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Antrag 53/I/2021 Gerechtigkeitslücken im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) schließen (II): Bemessungszeitraum vom Elterngeld für Eltern nach einer Weiterbildung flexibilisieren

21.03.2021

Wir fordern die sozialdemokratischen Mitglieder im Bundestag und in der Bundesregierung auf, im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) eine Ausnahmeregelung zu schaffen, die den Bemessungszeitraum vom Elterngeld für Eltern nach einer beruflichen Weiterbildung vor der Geburt des Kindes flexibilisiert.

Antrag 91/II/2021 Freilassung

21.03.2021

Die SPD fordert ein rechtstaatliches Verfahren und die sofortige Freilassung von Julian Assange!

 

Wir werden unseren Mitgliedern als eine Quelle die „Anstalt“ vom 29. September zukommen lassen.

Antrag 55/I/2021 Internationale Solidarität geht nur mit  weltweiter Entschuldung und gestärkter Entwicklungsfinanzierung!

21.03.2021

Bisher haben internationale Initiativen zur Bewältigung des Schuldendienstes im Globalen Süden keine obligatorische Beteiligung des Privatsektors verlangt, sodass Länder Anleihegläubiger aus dem Privatsektor weiter bezahlen müssen. Dabei halten mehr als ein Viertel der Auslandsschulden in 73 der einkommensschwächsten Entwicklungsländer – diejenigen, die vom G20 Schuldenmoratorium 2020 profitieren – private Gläubiger; in manchen Ländern (Sambia) sind es fast 70%.

 

Hinzu kommt, dass die Verschuldung bei privaten Gläubigern wie BlackRock intransparent und kompliziert gestaltet ist. Afrikanische Staatsanleihen bieten Anlegern einige der höchsten Renditen weltweit (high risk, high yield-Portfolio). Es zeichnet sich weiterhin ab, dass die Krise private Gewinne ermöglicht, während Verluste von der Allgemeinheit getragen werden. Der Privatsektor ist finanziell und institutionell verpflichtend in Entschuldung einzubeziehen.

 

Die SPD Bundestagsfraktion wird aufgefordert, sich für folgende Forderungen einzusetzen:

 

  1. Wir fordern einen langfristigen Ansatz zur Bewältigung der weltweiten Schuldenkrise.
  2. Darüber hinaus fordern wir die Schaffung eines permanenten Mechanismus unter dem Dach der Vereinten Nationen für die umfassende Umstrukturierung von Staatsschulden.
  3. Wir fordern eine politische Initiative, um nicht-traditionelle Kreditgeber wie China und den Privatsektor in die DSSI einzubeziehen.
  4. Wir fordern gruppenbezogene spezielle Schuldenerlasse für a) besonders von Covid-19 und b) besonders vom Klimawandel betroffene Länder des Globalen Südens.
  5. Wir möchten den zur Agenda 2030 gehörenden Entwicklungsfinanzierungsprozess stärken. 2020 haben Jamaica und Kanada ein Krisentreffen organisiert. Der dazugehörige Bericht „Financing for Development in the Era of COVID-19and Beyond: Menu of Options for the Considerations of Ministers of Finance“ (September 2020) kann Startpunkt einer Initiative für ein sog. „Monterrey+20“-Treffen zur Entwicklungsfinanzierung 2022 sein. Insbesondere in dem zum Entwicklungsfinanzierungsprozess gehörenden Bereich „systemische Fragen“ überschneiden sich die Politikfelder Finanz- und Entwicklungspolitik. Wir fordern daher mehr Kohärenz und eine verstärkte Zusammenarbeit von Politik und Verwaltung für nachhaltige Entwicklung und die Finanzierung von Entwicklung im Globalen Süden.
  6. Als Gruppe sollten nach dem Vorbild der HIPC-Initiative die ärmsten, am stärksten überschuldeten und besonders von der Corona-Pandemie und von den Folgen des Klimawandels betroffenen Länder in den Blick genommen werden.

