14.10.2018
Die SPD BERLIN muss sich zur Seilbahn auf dem ehemaligen IGA-Gelände bekennen
- Die Seilbahn muss dauerhaft für die Allgemeinheit gesichert werden. Ein Rückbau ist auszuschließen;
- Die Seilbahn ist – als Teil der BVG – in den VBB-Tarif (Berlin AB) zu integrieren;
- Die Seilbahn muss bis zur abgeschlossenen Tarifintegration sozialverträgliche Preise anbieten;
- Ein Seilbahnkonzept als Ergänzung des ÖPNV ist auch für andere Berliner Bezirke ist zu prüfen.
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14.10.2018
- Die sozialdemokratischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass geprüft wird, ob mit einer Randbebauung des Tempelhofer Feldes der Wohnungsnot in Berlin gegengewirkt werden kann. Es müssen Sozialwohnungen gebaut werden. Zusätzlich soll eine gleiche Anzahl Wohnungen genossenschaftlich verwaltet werden.
- Die sozialdemokratischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass geprüft wird, wie durch landschaftsgärtnerische Gestaltung eine soziale und ökologische Aufwertung des Geländes inklusive Baum- und Strauchpflanzungen, Sitzmöglichkeiten, Sport- und Spielplätze für alle Altersgruppen zu schaffen ist. Die gegenwärtige Brache wird den Anforderungen der wachsenden Stadt nicht gerecht.
- Eine Einbindung in das Gesamtverkehrskonzept der Stadt ist dabei unabdingbar.
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13.10.2018
Die Berliner SPD setzt sich für eine Stärkung der kommunalen Musikschulen Berlins ein. Sie fordert für die 12 bezirklichen Musikschulen eine gemeinsame Servicestelle, die Dienstleistungen bündelt und die Musikschulen bei ihrer Aufgabenwahrnehmung und grundsätzlichen Aufgaben unterstützt und die in die Arbeitsstruktur der 12 Bezirke Berlins einzubinden ist.
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13.10.2018
Die Fraktion der SPD im Abgeordnetenhaus Berlin und die Sozialdemokratischen Mitglieder des Senats werden aufgefordert, Initiativen bzw. gesetzliche Maßnahmen dahingehend zu ergreifen, dass
1.) zusammen mit den landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften und ggfs. privaten Eigentümern ein breites Bündnis für bezahlbare Gewerbemieten ins Leben gerufen wird. Bei Vermietung der Gewerberäume soll der Schwerpunkt auf soziale Träger, inhabergeführten Einzelhandel, kleinteiliges Gewerbe sowie eine kieznahe soziale Infrastruktur (z. B. Arztpraxen) liegen. Die betrifft insbesondere die Quartiere, die besonders von steigenden Gewerbemieten und der Verdrängung von sozialer Infrastruktur betroffen sind
2.) bei Neubauvorhaben, insbesondere der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften und der berlinovo, ein noch festzulegender Anteil der Erdgeschossetagen für soziale Träger, eine kieznahe soziale Infrastruktur sowie für kulturelle Zwecke vorgehalten wird. Dazu sollen Vereinbarungen in der Form städtebaulicher Verträge und geeigneter Bebauungsplanverfahren getroffen werden. Zu prüfen ist, ob die Gewerbevermietung als weitere Aufgabe in die Kooperationsvereinbarung zwischen Senat und den landeseigenen Wohnungsunternehmen aufgenommen werden kann.
Weiterhin ist zu prüfen, ob und ggfs. wie solche dann
3.) im Zweckentfremdungsverbot-Gesetz ein Ausnahmetatbestand eingeführt wird soweit Wohnraum von sozialen Trägern und Projekten bzw. von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur (z. B. Arztpraxen) genutzt wird.
4.) das Land Berlin sich auf Bundesebene für die Erweiterung des Milieuschutzes auch für kiezrelevantes Gewerbe, Einrichtungen sozialer Träger und den Mietern von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur einsetzt.
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13.10.2018
Der Wohnungstausch zwischen Mietern befindet sich derzeit in einer Grauzone und muss auf eine solide, gesetzliche Grundlage gestellt werden. So kann den legitimen Interessen breiter Bevölkerungsschichten entsprochen werden. Der direkte Wohnungstausch ermöglicht auf Grundlage der bestehenden Mietverhältnisse einen Wohnungstausch auf freiwilliger Basis. Durch diesen Wohnungstausch, treten die jeweiligen Mieter in die bestehenden Mietverhältnisse ein und verhindern so eine wechselbedingte Mietsteigerung. Der Parteitag fordert die SPD Mitglieder des Abgeordnetenhauses, des Senats, die Mitglieder des Bundestages auf, folgende gesetzliche Initiative zu starten:
Rechte und Pflichten bei Wohnungsübergang
(1) Geht eine Wohnung durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Nutzer oder Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus dem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Mietverhältnisses ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Bundesrechts oder durch ein Landesrecht geregelt, so werden sie Inhalt des Mietverhältnisses zwischen dem neuen Mieter*in und dem Wohnungseigentümer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Mieter*in geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Mieter*in durch Rechtsnormen eines anderen Bundesgesetzes oder durch ein anderes Landesgesetz geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn das Bundesgesetz oder das Landesgesetz nicht mehr gilt.
(2) Der bisherige Mieter*in haftet neben dem neuen Mieter*in für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Mieter für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Die Kündigung des Mietverhältnisses eines Mieters*in durch den bisherigen Eigentümer der Wohnung oder durch einen neuen Inhaber wegen des Übergangs des Mietverhältnisses ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(4) Der bisherige Mieter*in oder der neue Mieter*in hat den von einem Übergang betroffenen Eigentümer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
- den Grund für den Übergang.
(5) Der Wohnungseigentümer kann dem Übergang des Mietverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch hat nur aufschiebende Wirkung bis der übernehmende Mieter*in die Leistungsfähigkeit den Mietzins zu entrichten, schriftlich dem Wohnungseigentümer nachgewiesen hat.
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