. Im Wohnungsbestand fehlt es also schon jetzt und überall an bezahlbaren und barrierefreien sowie uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen für Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen.

 

Wir wollen eine inklusive, diskriminierungsfreie und offene Gesellschaft sein. Um dieses tatsächlich zu werden, müssen Wohnungswirtschaft, Politik und Gesellschaft „lernen“, dass kostenrelevant letztlich ausschließlich die zu geringe Beachtung der Barrierefreiheit ist. Barrierefreiheit von Anfang an spart kurz-, mittel- und langfristig enorme Ausgaben.

 

UN-BRK als zentrales Element der Bau-, Wohnungs- und Stadtentwicklungspolitik

 

Die Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und damit die Umsetzung der Rechte der Menschen mit Beeinträchtigungen ist bisher auf allen staatlichen Ebenen kein zentrales Element von Bau-, Wohnungs- und Stadtentwicklungspolitik. Obwohl die UN-BRK die Bedeutung eines Bundesgesetzes mit Bindungswirkung für sämtliche staatliche Stellen hat, sind die für das Bauordnungsrecht zentralen Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention u.a. zur Zugänglichkeit (Artikel 9 UN-BRK), zur Unabhängigen Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft (Artikel 19 UN-BRK) und zum Angemessenen Lebensstandard und sozialer Schutz (Artikel 28-UN-BRK) noch nicht bestmöglich umgesetzt.

 

Barrierefreiheit ist ebenso wie der Klimaschutz ein dringendst notwendiger  Qualitätsstandard für eine moderne zukunftsorientierte Infrastruktur sowohl im öffentlichen, gemeinwohlorientiertem als auch im privaten Alt- und Neubaubestand. Klimaschutz und Barrierefreiheit liegen beide im Interesse aller Bürger*innen mit und ohne Beeinträchtigungen. Für Menschen mit Behinderungen ist eine umfassende Barrierefreiheit in allen Lebensbereichen allerdings die Grundvoraussetzung für Chancengerechtigkeit und soziale und diskriminierungsfreie Teilhabe.

 

Dem eklatanten Mangel an barrierefreiem Wohnraum ist im Bund als auch in Berlin zu begegnen. Wir fordern sozialdemokratische Amts- und Mandatsträger*innen auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene auf, in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich Sorge zu tragen für:

 

  • Die Musterbauordnung (MBO) selbst muss endlich sämtliche Verpflichtungen der UN-BRK ausnahmslos integrieren. Auch alle daraus folgenden Regularien müssen sich eindeutig zur ausnahmslosen Umsetzung der UN-BRK verpflichten und so die realen gesellschaftlichen Bedarfe in unserer Gesellschaft aufgreifen. Das Bauordnungsrecht auf Basis der aktuell gültigen MBO setzt die UN-BRK nicht hinreichend um.

 

  • Barrierefreiheit muss bei Bauvorschriften zum durchgängigen Qualitätsstandard werden. Die Herstellung von Barrierefreiheit als Grundsatz der Bauleitplanung muss daher im Baugesetz des Bundes verankert werden.

 

  • Generell muss der gesamte Neubau im Mehrparteienwohnungsbau barrierefrei und ein deutlicher Anteil uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Dafür wird in allen Bundesländern, auch in Berlin, die DIN 18040 in allen ihren Teilen zugrunde gelegt.

 

  • Leitbild für die Gestaltung der Städtebauförderung muss ein „Design for All“ sein. Die Entwicklung von inklusiven und umfassend barrierefreien Stadtquartieren ist so auszurichten, dass ein gleichberechtigtes, am Sozialraum orientiertes Zusammenleben aller Bürger*innen mit und ohne Be-Hinderungen erreicht wird. Die Städtebauförderung ist verpflichtend an Barrierefreiheit zu binden.

 

  • Förderprogramme und steuerliche Anreize für den Alt- und Neubau oder dem Büroumbau haben sowohl im Hinblick auf eine vollumfängliche Barrierefreiheit als auch dem Klimaschutz auf als gleichwertig anerkannte Effizienzstandards zu beruhen.

