Streiche § 16 Satz 2 GO
Bisherige Formulierung:
Auf eine Neuausfertigung dieses Statuts kann bis zum ersten Landesparteitag des Jahres 2025 verzichtet werde
Streiche § 16 Satz 2 GO
Bisherige Formulierung:
Auf eine Neuausfertigung dieses Statuts kann bis zum ersten Landesparteitag des Jahres 2025 verzichtet werde
Ersetze § 15* Absatz 2 Statut durch:
(2) Mit beratender Stimme gehören dem Landesparteitag an:
bisherige Formulierung:
(2) Mit beratender Stimme gehören dem Landesparteitag an:
a) die Mitglieder des Landesvorstandes,
b) die Landesrevisoren und -revisorinnen,
c) die Mitglieder des Abgeordnetenhauses,
d) die Vorsitzenden der Fachausschüsse und Foren,
e) die Berliner Bundestagsabgeordneten,
f) die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats,
g) die sozialdemokratischen Staatssekretär*innen,
h) die dem Landesverband angehörenden Mitglieder des Europäischen Parlaments,
i) die dem Landesverband angehörenden Mitglieder der Bundesregierung,
j) die sozialdemokratischen Mitglieder der Bezirksämter.
Ersetze § 15* Absatz 1 OrgStatut durch:
(1) Der Landesparteitag ist das höchste Beschlussorgan des Landesverbandes. Jeder Kreis erhält zwei Grundmandate sowie für jeweils 1800 in den letzten zwei Kalenderjahren abgeführten Beitragsmonate je ein weiteres Delegiertenmandat.
Bisherige Formulierung:
(1) Der Landesparteitag ist das höchste Beschlussorgan des Landesverbandes. Jeder Kreis erhält zwei Grundmandate sowie für jeweils 75 Mitglieder, für die in den letzten zwei Kalenderjahren Pflichtbeiträge abgeführt wurden, einen Delegierten bzw. eine Delegierte.
Ersetze § 12* Absatz 4 OrgStatut durch:
(4) Eine Wahlkreiskonferenz bzw. eine Kreisvertreter*innenversammlung umfasst mindestens 50 und maximal 100 Delegierte. Wenn die Berechnung nach Abs. 3 eine Gesamtdelegiertenzahl von weniger als 50 Delegierten ergibt, erfolgt die Berechnung auf Basis der in den der Berechnung voraus gegangenen zwei Kalenderjahren abgerechneten und abgeführten Beitragsmonaten aller Abteilungen des Wahlkreises bzw. Kreises nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren unter Berücksichtigung eines Grundmandats je Abteilung und der Gesamtdelegiertenzahl von 50 Delegierten. Wenn die Berechnung nach Abs. 3 eine Gesamtdelegiertenzahl von größer als 100 Delegierten ergibt, erfolgt die Berechnung auf Basis der in den der Berechnung voraus gegangenen zwei Kalenderjahren abgerechneten und abgeführten Beitragsmonaten aller Abteilungen des Wahlkreises bzw. Kreises nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren und der Gesamtdelegiertenzahl von 100 Delegierten.
(5) In Bundestagswahlkreisen mit weniger als 800 für den Deutschen Bundestag stimmberechtigten Mitgliedern, kann auf Beschluss des Kreisvorstandes bzw. der Kreisvorstände anstelle der Wahlkreiskonferenz eine Wahlkreisvollversammlung durchgeführt werden.
(6) Die Landesvertreter*innenversammlung setzt sich aus Delegierten zusammen, die aus der Mitte der Kreisvertreter*innenversammlungen gewählt sind. Jeder Kreis erhält zwei Grundmandate sowie für jeweils 1800 in den letzten zwei Kalenderjahren abgeführten Beitragsmonate je ein weiteres Delegiertenmandat.
Bisherige Formulierung:
(4) In Wahlkreisen mit weniger als 750 Mitgliedern setzt sich die Wahlkreiskonferenz einheitlich aus 50 Delegierten und in Kreisen mit mehr als 1950 Mitgliedern setzt sich die Wahlkreiskonferenz einheitlich aus 130 Delegierten zusammen. Diese werden in den Abteilungen entsprechend der Anzahl ihrer Mitglieder gewählt, für die in den der Berechnung vorausgegangenen zwei Kalenderjahren Pflichtbeiträge abgerechnet und abgeführt worden sind. Bei Wahlkreisen mit weniger als 750 Mitgliedern wird für jede Abteilung ein Grundmandat berücksichtigt.
Ersetze § 12* Absatz 3 OrgStatut durch:
(3) Die Wahlkreiskonferenz besteht aus den in den Mitgliederversammlungen der dem Wahlkreis angehörenden Abteilungen gewählten Delegierten. Die Kreisvertreter*innenversammlung besteht aus den in den Mitgliederversammlungen der dem Kreis angehörenden Abteilungen gewählten Delegierten. Dabei ist für je 360 in den der Berechnung voraus gegangenen zwei Kalenderjahren abgerechneten und abgeführten Beitragsmonaten eine Delegierte oder ein Delegierter zu wählen.
Bisherige Formulierung:
(3) Die Wahlkreiskonferenz besteht aus den in den Mitgliederversammlungen der dem Wahlkreis angehörenden Abteilungen gewählten Delegierten.
Auf je 15 Mitglieder einer Abteilung, für die in den der Berechnung voraus gegangenen zwei Kalenderjahren Pflichtbeiträge abgerechnet und abgeführt worden sind, ist eine Delegierte oder ein Delegierter zu wählen.