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Antrag 12/I/2025 Änderung des § 18* Abs. 2 OrgStatut

23.04.2025

Ersetze § 18* Abs. 2 OrgStatut durch:

(2) Anträge zum Landesparteitag müssen spätestens sechs Wochen vorher beim Landesvorstand eingereicht werden. Anträge können nur durch eine Abteilungsmitgliederversammlung, eine Kreisdelegiertenversammlung, den Landesvorstand, die Delegiertenkonferenzen bzw. Vollversammlungen oder Vorstände der auf Landesebene tätigen Arbeitsgemeinschaften sowie die Mitgliederversammlungen der Fachausschüsse, Arbeitskreise und Projektgruppen gestellt werden.

 

Bisherige Formulierung:

(2) Anträge zum Landesparteitag müssen spätestens fünf Wochen vorher beim Landesvorstand eingereicht werden. Anträge können nur durch eine Abteilungsmitgliederversammlung, eine Kreisdelegiertenversammlung, den Landesvorstand, die Delegiertenkonferenzen bzw. Vollversammlungen oder Vorstände der auf Landesebene tätigen Arbeitsgemeinschaften sowie die Mitgliederversammlungen der Projektgruppen, Foren oder Fachausschüsse gestellt werden.

Antrag 11/I/2025 Änderung des § 17* Abs. 1 OrgStatut

23.04.2025

Ersetze § 17* Abs. 1 OrgStatut durch:

(1) Der Landesparteitag ist innerhalb der innerparteilichen Wahlperiode mindestens dreimal durch den Landesvorstand einzuberufen. Zeitpunkt und Tagesordnung müssen rechtzeitig unter Hinweis auf die Antragsfrist veröffentlicht werden.

 

Bisherige Formulierung:

(1) Der Landesparteitag ist mindestens zweimal jährlich durch den Landesvorstand einzuberufen. Zeitpunkt und Tagesordnung müssen rechtzeitig veröffentlicht werden.

Antrag 10/I/2025 Streichung des § 15* Abs. 3 OrgStatut

23.04.2025

Streiche § 15* Absatz 3 OrgStatut.

 

Bisherige Formulierung:

(3) Als Delegierte mit beratender Stimme gehören dem Landesparteitag die Geschäftsführenden Landesvorstände der auf Landesebene tätigen Arbeitsgemeinschaften an.

Antrag 13/I/2025 Änderung des § 19* OrgStatut

23.04.2025

Ersetze § 19* OrgStatut durch:

Die Antragskommission besteht aus je einer oder einem Delegierten der Kreise sowie zwölf vom Landesvorstand zu benennenden Mitgliedern, von denen sieben den Geschäftsführenden Vorständen der AG 60plus, der Jusos, der AG Migration und Vielfalt, der SPD FRAUEN, der SPDqueer, der AG SelbstAktiv sowie der AfA angehören.

 

bisherige Formulierung:

Die Antragskommission besteht aus je einem oder einer Delegierten der Kreise sowie zwölf vom Landesvorstand zu benennenden Mitgliedern, von denen
sechs auf Vorschläge der Arbeitsgemeinschaften zu benennen sind. Liegen mehr als sechs Vorschläge der Arbeitsgemeinschaften vor, entscheidet der
Landesvorstand. Die Antragskommission ist vom Landesvorstand einzuladen.

Antrag 15/I/2025 Änderung des § 22a* Abs. 2 OrgStatut

23.04.2025

Ersetze § 22a* Abs. 2 OrgStatut durch:

(2) Eine Kreisdelegiertenversammlung umfasst mindestens 50 und maximal 100 Delegierte. Wenn die Berechnung nach Abs. 1 eine Gesamtdelegiertenzahl von weniger als 50 Delegierten ergibt, erfolgt die Berechnung auf Basis der in den der Berechnung voraus gegangenen zwei Kalenderjahren abgerechneten und abgeführten Beitragsmonaten aller Abteilungen des Kreises nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren unter Berücksichtigung eines Grundmandats je Abteilung und der Gesamtdelegiertenzahl von 50 Delegierten.

Wenn die Berechnung nach Abs. 1 eine Gesamtdelegiertenzahl von größer als 100 Delegierten ergibt, erfolgt die Berechnung auf Basis der in den der Berechnung voraus gegangenen zwei Kalenderjahren abgerechneten und abgeführten Beitragsmonaten aller Abteilungen des Kreises nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren und der Gesamtdelegiertenzahl von 100 Delegierten.

 

bisherige Formulierung:

(2) In Kreisen mit weniger als 750 Mitgliedern setzt sich die Kreisdelegiertenversammlung einheitlich aus 50 Delegierten und in Kreisen mit mehr als 1950 Mitgliedern setzt sich die Kreisdelegiertenversammlung einheitlich aus 130 Delegierten zusammen. Diese werden in den Abteilungen entsprechend der Anzahl ihrer Mitglieder gewählt, für die in den der Berechnung vorausgegangenen zwei Kalenderjahren Pflichtbeiträge abgerechnet und abgeführt worden sind. Bei Kreisen mit weniger als 750 Mitgliedern wird für jede Abteilung ein Grundmandat berücksichtigt.