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Antrag 29/I/2025 Änderung des § 1 * Wahlordnung

23.04.2025

Ersetze § 1* WO durch:

Diese Wahlordnung gilt auch für Fachausschüsse und Arbeitskreise im Landesverband Berlin.

 

Bisherige Formulierung:

Diese Wahlordnung gilt auch für Fachausschüsse im Landesverband Berlin.

Antrag 31/I/2025 Ergänzung des § 8 * Wahlordnung

23.04.2025

Ergänze § 8* Wahlordnung:

§ 8* Wahl gleichartiger Parteiämter/Listenwahl

(1) Bei Listenwahlen sind die Kandidaten und Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl gewählt, sofern sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Erreicht keine ausreichende Zahl von Kandidaten und Kandidatinnen mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die Kandidaten und Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl gewählt sind, soweit die Quotenvorgabe erfüllt wird

(2) Die Mitglieder der Antragskommission des Landesparteitages werden durch Listenwahl gewählt. Die Delegationen der Kreise schlagen aus ihrer Mitte bis zu zwei Kandidat*innen vor, darunter mindestens eine Frau. Gewählt sind die Wahlvorschläge mit der höchsten Stimmenzahl, sofern sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Erhalten beide Vorschläge aus der Delegation eines Kreises die erforderliche Mehrheit, so ist nur die Kandidatin oder der Kandidat mit der höheren Stimmzahl gewählt. Wird die Quote nach § 11 Abs. 2 OrgStatut nicht erfüllt, so sind im ersten Wahlgang die Wahlvorschläge des überrepräsentierten Geschlechts nur bis zu ihrer Höchstquote von 60 % gewählt, die Wahlvorschläge des unterrepräsentierten Geschlechts nur, soweit sie mindestens die gleiche Stimmenzahl erreichen wie der oder die erste Nichtgewählte der anderen Gruppe. In einem weiteren Wahlgang sind nur noch die Wahlvorschläge der im ersten Wahlgang nicht berücksichtigten Delegationen der Kreise wählbar, die dem unterrepräsentierten Geschlecht angehören.

 

Bisherige Formulierung;

§ 8* Wahl gleichartiger Parteiämter/Listenwahl

(1) Bei Listenwahlen sind die Kandidaten und Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl gewählt, sofern sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Erreicht keine ausreichende Zahl von Kandidaten und Kandidatinnen mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die Kandidaten und Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl gewählt sind, soweit die Quotenvorgabe erfüllt wird.

Antrag 32/I/2025 Änderung § 5 Geschäftsordnung

23.04.2025

Ersetze § 5 GO durch: 

§ 5 Antragskommission

(1) Die Antragskommission hat die Aufgabe, die eingegangenen und während der Versammlung eingehenden Anträge zu beraten und nach Sachgebieten zu ordnen. Sie hat das Recht, auf den Landesparteitagen und Kreisdelegiertenversammlungen Anträge, die den gleichen Sachverhalt betreffen, zusammenzufassen und als Vorlage der Antragskommission der Versammlung zu unterbreiten. Sie gibt Empfehlungen zur Abstimmung, wobei Minderheitsmeinungen dargestellt werden.

(2) Die Antragskommission empfiehlt die Zurückweisung von Anträgen, die den in einer Richtlinie getroffenen Mindestvorgaben nicht entsprechen oder erledigt sind.

(3) Die Antragskommission schlägt dem Landesparteitag oder der Kreisdelegiertenversammlung alle ordnungsgemäß eingereichten Anträge, deren Empfehlung zur Abstimmung im Einvernehmen aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgt ist, zur gemeinsamen Abstimmung vor (Konsensliste). Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied, kann bis zu einem von der Versammlungsleitung mitgeteilten Zeitpunkt (Druckschluss), die gesonderte Abstimmung jedes Antrags aus der Konsensliste verlangen.

