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Antrag 35/I/2025 Ersetze § 6 Abs. 3 Geschäftsordnung durch neuen Abs. 4

23.04.2025

Ersetze § 6 Abs. 3 GO durch:

(4) Die Versammlung kann auf Vorschlag der Versammlungsleitung die Aussprachezeiten zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder Anträgen festlegen. Die Versammlung kann die Redezeit für Wortbeiträge auf eine bestimmte Dauer begrenzen.

 

bisherige Formulierung:

(3) Die Versammlung kann die Redezeit auf eine bestimmte Dauer begrenzen.

Antrag 36/I/2025 Änderung der Nummerierung der Absätze 4-7 im § 6 Geschäftsordnung

23.04.2025

Ersetze in § 6 GO die Bezeichnung der Abs. 4 bis 7 durch 5 bis 8. 

Antrag 37/I/2025 Änderung des § 10 Abs. 1 Geschäftsordnung

23.04.2025

Ersetze § 10 Abs. 1 GO durch:

(1) Anträge sind der Versammlungsleitung rechtzeitig schriftlich einzureichen. Anträge aus der Mitte der Versammlung – Initiativanträge – bedürfen beim Landesparteitag der Unterstützung von mindestens 40 Delegierten, bei den Kreisdelegiertenversammlungen von 15 % der gewählten Delegierten. Die Einreichung von Initiativanträgen ist bis zum Druckschluss möglich. Ihr Initiativcharakter ist schriftlich zu begründen und nur dann gegeben, wenn sich der Antrag auf ein Anliegen bezieht, das auf einer nach Ablauf der Antragsfrist eingetretenen und unvorhergesehenen Tatsache beruht. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung auf Empfehlung der Antragskommission.

 

bisherige Formulierung:

(1) Anträge sind der Versammlungsleitung rechtzeitig schriftlich einzureichen. Anträge aus der Mitte der Versammlung – Initiativanträge – bedürfen beim Landesparteitag der Unterstützung von mindestens 40 Delegierten, bei den Kreisdelegiertenversammlungen von 15 % der gewählten Delegierten. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung auf Empfehlung der Antragskommission.

Antrag 38/I/2025 Änderung des § 14 Abs. 2 Geschäftsordnung

23.04.2025

Ersetze § 14 Abs. 2 GO durch:

(2) Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so ist auszuzählen. Die Auszählung kann mit der Abstimmung eines Antrags verbunden werden.

(3) Andere ordnungsgemäß eingeladene Versammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Versammlungsmitglieder, wovon eines nicht dem  Geschäftsführenden Vorstand angehört, anwesend sind.

 

Bisherige Formulierung:

(2) Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so ist auszuzählen.

Antrag 39/I/2025 Änderung des § 15 Abs. 2 bis 4 Geschäftsordnung

23.04.2025

Ersetze § 15 Abs.2 bis 4 GO durch:

(2) Ist für die Versammlung keine Schriftführung gewählt oder ist diese abwesend, bestimmt die Versammlung die Protokollführung vor Eintritt in die Tagesordnung.

(3) In das Beschlussprotokoll müssen Rednerinnen und Redner, Antragstellerinnen und Antragsteller, Anträge, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse aufgenommen werden.

(4) Dieses Beschlussprotokoll ist von der Versammlungsleitung und der Schriftführung bzw. der nach Abs. 2 zur Protokollführung bestimmten Person zu unterzeichnen.

(5) Jeder Versammlungsteilnehmerin oder jedem Versammlungsteilnehmer steht das Recht zur Einsichtnahme und Antragstellung auf Änderung des Protokolls zu.

 

Bisherige Formulierung:

(2) In das Beschlussprotokoll müssen Redner und Rednerinnen,  Antragsteller und Antragstellerinnen, Anträge, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse aufgenommen werden.

(3) Dieses Beschlussprotokoll ist von dem Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen

(4) Jedem Versammlungsteilnehmer oder jeder Versammlungsteilnehmerin steht das Recht zur Einsichtnahme und Antragstellung auf Änderung des Protokolls zu.