23.04.2025
Füge in § 23b* OrgStatut einen neuen Abs. 7 ein (bisheriger Abs. 4) (siehe dazu Antrag 26/I/2025)
(7) Aufgabe des Abteilungsvorstandes ist insbesondere:
- die Pflege der Beziehungen zwischen Partei und Bevölkerung, insbesondere durch Gespräche und öffentliche Veranstaltungen,
- Herbeiführen der Willensbildung der Mitglieder,
- die Ehrung der Jubilare (gem. § 5 Abs. 2),
- der Abteilungsmitgliederversammlung einmal jährlich einen Geschäfts- und Kassenbericht zu erstatten,
- die Benennung der Beauftragten, sofern diese nicht von der Abteilungsmitgliederversammlung benannt wurden.
bisherige Formulierung:
(4) Aufgabe des Abteilungsvorstandes ist insbesondere:
a) die Pflege der Beziehungen zwischen Partei und Bevölkerung, insbesondere durch Gespräche und öffentliche Veranstaltungen,
b) das Herbeiführen der Willensbildung der Mitglieder,
c) die Ehrung der Jubilare (gem. § 5 Abs. 2),
d) der Abteilungsmitgliederversammlung einmal jährlich einen Geschäfts- und Kassenbericht zu erstatten.
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23.04.2025
Ersetze § 39* OrgStatut durch:
Die Änderung der §§ 10*, 12* Abs. 3 und 4, 15* Abs. 1,2 und 3, 17* Abs. 1, 18* Abs. 2, 19*, 22a* Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 9, 23*, 23 a* Abs. 3, 23 b* Abs. 2, 3,4 und 7 finden erstmalig zum Beginn der Parteiwahlperiode 2026-2028 Anwendung.
bisherige Formulierung:
(1) § 22a* Abs. 4 gilt abschließend, soweit nicht einzelne Kreise durch eigene satzungsrechtliche Bestimmungen von der Regelung des § 10 Abs. 3 Gebrauch machen.
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23.04.2025
Ersetze § 22a* Abs. 1 OrgStatut durch:
(1) Die Kreisdelegiertenversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Kreises. Sie wird gebildet durch die in den Mitgliederversammlungen der Abteilungen gewählten Delegierten. Dabei ist für je 360 in den der Berechnung voraus gegangenen zwei Kalenderjahren abgerechneten und abgeführten Beitragsmonaten eine Delegierte oder ein Delegierter zu wählen.
bisherige Formulierung:
(1) Die Kreisdelegiertenversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Kreises. Sie wird gebildet durch die in den Mitgliederversammlungen der Abteilung gewählten Delegierten. Dabei ist für je 15 Mitglieder einer Abteilung, für die in den der Berechnung vorausgegangenen zwei Kalenderjahren Pflichtbeiträge abgerechnet und abgeführt worden sind, eine Delegierte oder ein Delegierter zu wählen.
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23.04.2025
Ersetze § 23* Abs. 2 Nr. 7 und 8 OrgStatut durch:
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
[…]
7. von den Landesdelegiertenkonferenzen bzw. den Landesvollversammlungen der AG60plus, der Jusos, der AG Migration und Vielfalt, der SPD FRAUEN, der SPDqueer, der AG SelbstAktiv sowie der AfA nominierten Vertretungen, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt worden sind.
Über die genaue Zahl der zu wählenden Landesvorsitzenden und der Beisitzerinnen und Beisitzer entscheidet der Landesparteitag vor Eintritt in die Wahlen zum Landesvorstand mit einfacher Mehrheit.
Bei den Nominierungen gemäß Satz 1 Ziffern 6 und 7 sind hilfsweise Nominierungen zulässig.
Bisherige Formulierung:
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
[…]
7. den von den Landesdelegiertenkonferenzen der AG 60 plus, Jusos, AsF, AfA, SPDqueer und AG Migration und Vielfalt bzw. der Landesvollversammlung
der AGS nominierten Vertretungen der vorgenannten Arbeitsgemeinschaften, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt worden sind. Nominiert
werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Landesvorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft ist.
8. Über die genaue Zahl der zu wählenden Landesvorsitzenden und der Beisitzerinnen und Beisitzer entscheidet der Landesparteitag vor Eintritt in die Wahlen zum Landesvorstand mit einfacher Mehrheit.
Bei den Nominierungen gemäß Satz 1 Ziffern 6 und 7 sind hilfsweise Nominierungen zulässig. Nominiert werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Landesvorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft ist.
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23.04.2025
Ersetze § 6* WO durch:
(1) Die Wahlen des Landesvorstandes, der Kreisvorstände und der Abteilungsvorstände erfolgen in getrennten Wahlgängen in der Reihenfolge der Nennung in § 23* (2), § 23a* (3), § 23b* (2) 14 Organisationsstatut.
(2) Für die Wahlen der Vorsitzenden in einer Doppelspitze ist immer dann eine verbundene Einzelwahl durchzuführen, wenn die Anzahl der zu wählenden Personen der der Kandidierenden entspricht.
Bisherige Formulierung:
Die Wahlen des Landesvorstandes, der Kreisvorstände und der Abteilungsvorstände erfolgen in getrennten Wahlgängen in der Reihenfolge der Nennung in § 23* (2), § 23a* (3), § 23b* (2) Organisationsstatut.
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