 

Antrag 79/II/2021 Willkürliche und neokoloniale Identitätsfeststellung und Abschiebepraxis nach Westafrika beenden - Rechtsstaatlichkeit muss auch für die schwächsten der Gesellschaft gelten

21.03.2021

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats und des Abgeordnetenhauses werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, die Praxis der Identitätsfeststellung  durch Delegationen afrikanischer Staaten und die damit einher gehenden Abschiebepraxis auszusetzen, solange:

  • es keine feststehenden und tauglichen Kriterien für die Identitätsfeststellung gibt. Es müssten klare und unter deutschem Recht belastbare Belege für die vermutete Staatsbürgerschaft durch Dokumente erbracht werden können. Äußerliche Merkmale dürfen hier keine Kriterien sein.
  • unverhältnismäßige Zwangsvorführungen unter Gewaltanwendung, die das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteile vom Februar 2021 mehrfach als rechtswidrig erklärt hat, nicht auszuschließen sind
  • Finanzielle Bereicherung der Mitglieder der Delegationen und der entsendenden Staaten nicht ausgeschlossen werden kann. Weder das Land Berlin, noch Bundesstellen wie die Bundespolizei dürfen Handgeld oder andere Gratifikationen für die Ausstellung von Papieren bezahlen. Korruption muss bekämpft und ausgeschlossen werden.
  • die Mitglieder dieser Delegationen ihre Legitimation und Qualifikation nicht nachweislich und glaubhaft darlegen können

 

Antrag 45/II/2021 Für eine gemeinsame europäische Rüstungsexportpolitik

21.03.2021

Der Landesparteitag/Bundesparteitag begrüßt und teilt die von der Bundestagsfraktion in ihrem Positionspapier vom 25.11. 2019 Schärfung der  Kontrolle und Genehmigung von Rüstungsexporten – europäische Abstimmung intensivieren  vorgenommene Bewertung, dass die vom Bundeskabinett am 26.6.2019 neu gefassten „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ nicht ausreichen, die Lücke zwischen den seit Jahrzehnten von der deutschen Politik vertretenen Grundsätzen einer restriktiven Rüstungsexportpolitik und der tatsächlichen Genehmigungspraxis für Rüstungsexporte und deren Kontrolle zu schließen.

 

Wir unterstützen die an diese Diagnose geknüpften Forderungen der Bundestagsfraktion, die praktische Umsetzung dieser Grundsätze  durch eine Rüstungsexportkontrollgesetz und weitere Maßnahmen zur Sicherung der rechtlichen Verbindlichkeit der Vorgaben für Rüstungsexporte und der Wirksamkeit der Kontrollen der tatsächlich getätigten Rüstungslieferungen zu gewährleisten.

 

Wir erkennen an, dass die von der Bundestagsfraktion in ihrem Papier aufgestellten Forderungen  geeignet sind, die Kluft zwischen Anspruch und Wirklichkeit in der deutschen und europäischen Rüstungsexportpolitik zu verringern und bei konsequenter Anwendung einen Rahmen für die Realisierung des in den „Politischen Grundsätzen…“ formulierten Leitziels „durch eine Begrenzung und Kontrolle der deutschen Rüstungsexporte einen Beitrag zur Sicherung  des Friedens und der Menschenrechte, zur Gewaltprävention sowie einer nachhaltigen Entwicklung der Welt zu leisten“ zu schaffen.

 

Die notwendige Weiterentwicklung der Rüstungsexportpolitik Deutschlands und der EU muss den grundsätzlichen Widerspruch zwischen normativen Grundsätzen und gängiger Praxis einer „restriktiven Rüstungsexportpolitik“ auflösen:

 

Bei Rüstungsexporten in sog. Drittländer ist das „grundsätzliche“  Verbot solcher Exporte in

Länder, die gegen die Kriterien sowohl der

 

  • Politische Grundsätze als auch des
  • Gemeinsamen Standpunkts der EU betreffend die Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern von 2008

 

verstoßen, längst zur Ausnahme, die mit besonderen sicherheitspolitischen Belangen Deutschlands zu begründende Ausnahme dagegen  in der Genehmigungspraxis zu Regel geworden.

