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Antrag 62/I/2019 Vorkaufsrecht für Mieter bei Verkauf von Wohnungen

23.02.2019

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Bundestages werden aufgefordert, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um den Kauf von Wohnungen durch Mieter oder Mietergenossenschaften durch ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu stärken.

 

Durch Erweiterung der bisherigen gesetzlichen Regelungen soll erreicht werden, dass bei Eigentumswechseln bei Verkäufen einzelner Wohnungen oder ganzer Wohnhäuser entweder den Mietern (für die Wohnung) oder einer Mietergenossenschaft (für das Haus) ein Vorkaufsrecht eingeräumt wird. Dieses Vorkaufsrecht soll bei jedem Verkauf der Wohnung dem Mieter ein Wahlrecht einräumen, ob er seine Wohnung selbst oder bei dem Verkauf ganzer Mietshäuser durch eine Mietergenossenschaft erwirbt oder davon Abstand nimmt und Mieter bleibt.

Dadurch soll das Wohneigentum der Mieter und von Genossenschaften gestärkt werden.

Antrag 108/I/2019 Schulaufsicht unter Inspektion

23.02.2019

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Berliner Senats und Berliner Abgeordnetenhauses werden aufgefordert, entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen, um die Schulaufsicht unter Inspektion zu stellen, ähnlich wie dies ihrerseits schon durch die Schulinspektionen bei den einzelnen Schulen geschieht.

Antrag 145/I/2019 Krankenhaus-Wahlleistungen

23.02.2019

Die Fraktion der SPD im Abgeordnetenhaus von Berlin wird aufgefordert, durch Verhandlungen mit ihren Koalitionspartnern darauf hinzuwirken, dass die Entgelte der von Deutschlands größtem kommunalen Krankenhauskonzern Vivantes als „Wahlleistungen“ deklarierten Krankenhaus-Leistungen (z.B. Ein- oder Zweibettzimmer) für Pflichtversicherte auf ein sozial verträgliches Maß reduziert oder ganz gestrichen werden.

Antrag 97/I/2019 Koordinierende ErzieherInnen als eFöB-LeiterInnen Teil der Schulleitung werden

23.02.2019

Wir fordern, dass koordinierende ErzieherInnen als eFöB-LeiterInnen Teil der Schulleitung werden und dass der § 73 Schulgesetz Berlin dahingehend geändert wird.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat mit der Änderung des Schulgesetzes und Inkrafttreten zum 30.12.2018 einige wichtige Neuerungen auf den Weg gebracht. Leider wurde in diesem
Zusammenhang die Stellung der/des koordinierenden Erzieherin/Erziehers nicht berücksichtigt, obwohl die Aufgaben mit der rasant zunehmenden Schulverdichtung immer mehr und vielfältiger werden. Koordinierende ErzieherInnen sind gemäß § 74 Abs. 3 Teil der Erweiterten Schulleitung.

 

Aufgrund ihrer zentralen Bedeutung im Konzept der Ganztagsschule, bekleiden koordinierende ErzieherInnen in der mittleren Leitungsebene eine Funktionsstelle, genau definiert ist. Daher muss der § 73 SchulG dahingehend um den Absatz erweitert werden, dass koordinierende ErzieherInnen als Funktionsstelleninhaber Teil der Schulleitung werden.
Darüber hinaus muss die eFöB-Leitung aufgrund der vielfältigen administrativen Aufgaben um das Personal erweitert werden, damit ein Betreuungsschlüssel von 1:100 gewährleistet werden kann.

Somit haben die koordinierenden ErzieherInnen die Möglichkeit, an der für diese Funktion relevanten Zusatzausbildung teilzunehmen und sich entsprechend weiter zu qualifizieren.

Antrag 190/I/2019 Für ein faires europäisches Leistungsschutzrecht!

23.02.2019

Die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung werden aufgefordert, bei der Neuregelung eines europaweiten Urheber- und Leistungsschutzrechts auf einen fairen Ausgleich zwischen den Kreativen, Nutzer*innen sowie Online-Plattformen hinzuwirken.

 

Dazu gehört:

  1. Faire Vergütung: Die Online-Verwertung von urheberrechtlich geschütztem Eigentum muss angemessen vergütet werden.
  2. Mehr Transparenz: Urheber*innen sowie ausübende Künstlerinnen und Künstler sollen regelmäßig (mindestens einmal jährlich) umfassend Informationen über die Verwertung ihrer Werke und Darbietungen erhalten. Nur durch diese Kenntnis ist gewährleistet, dass sie ihre Rechte geltend machen können.
  3. Klauseln zur Vertragsanpassung: Wenn die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu den späteren Einnahmen und Gewinnen aus der Verwertung der Werke unverhältnismäßig niedrig ist, besteht ein Anspruch auf eine zusätzliche angemessene und faire Vergütung.
  4. Mechanismen zur Streitbeilegung: Künstler*innen sollen über ihre Vertretungsorganisationen Unstimmigkeiten mit den Online-Plattformen bei Transparenz und Vertragsanpassung beilegen.
  5. Widerrufsrecht zum Vorteil von Kreativen: Urheber*innen und ausübende Künstler*innen erhalten das Recht einen bestehenden Verwertungsvertrag zu widerrufen, wenn das Werk nicht verwertet oder gegen die Transparenzpflichten verstoßen wird.
  6. Offenlegung gleicher Konditionen: Die zwischen Urheber*innen und Online-Plattformen geschlossenen Vereinbarungen müssen für andere offengelegt werden, um über diese Transparenz einen fairen Wettbewerb sicherzustellen.
  7. Öffentlicher Auftrag: Einrichtungen der Bildung, Forschung und Kultur, die einen öffentlichen Auftrag verfolgen, sollten von den Regelungen ausgenommen werden, da diese kein Verwertungsinteresse haben.
  8. Private Nutzung: Nutzer*innen soll es möglich sein, knappe und verhältnismäßige Zitate oder Auszüge aus einem geschützten Werk normal zu nutzen. Die legitimen Interessen der Urheber*innen dürfen dabei nicht unbillig verletzt werden.
  9. Überschriften und Verlinkungen: Überschriften 1. Grades dürfen weiterhin bei einer Verlinkung angegeben werden.
  10. Kleine und mittelständische Unternehmen: Die Regelungen müssen die Anliegen kleiner und mittelständischer Unternehmen in Bezug auf die Marktmacht einzelner Online-Plattformen besonders berücksichtigen.
  11. Die in einer EU-Richtlinie verwendeten Definitionen, Abgrenzungen und Ausnahmen müssen klar und allgemeingültig sein.

 

Die im Rahmen der aktuellen EU-Urheberrechtsnovelle ausverhandelten Artikel 11 und 13 werden diesem Anspruch nicht gerecht. Wir unterstützen deshalb Katarina Barley in ihrem Bemühen, diese Artikel im Dissens zu lassen und separat neu zu verhandeln.“