23.04.2025
Ersetze § 23a* Abs. 3 Nr. 7 OrgStatut durch:
(3) Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:
[…]
7. von den Kreisvollversammlungen der AG60plus, der Jusos, der AG Migration und Vielfalt, der SPD FRAUEN, der SPDqueer, der AG SelbstAktiv sowie der AfA nominierten Vertretungen, die von der Kreisdelegiertenversammlung in den Kreisvorstand gewählt worden sind.Voraussetzung hierfür ist die Existenz eines gewählten Vorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft auf Ebene des Kreises. Nominiert werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Kreisvorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft ist.
Bei den Nominierungen gemäß Satz 1 Ziffern 6 und 7 sind hilfsweise Nominierungen zulässig.
bisherige Formulierung:
(3) Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:
[…]
7. den von den Mitgliederversammlungen der AG 60 plus, Jusos, SPD FRAUEN, AfA, SPDqueer, AGS und AG Migration und Vielfalt nominierten Vertretungen
der vorgenannten Arbeitsgemeinschaften, die von der Kreisdelegiertenversammlung in den Kreisvorstand gewählt worden sind. Voraussetzung hierfür ist die Existenz eines gewählten Vorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft auf Ebene des Kreises. Nominiert werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Kreisvorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft ist.
Bei den Nominierungen gemäß Satz 1 Ziffern 6 und 7 sind hilfsweise Nominierungen zulässig.
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23.04.2025
Ersetze § 23a* Abs. 3 Nr. 9 OrgStatut durch:
9. Über die Zahl der zu wählenden Kreisvorsitzenden, stellvertretenden Kreisvorsitzenden und Beisitzerinnen und Beisitzer ist vor der Wahl zu beschließen. Vor dem Beschluss über die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden kann die Kreisdelegiertenversammlung auch beschließen anstelle einer Schriftführung einen weiteren stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende zu wählen. In diesem Fall kann abweichend von Satz 1 Nr. 2 die Wahl von bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden beschlossen werden.
Bisherige Formulierung:
9. Über die Zahl der zu wählenden Kreisvorsitzenden, stellvertretenden Kreisvorsitzenden und Beisitzerinnen und Beisitzer ist vor der Wahl zu beschließen.
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23.04.2025
Streiche § 23b* Abs. 2 Nr. 6 OrgStatut
Bisherige Formulierung:
(2) Die Abteilungen werden von den Abteilungsvorständen geleitet. Diese bestehen aus:
[…]
6. dem Seniorenbeisitzer oder der Seniorenbeisitzerin
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23.04.2025
Ersetze § 23b* Abs. 3 OrgStatut durch:
(3) Die Abteilungsmitgliederversammlungen haben über die Zahl der Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und der Beisitzerinnen und Beisitzer vor der Wahl zu beschließen. Vor dem Beschluss über die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden kann die Abteilungsmitgliederversammlung auch beschließen anstelle einer Schriftführung eine weitere stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen. In diesem Fall kann abweichend von Satz 1 Nr. 2 die Wahl von bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden beschlossen werden.
bisherige Formulierung:
(3) Die Abteilungsmitgliederversammlungen haben über die Zahl der Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und der Beisitzerinnen und Beisitzer vor der Zahl zu beschließen.
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23.04.2025
Füge in § 23b* OrgStatut einen neuen Abs. 4 ein und ändere die Nummer des bisherigen Abs. 4 auf 7 (siehe Antrag 27/I/2025)
(4) Die Abteilungsmitgliederversammlung beauftragt jeweils ein Mitglied des Abteilungsvorstandes mit der Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder unter 35 Jahren (Beauftragte*r für junge Menschen) und der Mitglieder über 60 Jahren (Senior*innenbeauftragte*r ).
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