25.02.2019
Einfügung betreffend die Unvereinbarkeit der öffentlichen Verbreitung von menschenfeindlichen, rassistischen oder sozialdarwinistischen Thesen mit der Mitgliedschaft in der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in § 6 Abs. 1 des Organisationsstatuts:
In § 6 des Organisationsstatuts der SPD ist als neuer Absatz 1. d) folgender Satz einzufügen: „Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der SPD ist auch die öffentliche Verbreitung von Thesen, in denen Menschen ihre Gleichwertigkeit aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Abstammung, ihrer Herkunft, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Identität, ihres Glaubens oder ihrer Weltanschauung abgesprochen wird.“
Der § 35 Abs. 3 OrgStatut wird dementsprechend neu gefasst:
3) Auf Ausschluss kann nur erkannt werden, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Statuten oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstoßen hat und dadurch einen schweren Schaden für die Partei entstanden ist. Ein schwerer Schaden entsteht insbesondere dann, wenn Menschen öffentlich ihre Gleichwertigkeit aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Abstammung, ihrer Herkunft, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Identität, ihres Glaubens oder ihres weltanschaulichen Bekenntnisses abgesprochen wird. Wer aus der Partei ausgeschlossen wurde, darf nicht länger in Gliederungen und Arbeitsgemeinschaften mitarbeiten.
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25.02.2019
Die sozialdemokratischen Mitglieder des Senates sollen darauf hinwirken, dass der 8. März 2020 nicht ein „verkaufsoffener Sonntag“ wird.
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25.02.2019
Die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats von Berlin werden aufgefordert, sich für eine kostenfreie Ausstellung der Urkunden über den jeweiligen beruflichen Abschluss für die Absolventinnen und Absolventen insbesondere in Mangelberufen einzusetzen.
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25.02.2019
Die SPD wird sich dafür einsetzen, dass der Deutsche Bundestag eine Kommission beauftragt, die Privatisierung der DDR-Wirtschaft zu dokumentieren.
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25.02.2019
Für ein wirksames Entgelttransparenzgesetz und die Verringerung des Gender Pay Gaps fordern wir die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundestages auf, §10 Entgelttransparenzgesetz, wie folgt weiter zu entwickeln:
- der Auskunftsanspruch geregelt in § 10 Entgelttransparenzgesetz soll nicht nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber gelten, sondern für alle Beschäftigten unabhängig von der Größe des Betriebes. § 12 Reichweite des Entgelttransparenzgesetzes sollte dementsprechend angepasst werden.
- Unternehmen sollen verpflichtet werden, zertifizierte, betriebliche Prüfverfahren durchzuführen, auch wenn sie weniger als 500 Beschäftigte haben.
- es soll geprüft werden, inwiefern ein Verbandsklagerecht eingeführt werden kann, damit die Durchsetzung der Rechte nicht den einzelnen Beschäftigten aufgebürdet wird.
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