 

Verschärfung bisheriger Maßnahmen und zusätzliche Maßnahmen zur Umsetzung und Durchsetzung einer restriktiven Rüstungsexportpolitik

 

Ein Rüstungsexportkontrollgesetz sollte folgende in dem SPD-Positionspapier und darüber hinaus aus unserer Sicht erforderliche Verschärfungen und Präzisierungen enthalten:

 

  1. Eine verbindliche, mit zielgerichteten Sanktionierungen verbundene gesetzliche Normierung der in dem Abschnitt Allgemeine Prinzipien der aktuellen Fassung der Politischen Grundsätze aufgeführten Kriterien sowie der acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts der EU.
  2. Gesetzliche Fixierung der Berichtspflichten der Bundesregierung mit folgenden Elementen:

 

  • quartalsweise Berichterstattung
  •  Angaben zu konkreten Rüstungsgütern und nicht lediglich zu Waffenkategorien
  • Aufnahme von Herstellungsgenehmigungen, Lizenzerteilungen und Reexporten in die Berichterstattung
  • Angaben über die im Berichtszeitraum tatsächlich erfolgten Rüstungslieferungen und tatsächlich erfolgten Abschlüsse von Rüstungskooperationen und nicht nur zu den Genehmigungen
  • Statistik der im Bundessicherheitsrat  und im übrigen Geschäftsgang der sonstigen Genehmigungsbehörden erfolgten Genehmigungen und Ablehnungen
  • Angaben zu den auf Grund von Ausnahmetatbeständen entgegen den unter 1. genannten Kriterien erfolgten Genehmigungen im Verhältnis zu den auf Grund dieser Kriterien erfolgten Ablehnungen und ggf. Erklärungen für ein aus diesen Zahlen resultierendes, das Prinzip einer restriktiven Rüstungsexportpolitik in Frage stellendes Missverhältnis

 

  1. Gesetzliche Fixierung einer Regelung, welche eine Auslagerung von Rüstungsproduktionen ins Ausland zur Umgehung der strengen deutschen Exportrichtlinien verhindert
  2. Veröffentlichung alle abschließenden Entscheidungen des Bundessicherheitsrats in transparenter Form im Internet
  3. Regelmäßige Post-Shipment-Berichte der Bundesregierung zur Sicherung der Endverbleibskontrolle von gelieferten Rüstungsgütern
  4. Einführung einer Sonderberichtspflicht der Bundesregierung zu bereits erfolgten und noch nicht genehmigten, aber geplanten (z.B.  durch Voranfragen auf den Weg gebrachten) Rüstungslieferungen und Rüstungskooperationen bei Bekanntwerden besonders schwerer Verstöße gegen Menschenrechte und das Kriegsvölkerrecht unter Einsatz von Waffen deutscher Herkunft auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Bundestags
  5. Regelhafte Begrenzung der Laufzeit von Genehmigungen von Rüstungslieferungen auf zwei Jahre, Möglichkeit einer früheren Rücknahme oder Aussetzung von Genehmigungen bei nachträglichem Bekanntwerden von  Verstößen gegen Genehmigungskriterien
  6. Verlagerung der Verantwortung für die Genehmigung von Rüstungsexporten vom Wirtschaftsministerium auf das Auswärtige Amt
  7. Verpflichtung der Bundesregierung zu einer konkreten sicherheitspolitischen Begründung jeder Genehmigung von Rüstungslieferungen und Rüstungskooperation, die unter Berufung auf Ausnahmetatbestände von den vorgegebenen Kriterien abweicht.