(4) Ungeachtet der Konsensliste wählt der Geschäftsführende Landesvorstand auf Vorschlag der Antragskommission bis zu fünf Anträge aus, die auf dem Landesparteitag vorrangig beraten werden.

 

bisherige Formulierung:

§ 5 Antragskommission

Die Antragskommission hat die Aufgabe, die eingegangenen und während der Versammlung eingehenden Anträge zu beraten und nach Sachgebieten zu ordnen. Sie hat das Recht, auf den Landesparteitagen und Kreisdelegiertenversammlungen Anträge, die den gleichen Sachverhalt betreffen, zusammenzufassen und als Vorlage der Antragskommission der Versammlung zu unterbreiten. Sie gibt Empfehlungen zur Abstimmung, wobei Minderheitsmeinungen dargestellt werden.

Antrag 33/I/2025 Änderung § 6 Abs. 2 Geschäftsordnung

23.04.2025

Ersetze § 6 Abs. 2 GO durch:

(2) Anschließend findet die Debatte statt. Die Redner*innen werden auf Landesparteitagen und Kreisdelegiertenversammlungen nach weiblichen  und männlichen Geschlecht wechselnd aufgerufen (Reißverschlussprinzip). Als divers eingetragene Genoss*innen werden in die Redeliste eingefügt; anschließend wird das Reißverschlusssystem fortgesetzt. Wenn keine Frauen oder als divers eingetragene Personen mehr auf der Redeliste stehen, ist die Debatte nach dem ersten männlichen Redner beendet. Auf Antrag kann die Liste für drei Männer geöffnet werden. Sobald sich Frauen oder als divers eingetragene Personen melden, wird nachquotiert. Zur Redeliste zählt nicht die Einbringung des Antrages.

 

Bisherige Formulierung:

(2) Anschließend findet die Debatte statt. Die Redelisten auf Landesparteitagen und Kreisdelegiertenversammlungen sollen nach dem Reißverschlussprinzip quotiert erstellt werden. Zur Redeliste zählt nicht die Einbringung des Antrages.

Antrag 34/I/2025 Änderung des § 6 Abs. 2a Geschäftsordnung

23.04.2025

Ersetze § 6 Abs. 2a GO durch neuen Abs. 3:

(3) Zur Wortmeldung auf Landesparteitagen und Kreisdelegiertenversammlungen sollen Wortmeldekarten ausgegeben werden. Auf diesen sind neben Namen, Gliederung, Geschlechtseintrag und Beratungsgegenstand Antrag/Thema auch die bevorzugten Pronomen anzugeben. Für die Ansprache und den Aufruf ist das eingetragene Pronomen maßgeblich.

 

Bisherige Formulierung: (siehe Antrag 02/II/2024)

(2) Anschließend findet die Debatte statt. Die Redner*innen werden auf Landesparteitagen und Kreisdelegiertenversammlungen nach männlichen und weiblichen Geschlecht wechselnd aufgerufen (Reißverschlussprinzip)Als divers eingetragene Genoss*innen werden in die Redeliste eingefügt; Anschließend wird das Reißverschlusssystem fortgesetzt. Wenn keine Frauen oder als divers eingetragene Personen mehr auf der Redeliste stehen, ist die Debatte nach dem ersten männlichen Redner beendet. Auf Antrag kann die Liste für drei Männer geöffnet werden. Sobald sich Frauen oder als divers eingetragene Personen melden, wird nachquotiert. Zur Redeliste zählt nicht die Einbringung des Antrages.

(2a) Zur Wortmeldung auf Landesparteitagen und Kreisdelegiertenversammlungen sollen Wortmeldekarten ausgegeben werden. Auf diesen sind neben Namen, Gliederung, Geschlechtseintrag und Beratungsgegenstand Antrag/Thema auch die bevorzugten Pronomen anzugeben. Für die Ansprache und den Aufruf ist das eingetragene Pronomen maßgeblich.