23.04.2025
Ersetze § 22a* Abs. 3 OrgStatut durch:
(3) Mit beratender Stimme gehören der Kreisdelegiertenversammlung an:
- die Mitglieder des Kreisvorstandes,
- die Kreisrevisor*innen
- die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung
- zwei Mitglieder, davon mindestens eine Frau, die durch die jeweilige auf Kreisebene tätige Arbeitsgemeinschaft oder Arbeitskreis benannt wurden; benannt werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft bzw. des jeweiligen Arbeitskreises ist,
- die dem Kreis angehörenden sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung und Staatssekretär*innen.
bisherige Formulierung:
(3) Mit beratender Stimme gehören der Kreisdelegiertenversammlung an:
a) die Mitglieder des Kreisvorstandes,
b) die Kreisrevisoren und -revisorinnen,
c) die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung,
d) die dem Kreis angehörenden Vorsitzenden der Fachausschüsse,
e) die Vorsitzenden der vom Kreisvorstand eingerichteten Facharbeitskreise auf Kreisebene,
f) die dem Kreis angehörenden sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung und Staatssekretär*innen
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23.04.2025
Streiche § 22a* Abs. 4 OrgStatut.
Bisherige Formulierung:
(4) Als Delegierte mit beratender Stimme gehören der Kreisdelegiertenversammlung die Geschäftsführenden Kreisvorstände der auf Kreisebene tätigen Arbeitsgemeinschaften an.
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23.04.2025
Ersetze § 22a* Abs. 5 OrgStatut durch:
(5) Die Kreisdelegiertenversammlung ist innerhalb der innerparteilichen Wahlperiode mindestens dreimal durch den Kreisvorstand einzuberufen.
bisherige Formulierung:
(5) Die Kreisdelegiertenversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
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23.04.2025
Ersetze § 22a* Abs. 9 OrgStatut durch:
(9) Anträge zur Kreisdelegiertenversammlung müssen spätestens drei Wochen vorher beim Kreisvorstand eingereicht werden. Anträge können nur durch ein Abteilungsmitgliederversammlung, den Kreisvorstand oder einer Vollversammlung der auf Kreisebene tätigen Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise und Projektgruppen gestellt werden.
bisherige Formulierung:
(9) Anträge zur Kreisdelegiertenversammlung müssen spätestens zwei Wochen vorher beim Kreisvorstand eingereicht werden. Anträge können nur durch ein Abteilungsmitgliederversammlung, den Kreisvorstand, eine Vollversammlung eines vom Kreisvorstand eingerichteten Facharbeitskreises, einer Delegiertenkonferenz bzw. Vollversammlung der auf Kreisebene tätigen Arbeitsgemeinschaften, Projektgruppen und Foren gestellt werden.
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23.04.2025
Ersetze § 23* Abs. 7 OrgStatut durch:
(7) Der Landesvorstand tagt in der Regel einmal monatlich.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- Führung aller politischen Aktionen des Landesverbandes,
- Einberufung des Landesparteitages,
- Berichterstattung über die Erledigung der auf den Landesparteitagen gefassten Beschlüsse,
- Einsetzung der Fachausschüsse und Arbeitskreise sowie die Einrichtung von Kommissionen und Projektgruppen auf Landesebene,
- Beschluss der für die Arbeit des Landesverbandes erforderlichen Richtlinien,
- Erstellung eines Arbeitsprogramms zur Festlegung der politischen Schwerpunkte und zur Koordination der Tätigkeit der Fachausschüsse, Arbeitskreise und Projektgruppen,
- Erteilung von Weisungen für die Tätigkeit der Kreise, Abteilungen, Arbeitsgemeinschaften, Fachausschüsse, Arbeitskreise und Projektgruppen,
- Berufung der Vertreterinnen und Vertreter zu den Sonder- und Fachtagungen der Gesamtpartei,
- Koordinierung von Wahlkämpfen.
Bisherige Formulierung:
(7) Der Landesvorstand tagt in der Regel einmal monatlich.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Führung aller politischen Aktionen des Landesverbandes,
b) Einberufung des Landesparteitages,
c) Berichterstattung über die Erledigung der auf den Landesparteitagen gefassten Beschlüsse,
d) Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Druckschriften,
e) Berufung der Fachausschüsse, Bildung von Kommissionen, Projektgruppen und Foren,
f) Erteilung von Weisungen für die Tätigkeit der Kreise, Abteilungen, Arbeitsgemeinschaften, Fachausschüsse, Projektgruppen und Foren,
g) Berufung der Vertreterinnen und Vertreter zu den Sonder- und Fachtagungen der Gesamtpartei,
h) Koordinierung von Wahlkämpfen.
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