 

Zusätzliche mittelfristige Maßnahmen zur Sicherung der Einhaltung der Grundsätze und Kriterien für deutsche Rüstungsexporten und Ziels der Reduzierung der der Rüstungsexporte:

  1. Unterzeichnung des ATT-Vertrags (UN-Vertrag über den Waffenhandel) als verbindliches Kriterium für Verträge mit Drittstaaten
  2. Erhöhung von Zahl und Umfang der  Post-Shipment-Kontrollen, verbindlicher Ausschluss von Ländern, welche diese Kontrollen ver- oder behindern oder sonst gegen die Regeln der Transparenz des Endverbleibs gelieferter Rüstungsgüter verstoßen und kein Offenlassen von Schlupflöchern mit Hilfe des Terminus „grundsätzlich“ wie in der aktuellen Fassung der „Politischen Grundsätze“
  3. Senkung der „de Minimis“-Grenzen für Einsprüche Deutschlands gegen Regelverletzungen des Kooperationspartners bei übernationalen Rüstungsexportprojekten. Wahrnehmung des deutschen Mitsprache- und ggf. Vetorechts gegen eine regelwidrige Durchführung derartiger Projekte im Sinne der Grundsätze der postulierten wertegebundenen deutschen Rüstungsexportpolitik und nicht in der Form einer reinen „salvatorischen Klausel“.
  4. Start einer diplomatischen Initiative zu Verhandlungen mit den wichtigsten Rüstungsproduzenten und Rüstungsexportländern dieser Erde zu einer  numerischen Reduzierung der Waffenproduktion und der Rüstungsexporte auf  allen Seiten um 10%.

 

Stärkere Einbeziehung der europäischen Ebene:

 

Die in diesem Antrag geforderten nationalen Maßnahmen reichen nicht aus und können ihre Ziele nicht erreichen, wenn nicht zugleich politisch-institutionelle Grundlagen für eine in der Praxis wirksame gemeinsame Rüstungsexportpolitik der EU geschaffen werden. Der Gemeinsame Standpunkt vom 8.12.2008 ist zwar als Beschluss des Europäischen Rates für die EU- Mitglieder rechtsverbindlich, enthält aber keinerlei Überprüfungs- und Sanktionsmöglichkeiten für Verletzungen der in ihm festgelegten Regeln und Kriterien für Rüstungsexporte und auch keine ausreichenden Informationspflichten gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und gegenüber EU-Organen. Zudem bilden die im Vertrag über die Arbeitsweise der EU (Art. 346(b)A-EUV) festgeschriebenen Souveränitätsrechte der Mitgliedsstaaten ein Hindernis, diese im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung des „Gemeinsamen Standpunkt“ stärker in der Pflicht zu nehmen. Daher treten wir für folgende Maßnahmen auf EU-Ebene ein:

 

  1. Verabschiedung einer gemeinsamen Rüstungsexportstrategie durch den Europäischen Rat und das Europäische Parlament
  2. Schaffung eines europäischen Rüstungsexportkontrollregimes mit einem Überprüfungsorgan auf der Ebene der Kommission oder des EADs
  3. Präzisierung zentraler Kriterien des „Gemeinsamen Standpunkts“ und Stärkung seiner Rechtsverbindlichkeit durch eine Neuformulierung als EU-Verordnung
  4. Stärkung der europäischen Rüstungskooperation mit dem Ziel, diese von Exporten in Drittländer unabhängig zu machen
  5. Abschluss bindender Verträge zwischen den Mitgliedsstaaten zu gemeinsamen Rüstungsexportstandards. Nutzung der deutsch-französischen Zusammenarbeit zu einem bilateralen Modellvertrag als ersten Schritt auf dem Weg zu gesamteuropäischen Standards. Sollten die Verhandlungen für einen solchen Modellvertrag scheitern oder stocken sind europäische Vorhaben sowie gemeinsame Vorhaben mit anderen EU-Partnerstaaten prioritär zu behandeln, um die europäische Standardsetzung voranzutreiben.