 

  • Die Mittel für die soziale Wohnraumförderung sind mit der Umsetzung von Barrierefreiheit ausnahmslos zu verbinden.

 

  • Die Mittel für das KfW Programm „Altersgerecht umbauen“ sind zu erhöhen, damit mehr Barrierefreiheit bei bestehenden Wohnungen erreicht wird.

 

  • Mit der verstärkten Nutzung öffentlicher Liegenschaften für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus sind inklusive Wohnangebote zu realisieren. Bei der Vergabe von Grundstücken des Bundes an die Länder und Kommunen, des Bundes, der Länder und Kommunen an Dritte für den Wohnungsbau sind anspruchsvolle Zielvorgaben für inklusive barrierefreie Wohnangebote festzulegen.

 

Der UN-BRK ist bei der anstehenden Novellierung der Bauordnung Berlin umfassend gerecht zu werden. Ebenfalls ist bei der Überarbeitung des „Stadtentwicklungsplans Wohnen 2030“ das Kriterium Barrierefreiheit bedeutend stärker als bisher zu integrieren. Eine unsachgemäße Benachteiligung von Menschen mit Be-hinderungen ist sowohl u.a. durch die angestrebte Nachverdichtung vor allem in der Innenstadt als auch aus Kosteneinsparungsgründen zu verhindern.

 

Nichts über uns ohne uns

 

Wir fordern von unseren sozialdemokratischen Mitgliedern im Bundestag und in der Bundesregierung ebenso wie von unseren sozialdemokratischen Mitgliedern des Senates von Berlin und der Bezirksämter sowie von den sozialdemokratischen Mitgliedern des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen wohnungsbau- und städtebaupolitische Entscheidungen und Gesetzgebungsverfahren unter partizipativer Einbeziehung von Menschen mit Be-hinderungen und ihrer jeweiligen Selbstvertretungsorganisationen zu treffen. Die UN-BRK ist ebenso wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – umgangssprachlich Antidiskriminierungsgesetz -, das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und das Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) konsequent einzuhalten.

 

Wir wollen für Berlin eine Offensive für barrierefreien und bezahlbaren Wohnraum- und Städtebau, zu der u.a. auch gehört:

 

  • Im Bündnis für Wohnungsneubau und bezahlbares Wohnen muss die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen sowie die Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderungen, insbesondere der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen, beteiligt werden. Gleiches gilt für zahlreiche Leistungsträger der Eingliederungshilfe – auch unter ihnen sind zahlreiche Genossenschaften -, die mehr Selbstbestimmung im Lebensbereich Wohnen anstreben und daher mit in die Planungs- und Entscheidungsprozesse einzubeziehen sind.

 

  • Die bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen ansässige „Arbeitsgruppe Menschen mit Behinderungen – Barrierefreies Bauen“ muss zügig wieder regelmäßig tagen. Ergebnisse sind auch direkt der politischen Spitze des Hauses zu übergeben. Gleiches gilt für die Koordinierungsstelle Barrierefreies Wohnen.

 

  • Insbesondere für einen den Rollstuhl nutzenden Menschen braucht es eine Vermittlungsstelle für barrierefreie und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen. Deren Arbeit würde durch ein zügig zu erstellendes Kataster für barrierefreie Wohnungen erleichtert.

 

  • Sachverständige für Barrierefreiheit sind gesetzlich zu verankern, damit die Einhaltung der Vorschriften zur Barrierefreiheit und die damit verbundenen Schutz- und Gewährleistungspflichten staatlicherseits auch hinreichend geprüft und sichergestellt werden. In den Senats- und Bezirksverwaltungen sind dringend Sachverständige für Barrierefreiheit einzustellen.

 

  • Es sind mieter*innenschutzrechtliche Lösungen zu finden, die für einen barrierefreien Umbau keine Zustimmung der Vermieter*in mehr erfordern und auch einen späteren Rückbau nicht mehr vorschreiben.

 

  • Es braucht auch mieter*innenschutzrechtliche Lösungen u.a. für ältere Menschen, die in Milieuschutzgebieten wohnen und in deren Häusern bisher kein Aufzug eingebaut werden darf.